Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Tittel, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Jörg H*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm.Dr.Franz V*****, vertreten durch Schuppich, Sporn Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung einer ehrenbeleidigenden Äußerung und Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30.Juli 1997, GZ 1 R 156/97m-26, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der in einer Rede des Beklagten am 1.Mai 1995 erhobene Vorwurf, der Kläger zahle für sein Forstgut im Bärental keine Steuern, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen objektiv falsch. Dem Kläger wurden 426.282 S Grunderwerbsteuer und 13.725 S Schenkungssteuer vorgeschrieben. Die Behauptung des Klägers, diese Beträge bezahlt zu haben, wurde "substantiiert" nicht bestritten (S 7 in ON 20). Ein Auszug aus der Rede des Beklagten mit dem gegen den Kläger gerichteten Vorwurf wurde im Fernsehen gezeigt.
Die Vorinstanzen sind bei der Bejahung des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Der Täter muß die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Äußerung gegen sich gelten lassen (MR 1994, 111 mwN). Danach enthielt die Äußerung des Beklagten nach dem Verständnis des maßgeblichen durchschnittlichen Medienkonsumenten auch die Bedeutung, der Kläger zahle gesetzwidrigerweise keine Steuern oder die (weniger in die Ehre eingreifende) Bedeutung, der Kläger zahle aufgrund ausgezeichneter Steuerberatung für den Erwerb eines Großgrundbesitzes keine Steuern. Beide Bedeutungsinhalte sind nach den Feststellungen unwahr. Zutreffend haben die Vorinstanzen eine überprüfbare Tatsachenbehauptung angenommen (zur Abgrenzung zum Werturteil: MR 1994, 111 uva). Der Vorwurf der Steuerhinterziehung ist nicht nur rufschädigend, sondern auch ehrenbeleidigend im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. Die Beweislast über die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung traf daher den Beklagten (MR 1995, 16 mwN). Wenn auch die Tatsachenbehauptung im Rahmen des politischen Meinungskampfes fiel und mit einem Werturteil verbunden wurde (Sozialisten würden sich nicht so verhalten), kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen, weil es ein derartiges Grundrecht auf der Basis falscher Tatsachenbehauptungen nicht gibt (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v uva).
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