JudikaturOGH

14Os52/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Juni 1995, GZ 12 Vr 69/95-935, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit Ausnahme jener Teile, in welchen ein Verfolgungshindernis infolge Verletzung des Spezialitätsprinzips eingewendet (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) und die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise bekämpft wird (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), wird zurückgewiesen.

Über die von der Zurückweisung ausgenommenen Teile der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung des Angkelagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ing.Wilhelm P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB (I bis IV) schuldig erkannt und zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Von weiteren Anklagepunkten wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges, der betrügerischen Krida und der falschen Beweisaussage vor Gericht wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 3, 4, 5, 5 a, 8, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft hinwieder ficht einen Teil des Freispruches mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO an. Außerdem wurden beiderseits Berufungen erhoben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist weitestgehend offenbar unbegründet und nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Insoweit konnte dieses Rechtsmittel bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung einer Erledigung zugeführt werden (§ 285 d Abs 1 StPO).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Ing.Wilhelm P***** teils als Alleintäter, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese oder einen Dritten an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei der Schaden des Landes Kärnten (richtig:) mindestens 335,077.101,44 S, der Stadt Villach mindestens 13,751.929,08 S, des Wasserwirtschaftsfonds (richtig:) mindestens 210,535.856,68 S und der Zellstoff Villach GmbH (ZV) mindestens 216.583 S, beträgt, mithin den Betrag von 500.000 S übersteigt, und zwar:

I) Verfügungsberechtigte des Landes Kärnten

A) in der Zeit von Mai 1984 bis Jänner 1986, insbesondere am 9. Dezember 1985, in Villach und anderen Orten Österreichs

1) durch Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der "P*****-Firmengruppe", insbesondere

a) durch Unterlassung der Aufklärung darüber, daß die Firmengruppe bereits zum 31.Dezember 1984 mit 78,311.000 S überschuldet war;

b) durch Unterlassung der Aufklärung darüber, daß die Firmengruppe hauptsächlich durch die Zurverfügungstellung von Mitteln in der Höhe von mindestens 90 Mio S aus der Schweiz am Leben erhalten wurde;

c) durch Unterlassung der Aufklärung darüber, daß durch die Firmengruppe seit dem Jahre 1982 keine Jahresabschlüsse mehr erstellt wurden;

d) durch Unterlassung der Aufklärung darüber, daß die Viscose Consulting Anlagenplanung GmbH (VC) mit einer Steuernachzahlung von mindestens 120 Mio S zu rechnen hatte;

2) durch Täuschung über die Erreichbarkeit und Einhaltbarkeit der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28.November 1984, Zahl 8 Wa/632/4/84, geforderten Umweltauflagen durch die Errichtung einer Abwasserreinigungs- und Abfallbeseitigungsanlage, bestehend aus zwei Teilen (ARA-und BARA-Teil), im Rahmen der Wiederinbetriebnahme und Rekonstruktion der Zellstoffabrik Villach-St.Magdalen;

3) durch Täuschung über die Höhe und Einhaltbarkeit der Projektkosten von 625 Mio S für die Weiterführung und Rekonstruktion der Zellstoffabrik Villach-St.Magdalen, insbesondere durch Täuschung über die Vollständigkeit der im Rahmen der Generalunternehmerverträge zu liefernden und zu installierenden Anlagen;

4) durch Täuschung über die Funktionsfähigkeit der im Rahmen der Weiterführung und Rekonstruktion der Zellstoffabrik Villach-St.Magdalen zu errichtenden und zu installierenden Anlagen, insbesondere darüber, daß damit eine Kapazitätssteigerung von 50.000 Jahrestonnen auf 100.000 Jahrestonnen Standardzellstoff A Strong erreicht werden könne;

5) durch Täuschung über die ordnungsgemäße Aufbringung von 40 Mio S Stammpaital für die Zellstoffabrik Villach GmbH;

6) durch Täuschung über die ordnungsgemäße Sicherstellung des Hypothekardarlehens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank über 40 Mio S, insbesondere über

a) die Herkunft des als Sicherstellung hinterlegten Sparbuches mit einem Einlagenstand von 20 Mio S;

b) die freie Verfügbarkeit über die 50 %Gesellschaftsanteile des Ing.Wilhelm P***** an der Brigl Bergmeister GmbH, welche treuhändig von Dipl.Ing. Klaus K***** und Mag.Wilhelm P***** gehalten wurden:

aa) zur Abgabe der Förderungszusage betreffend die Gewährung eines Landesförderungsbeitrages von insgesamt 132,500.000 S an die Zellstoff Villach GmbH und in weiterer Folge zur Ausbezahlung eines Teiles dieses Betrages vor dem 23.Juni 1987, und zwar in der Höhe von 118 Mio S;

bb) zur Abgabe einer Haftungserklärung gegenüber dem Wasserwirtschaftsfonds (WWF) hinsichtlich eines Darlehensteilbetrages von 243 Mio S des vom Wasserwirtschaftsfonds dem Reinhalteverband Villach-St.Magdalen (RV) gewährten Darlehens von 273 Mio S;

cc) zur Abgabe einer Haftungserklärung gegenüber dem Wasserwirtschaftsfonds hinsichtlich des an die Zellstoff Villach GmbH gewährten Darlehens von 135 Mio S;

dd) zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung sowie einer Schadloshaltung gegenüber dem Reinhalteverband Villach-St.Magdalen hinsichtlich eines Darlehensteilbetrages von 243 Mio S des vom Wasserwirtschaftsfonds dem Reinhalteverband Villach gewährten Darlehens von 273 Mio S;

ee) zur Erteilung der Zustimmung zur Einverleibung eines Pfandrechtes bezüglich des Darlehens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank (HYPO) an die Zellstoff Villach GmbH über 40 Mio S samt 40 % Nebengebührenkaution auf der Liegenschaft in EZ 103 KG Seebach als Haupteinlage und auf der Liegenschaft in EZ 28 KG Seebach als Nebeneinlage;

B) im Dezember 1986 in Villach durch Täuschung darüber, die Zellstoff

Villach GmbH sanieren und rekonstruieren zu wollen, zur Erteilung der Zustimmung zur Erhöhung des an die Zellstoff Villach GmbH gewährten Darlehens von 40 Mio S samt Nebengebührenkaution um 10 Mio S samt Nebengebührenkaution und Einverleibung eines Pfandrechtes betreffend die Erhöhung der auf der Liegenschaft in EZ 103 KG Seebach als Haupteinlage und auf der Liegenschaft in EZ 28 KG Seebach als Nebeneinlage;

C) vor dem 3.Juni 1987 in Klagenfurt durch die Behauptung, durch die Zurverfügungstellung von 100 Mio S die Rekonstruktion der Zellstoffabrik Villach-St.Magdalen vereinbarungsgemäß fertigstellen zu können, zur Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch das Land Kärnten für einen von der Zellstoff Villach GmbH aufzunehmenden Kreditbetrag von 100 Mio S zusätzlich Zinsen und Nebengebühren;

II) in der Zeit von Mai 1984 bis Jänner 1986, insbesondere am 6. Dezember 1985 und am 9.Dezember 1985, in Villach und anderen Orten Österreichs Verfügungsberechtigte der Stadtgemeinde Villach durch die zu I)A)1) bis 6) geschilderten Handlungen

A) zur Abgabe einer Haftungserklärung gegenüber dem Wasserwirtschaftfonds hinsichtlich eines Darlehensteilbetrages von 30 Mio S des vom Wasserwirtschaftsfonds dem Reinhalteverband Villach-St.Magdalen gewährten Darlehens von 273 Mio S;

B) zur Übernahme einer Bürgschaftserklärung sowie Schadloshaltung

gegenüber dem Reinhalteverband Villach-St.Magdalen hinsichtlich des Darlehensteilbetrages von 30 Mio S des vom Wasserwirtschaftsfonds dem Reinhalteverband Villach-St.Magdalen gewährten Darlehens von 273 Mio

S;

C) zur Gewährung einer Wirtschaftsförderung an die Zellstoff Villach

GmbH in der Höhe von 5 Mio S im Wege der Verrechnung der jeweils jährlich fälligen Lohnsummensteuer, wobei aus diesem Titel der Zellstoff Villach GmbH in den Jahren 1986 und 1987 zusammen 1,692.500 S in Anrechnung gebracht wurden;

III) am 27.August 1986 in Villach dadurch, daß er Dr.Josef P***** als Geschäftsführer der Zellstoff Villach GmbH und Dr.Ferdinand T***** als Geschäftsführer des Reinhalteverbandes Villach-St.Magdalen veranlaßte, dem Amt der Kärntner Landesregierung einen an den Wasserwirtschaftsfonds gerichteten Antrag auf Erhöhung des Darlehens für den BARA-Teil um 15 Mio S sowie des Darlehens für den ARA-Teil um 33,75 Mio S vorzulegen, wobei er darüber täuschte, die Darlehenserhöhungen würden zur Gänze zur Abdeckung zusätzlicher Kosten infolge Umweltauflagen benötigt, Beamte des Wasserwirtschaftsfonds zur Genehmigung von Darlehenserhöhungen von insgesamt 48,750.000 S, wobei es beim Versuch geblieben ist;

IV) am 17.Juni 1986 in Baden und anderen Orten Österreichs dadurch, daß er durch Unterfertigung einer Übernahmsbestätigung vorgab, für die Zellstoff Villach GmbH verfügungsberechtigt zu sein, den Dr.Hubert G***** zur Übergabe eines Schecks der Wiener Städtischen Versicherungs-AG im Betrage von 216.538 S, welcher eine Prämienrückgewähr für Schadensfreiheit der Zellstoff Villach GmbH darstellte.

Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen (des 1491 Seiten umfassenden Urteils) lag die Gesamtverantwortung für den unter Mitwirkung und Förderung der öffentlichen Hand erfolgten Weiterbetrieb sowie die gleichzeitige Neukonstruktion des (zuvor von der Halleiner Papierfabrik betriebenen, in der Folge in das Eigentum des Landes Kärnten übergegangenen) vor allem in umweltrelevanter Hinsicht (Abwasserreinigung) sanierungsbedürftigen Zellstoffwerkes St.Magdalen in der Hand des Beschwerdeführers, der als Devisenausländer zwar keine Organfunktion in dem von ihm geleiteten (teils in Österreich angesiedelten) Unternehmenskonzern ausübte, allerdings de facto die Zellstoff Villach GmbH (ZV) sowie die in das Großprojekt als Generalunternehmer bzw Zulieferer einbezogenen Firmen Viscose Consulting Anlagenplanungs- und Einrichtungsgesellschaft mbH (VC) bzw Wilfling Co GmbH (WILCO) und Pro-Plan Fabriksanlagengesellschaft mbH (PRO-PLAN) leitete. Das komplexe und vielschichtige Tatgeschehen, das sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt, war von Anbeginn an (jedenfalls ab 21. Dezember 1984: Vorstellung des Projekts lt. US 17, 339, 1249, 1251, 1307 f) von einem umfassenden und weitverzweigten, in bezug auf alle Tatmerkmale nur mit dolus eventualis verwirklichten Betrugskonzept des Nichtigkeitswerbers getragen, das unter deliktischer Einbindung von Organwaltern der in Rede stehenden Gesellschaften und in sukzessiver Abstimmung mehrstufiger Täuschungsakte gegenüber sämtlichen mit den öffentlichen Förderungen bzw mit deren Vorbereitung befaßten Entscheidungsträgern und Beamten sowie unter Einflußnahme auf Sachverständige des Landes auf eine möglichst umfangreiche systematische Schädigung der öffentlichen Hand durch Gewährung von Förderungsgeldern des WWF, des Landes Kärnten und der Stadt Villach an die ZV unter Beitritt des Reinhalteverbandes Villach-St.Magdalen (RV) ausgerichtet war.

Für die Zwischen- bzw Vorfinanzierung der schon vor der jeweiligen Zuzählung der solcherart erlangten WWF-Mittel vorgenommenen (zweckgebundenen) Investitionen vor allem durch die Kärntner Landes- und Hypothekenbank (HYPO) erreichte Ing.P***** im Verlauf seines dolosen Gesamttatplanes die Abgabe von Sicherheiten (Bürgschafts- und Haftungserklärungen) seitens des Landes und der Stadt sowie Pfandbestellungen auf Landesliegenschaften zugunsten des genannten Bankinstituts. Der Nichtigkeitswerber verschleierte im Rahmen aller wesentlichen Vorgänge, insbesondere bei der Projekteinreichung ("Studie blau", "Studie grün" und "orange Ordner"), bei Abschluß der Vorverträge mit dem Land (Rahmen- und Nutzungsvertrag), der Generalunternehmerverträge zwischen der ZV und der VC sowie der Anbotserstellung durch die VC, die massive Überschuldung des von ihm dominierten Konzerns, dessen Stützung in Form von umfangreichen Auslandskrediten, das Fehlen von Jahresabschlüssen und das Bestehen einer Steuerschuld im Bereich der formell von seinem Sohn, Mag.Wilhelm P***** jun., geleiteten VC von mindestens 120 Mio S; ferner sicherte er bewußt wahrheitswidrig teils persönlich, teils durch seine Mitarbeiter ausdrücklich die Einhaltbarkeit und Erreichbarkeit bestimmter, für die Förderungsvergabe maßgeblicher Ziele (Kapazitätsverdoppelung, bescheidmäßige Umweltauflagen) zu bedungenen Gesamtkosten von 625 Mio S ("Fixpreisgarantie") zu, obwohl er von vornherein wußte, daß diese Vorgaben mit dem genannten, zur Erlangung der Förderungen vorsätzlich zu niedrig festgesetzten Betrag auch bei zweckgerichtetem Einsatz der Mittel nie erreicht werden können. Er nahm hiebei in Kauf, daß die öffentliche Hand nach Einsatz hoher Summen fortgesetzt weitere Förderungen gewähren werde, um die bisher eingesetzten Mittel zu "retten", wobei er es ernstlich für möglich hielt, sich aber damit abfand, daß das Projekt schließlich (zufolge notwendigen Widerrufs der Wasserrechtsbewilligung) scheitern und den Förderungsgebern infolge letztendlicher Wertlosigkeit des Werkes (insb mangels Realisierung der Umweltauflagen) keinerlei Äquivalent für ihre Leistungen gegenüberstehen würde. Ferner täuschte er seine Vertragspartner (jene der von ihm beherrschten Firmen) über das Vorhandensein von Eigenmitteln durch Vorgabe der ordnungsgemäßen Aufbringung des Stammpapitals der ZV sowie der ordnungsgemäßen Sicherstellung des von dieser bei der HYPO aufgenommenen Kredites durch deliktische Verschweigung der tatsächlichen Herkunft eines Sparbuches mit einem Einlagestand von 20 Mio S (aus dem Vermögen der ZV) sowie durch Vorspiegelung der tatsächlich nicht gegebenen freien Verfügbarkeit über Geschäftsanteile an der Firma Brigl Bergmeister.

Durch die herausgelockten Geldmittel und zufolge Stellung von Sicherheiten durch das Land und die Stadt zugunsten des WWF und der HYPO - welche Vermögensvorteile bei Kenntnis der fehlenden Bonität des Firmenimperiums und der Uneinhaltbarkeit der abgegebenen Garantien seitens der Förderungsgeber verweigert worden wären - wurden im Sinne des betrügerischen Gesamtkonzepts des Angeklagten neben der Leistung von Provisionen, Projektkosten und Zinsen an ihn aus den Förderungsgeldern vor allem die notleidenden und mangels wirtschaftlicher Tätigkeit ohne die gegenständliche Betrugskonstruktion finanziell nicht lebensfähigen Firmen seines Konzerns durch Großaufträge seitens der ZV über Jahre in das Projekt einbezogen und damit wirtschaftlich am Leben erhalten. Da die öffentliche Hand im Austausch oder Ersatz für die Hingabe der umfangreichen Vermögenswerte keine hinreichende wirtschaftliche Gegenleistung erhielt, zumal das Projekt nach Entzug der Wasserrechtsbewilligung, der vom Gesamtvorsatz des Angeklagten getragen war, letztlich nur Schrottwert besaß und ein fälliger Anspruch seitens der ZV bzw der ins Geschäft gebrachten Firmengruppe auf die Zuzählung der Vermögenswerte schon deshalb nicht vorlag, weil die Förderungsgrundlagen nur vorgetäuscht waren, ist die vom erweiterten - bedingten - Vorsatz des Angeklagten erfaßte Unrechtmäßigkeit der Bereicherung (insb zugunsten der Förderungsnehmer ZV und RV sowie zugunsten der ohne die in Rede stehenden Malversationen konkursreifen Firmengruppe) gegeben. Aufgrund der von vornherein vorgelegenen, aber vorsätzlich verschwiegenen Projektmängel und der vom Tatplan umfaßten Uneinhaltbarkeit der bedungenen Ziele mit den im Rahmen der Rekonstruktion eingesetzten Mitteln (Verknüpfung vorhandener Altanlagen mit Neuteilen) konnten trotz mehrfacher Sanierungsversuche und des Zuschusses weiterer, dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens im Juni 1987 nicht angelasteter öffentlicher Gelder in der Höhe von mehreren 100 Mio S die von Anfang an dolos zugesicherten Auflagen nicht erreicht werden. Auch nach Entzug der Generalunternehmerverträge seitens der ZV nach Bekanntwerden der Steuerschulden der VC in Höhe von 120 Mio S und Abschluß eines Consulting-Vertrages zwischen der ZV und der Industriesysteme GmbH (IS) sowie weiterer Sanierungskonzepte in Form eines Pachtvertrages zwischen der ZV mit der Firma A.Heim GmbH sowie später (nach Konkurs der VC) mit der Zellulose Magdalen GmbH (ZM) war der Konkurs der ZV und der (notwendige) Widerruf des Wasserrechtsbescheides nicht mehr zu verhindern, sodaß das mangels Benützbarkeit nahezu wertlose Werk schließlich stillgelegt werden mußte.

Auf nähere Details der vielfältigen, zur Zuzählung der Förderungsgelder erforderlichen Formalitäten (Vereinbarungen, Bescheide oder Genehmigungen durch öffentliche Stellen) sowie auf die einzelnen Phasen der Vor- und Zwischenfinanzierung ist hier ebensowenig einzugehen wie auf allfällige (zur Beurteilung des strafrechtlichen Verhaltens des Angeklagten nicht wesentliche) Versäumnisse im Bereiche der Förderungsgeber oder (versicherungsmäßig abgedeckter) Schadensereignisse im Werk.

Es genügt der Hinweis, daß Ing.Wilhelm P***** nach den Urteilsannahmen während des gesamten Tatablaufs ernstlich damit rechnete und sich damit abfand (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB), daß die Förderungsgeber im Zuge des Gesamtgeschehens nach Investition großer Summen und schon teilweiser Fertigstellung des Werkes aufgrund des sukzessiven Täuschungsmanövers in bezug auf die Erreichbarkeit des Endzieles weitere Mittel einsetzen und Kostenüberschreitungen akzeptieren werden, wobei der Beschwerdeführer die schließlich eingetretene Schädigung der öffentlichen Hand im tatsächlich erwachsenden Ausmaß (als Differenzschaden) in seinen bedingten Vorsatz aufgenommen hat (insb US 170 f, 714, 857, 869 ff, 881 ff, 894 ff, 922 ff, 950 ff, 974 f, 982 ff, 1331 ff, 1220 ff, 1249 ff, 1302 ff, 1312 ff, 1331 f, 1454 ff, 1458 ff, 1463 ff).

Der Schöffensenat stützte diese Annahmen unter außergewöhnlich einläßlicher detaillierter Verwertung der Gesamtheit der zahlreichen Beweisergebnisse im wesentlichen auf die unter Mitwirkung des Angeklagten zustandegekommenen bzw teils von diesem unterfertigten Vertragswerke, insbesondere die Studien "grün" und "blau" sowie das Einreichprojekt ("orange Ordner"), die Generalunternehmerverträge und den Consulting-Vertrag zwischen ZV und IS (US 1312 ff iVm US 953 ff, 1224 ff), ferner auf den Wasserrechtsbescheid vom 28.November 1984 und die Gewerbebescheide sowie verschiedene, im Amt der Kärntner Landesregierung, beim WWF, bei den eingebundenen Banken und in der Stadtgemeinde Villach zustandegekommene (im einzelnen unter Zitierung der jeweiligen Belegstellen im Urteil wiedergegebene) Amtsvermerke und Protokolle, ferner auf das Erstgutachten des Univ.Prof.Dr.St***** (US 1351, 343 ff), auf die Aussagen der Zeugen Dr.Josef Günther P***** (US 1336 ff, 190 ff), der Landesbeamten Erwin F***** (US 1340 f, 212 ff) und Max R***** (US 1341 f, 229 ff), der Beamten des WWF Dipl.Ing.Friedrich F***** (US 1342 ff, 237 ff), der Beamten der Finanzierungsgarantiegesellschaft des Bundes (FGG), Dkfm.Herwig H***** (US 1349 ff, 1313 f, 334 f) und Dkfm.Sepp St***** (US 1313 f, 1349 ff, 336 ff), des Direktors der Tiroler Sparkasse (TISPA), Dkfm.Erich D***** (US 1359 ff, 484 f), der Rechnungshofbeamten Dr.Peter L***** (US 1372, 788 ff), Ing.Kurt H***** (US 1372, 794 ff) und Dipl.Ing.Dr.Ulrich Sch***** (US 1372, 799 ff) sowie auf die für schlüssig und vollständig erachteten Gutachten der beigezogenen Zellstoffsachverständigen Dipl.Ing.Dr.M*****/Dipl.Ing.A***** (US 1316 f, 1374 ua) und der Buchsachverständigen Dkfm.Günther R*****/Mag.K***** (US 1317 ff ua). Demgegenüber wurde die ein vorsätzliches Verhalten in Abrede stellende - eingehend dargestellte - Einlassung des Beschwerdeführers (US 60 ff) aufgrund der übrigen Beweisresultate für widerlegt erachtet (US 1302 ff, 1313 f ua).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil vorgebrachten einleitenden Ausführungen der (530 Seiten umfassenden) Nichtigkeitsbeschwerde (Punkt 2., Seiten 2 bis 50 der Rechtsmittelschrift - "Vorbemerkungen") sind vielfach keinem bestimmten Anfechtungspunkt zuordenbar und damit unbeachtlich, nehmen teils einzelne, nachfolgend detailliert dargestellte Beschwerdeeinwände vorweg und enthalten überdies weitwendige Erörterungen des Verfahrensgeschehens bzw der angeblichen politischen Hintergründe des Falles. Im übrigen läßt die Beschwerde häufig in Verkennung des Wesens der jeweils geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und deren Reichweite eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.

Im Einzelnen ist dem Angeklagten zu erwidern:

Zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO (Pkt. 3., Seiten 51 bis 78 oder Beschwerde):

Der Nichtigkeitswerber vermag mit den insoweit ins Treffen geführten Argumenten keinen der behaupteten formalen Verstöße im Range einer Urteilsnichtigkeit darzutun.

Zunächst moniert er die "Abweichung" des Hauptverhandlungsprotokolls von der mündlichen Urteilsverkündung. Während er im Rahmen des verkündeten Urteilsspruchs "im Sinne Punkt I A ausgenommen c schuldig erkannt" worden sei, werde im Protokoll über die Hauptverhandlung der Schuldspruch "im Sinne des Punktes I, mit Ausnahme des Punktes C" (der Anklageschrift ON 439/Bd 18) festgehalten. In der schriftlichen Urteilsausfertigung hätten zudem der Gesamtschadensbetrag, die Tatzeit und teils der Tatort eine Änderung erfahren.

Da nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung, nicht aber die mangelhafte Abfassung des Protokolls unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer StPO4 § 271 E 22 f), gehen die auf den Protokollsinhalt bezogenen Vorwürfe ins Leere.

In Wahrheit bekämpft der Angeklagte mit diesem Vorbringen - wie ausdrücklich im nachfolgenden Punkt 3.2. - die unanfechtbare (Mayerhofer StPO4 § 271 E 41 ff) Entscheidung des Erstgerichts über seinen Antrag auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls (ON 947 a/Bd 42), derzufolge aber eine vollständige, den Erfordernissen des (hier allein relevanten) § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO entsprechende mündliche Verkündung des Urteils stattgefunden hat (ON 973/Bd 44 Pkt 1), womit - wie nur am Rande bemerkt sei - auch die weitere Protokollierung über die Freisprüche und der vom Verteidiger initiierte Hinweis auf den Schuldspruch laut Anklagefaktum I E harmoniert (S 207 f/Bd 41 A).

Die auf angebliche Divergenzen in bezug auf Tatort, Tatzeit und Schadenssumme bezogenen Einwände versagen, weil diese (in Ansehung des Schadensbetrages übrigens zum Vorteil des Beschwerdeführers vorgenommenen) Veränderungen weder die Tatindividualisierung noch die rechtliche Subsumtion oder den Sanktionsausspruch, sohin keine der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Punkte des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO betreffen.

Der in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels (Z 4) erhobene Einwand der Verletzung des "Grundrechts, sich ausschließlich gegenüber dem Anklagevorwurf zu verantworten", zeigt keine substantiierte Hintansetzung grundrechtlicher oder dem Fairneßgebot dienender Vorschriften auf (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).

Die in § 120 StPO enthaltene Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) hinwieder ist nur auf den ersten Satz dieser Gesetzesstelle bezogen (Mayerhofer StPO4 § 120 E 13 a). Demnach sind Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der in § 152 Abs 1 Z 2 StPO bezeichneten Verhältnisse stehen, bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen.

Der Beschwerdeführer verkennt das Wesen formeller Nichtigkeitsgründe, wenn er meint, diesen Nichtigkeitsgrund mit Bezugnahme darauf zur Darstellung zu bringen, daß er den gerichtlichen Sachverständigen auf dem Gebiet der Zellstofferzeugung, Dipl.Ing.Dr.Norbert M*****, mit einer Reihe anderer Einwendungen wiederholt abgelehnt hat. Insbesondere übersieht er, daß "erhebliche Einwendungen" iS § 120 StPO, die im übrigen überhaupt nicht geeignet sind, die in Rede stehende Nichtigkeit zu begründen, nicht aus dem Inhalt des Gutachtens selbst (Mayerhofer StPO4 E 2 aE) oder aus angeblichen Vorgängen im Zusammenhang mit der Eintragung in die Sachverständigenliste abgeleitet werden können.

Der vergleichsweise aus § 170 Z 6 und 7 StPO erhobene Einwand eines Eideshindernisses geht ebenfalls ins Leere. "Feindschaft" iS der Z 6 setzt ein tiefwurzelndes und andauerndes, nach außen hin durch feindselige Handlungen manifest gewordenes Haßgefühl voraus, das einen solchen Grad erreicht haben muß, daß die Pflicht zur sachlichen Gutachtenserstellung ausgeschlossen wäre (Mayerhofer StPO4 § 170 E 42, 44 ff). Die ins Treffen geführten Umstände, nämlich die berufliche Stellung des Sachverständigen M***** als ehemaliger Vorstandsdirektor der Firma Steyrermühl, eines Unternehmens der Österreichischen Papierindustrie, das als "erklärte Gegnerin" des Projektes St.Magdalen aufgetreten sei, sowie behauptetes persönliches Interesse am gegenständlichen Strafverfahren durch kollidierende Privatinteressen als Miteigentümer einer Liegenschaft im Einzugsbereich des Werkes St.Magdalen und die Erstellung eines unentgeltlichen Privatgutachtens für die Bürgerinitiative St.Magdalen iVm Kontaktnahmen mit dem Gutachter des Landes Dr.St***** und der angeblichen telefonischen Erklärung gegenüber dem Verteidiger, nunmehr (nach seiner Bestellung zum Sachverständigen) "Gegner des Ing.P*****" zu sein, vermögen ein Leben in "Feindschaft" mit dem Angeklagten im Sinne der zitierten Bestimmung nicht darzutun. Insbesondere die relevierte Bekundung der "Gegnerschaft" ist im Kontext mit der vom Erstgericht übernommenen Aufklärung des Sachverständigen, anläßlich eines vom Verteidiger initiierten Ferngespräches zu verstehen. Darnach hat er lediglich unter Hinweis auf seine damals aktuell gewordene Rolle als in dieser Strafsache bestellter gerichtlicher Sachverständiger deponiert, dem Verteidiger (nunmehr) "nicht mehr zur Verfügung zu stehen", nachdem dieser zuvor wiederholt von sich aus den Kontakt zu ihm (Dr.M*****) gesucht und zu der fraglichen, für die Bürgerinitiative im Jahre 1988 erstellten Zellstoffexpertise befragt hatte (US 1317 iVm S 299 ff/Bd 38). Dies läßt sich im gegebenen Zusammenhang der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider gerade als Ausdruck der unparteilichen Haltung Dris.M***** interpretieren, und nicht als Indiz für dessen Feindseligkeit. Auch die übrigen Argumente könnten lediglich im Rahmen der im folgenden unter der Z 4 behandelten "Einwendungen" (§ 120 zweiter Satz StPO) Berücksichtigung finden, nicht aber unter dem Aspekt des § 170 Z 6 StPO.

Ebensowenig liegen Gründe im Sinne des § 170 Z 7 StPO vor, betreffen doch sämtliche (zudem haltlose) Behauptungen keine von der herangezogenen Gesetzesstelle erfaßten Umstände, nämlich falsche Angaben im "Verhör" (dem Befund).

Zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO (Pkt 4., Seiten 79 bis 206 der Beschwerde):

1. "Ablehnung" des Sachverständigen Dipl.Ing.

Dr.M*****:

Auch unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes, unter dem der Angeklagte sein Vorbringen zur Z 3 gegen den Sachverständigen Dr.M***** ebenfalls geprüft wissen will, schlagen die Beschwerdeausführungen nicht durch.

Zwar hat der Nichtigkeitswerber rechtzeitig vor der Gutachtenserstattung (schon am 2.Jänner 1990 im Rahmen der Voruntersuchung) "Einwendungen" iS des § 120 StPO (ON 145/Bd 7) verbunden mit dem Antrag, einen anderen Sachverständigen für Zellstofftechnik beizuziehen, mit der Begründung erhoben, daß Dipl.Ing.Dr.M***** als Eigentümer eines Wochenendhauses in der Nähe des Zellstoffwerkes ein persönliches Interesse an der Stillegung des Betriebes gehabt habe und auch aus diesem Grund für die Bürgerinitiative tätig geworden sei.

Dieser Antrag blieb im Vorverfahren unerledigt.

Der Angeklagte wiederholte seine Einwände gegen Dipl.Ing.Dr.M***** in der in dessen Beisein seit 13.März 1995 durchgehend durchgeführten Hauptverhandlung (S 341/Bd 32) und beantragte auch in der Folge mehrfach mit der Behauptung der Parteilichkeit Dris.M***** (aus in der Folge gegenüber dem Erstvorbringen erweiterten Gründen) die Beiziehung eines anderen Sachverständigen.

Da keine sofortige Rügepflicht besteht und ein Gutachten in der Hauptverhandlung noch nicht erstattet war, sind die Einwendungen - insbes unter dem Aspekt ihrer erstmaligen Erhebung im Vorverfahren vor der Erstexpertise - als rechtzeitig anzusehen. Allerdings hat das Erstgericht im Ergebnis zu Recht Befangenheitsgründe des Sachverständigen verneint:

Die (grundsätzlich zulässigerweise) zum abweislichen Zwischenerkenntnis im Urteil enthaltenen ergänzenden Erwägungen (US 1317), wonach sich der Sachverständige selbst nicht für befangen erachtet habe, sind zwar für sich allein nicht tragend, weil schon der objektive Anschein der Vorgefaßtheit genügt (JBl 1994,345). Es ist dem Schöffensenat aber beizupflichten, daß die volle Unbefangenheit dieses Sachverständigen im gegenständlichen Strafverfahren gerade auch aus objektiver Sicht insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen ist. Ausgehend von der zur Ablehnung von Gerichtspersonen entwickelten Rechtsprechung (die auch bei Prüfung von Befangenheitserwägungen in bezug auf Sachverständige wesentliche Gersichtspunkte beizusteuern vermag) liegen Hinweise für die Annahme der Parteilichkeit nur dann vor, wenn ein Richter (hier Sachverständiger) nicht bereit ist, eine allenfalls vorhandene vorgefaßte Meinung trotz entgegenstehender Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zu ändern (Mayerhofer/Rieder StPO4 § 72 E 10 f, 11 ff). Sollte sich Dipl.Ing.M***** - allenfalls - anläßlich früherer, vor seiner Bestellung zum SV stattgefundener Vorsprachen bei Dr.St***** oder im Zuge sonstiger beruflicher Tätigkeit eine persönliche Meinung über das tataktuelle Projekt, vor allem in Ansehung der Umweltbelastung gebildet haben, könnte dies für sich allein noch nicht die Behauptung rechtfertigen, er werde als gerichtlicher Sachverständiger im Rahmen seiner späteren, auf der Grundlage der gesamten Aktenkenntnis erstellten Expertise parteilich vorgehen.

Selbst das von Dipl.Ing.Dr.M***** im Sommer 1988 ohne Honorierung für eine Bürgerinitiative erstellte Privatgutachten (zu überdies nicht mit dem späteren Gerichtsauftrag identen, wenngleich das Projekt St.Magdalen und dessen Umweltrelevanz betreffenden Fragen - ON 145/Bd 7 iVm S 275 ff/Bd 37), in welchem keineswegs ein auf Vorgefaßtheit hindeutendes negatives Bild der Sanierungsmöglichkeit des Zellstoffwerkes im Umweltbereich dargestellt, sondern Vorschläge zur Mängelbehebung bzw zur Verminderung der Umweltbelastungen mit einem insgesamt durchaus positiven Gesamtergebnis unterbreitet wurden, läßt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mangelnde Bereitschaft dieses Sachverständigen erkennen, von einer allenfalls gebildeten (vorläufigen) Meinung angesichts neuer Verfahrensergebnisse und einer dadurch bewirkten Erweiterung der Beurteilungsgrundlagen abzugehen. Das Interesse der Bürgerinitiative St.Magdalen an der behördlichen Stillegung des Werkes ist im übrigen nicht mit einem Interesse am Ausgang des gegenständlichen Strafprozesses gegen Ing.Wilhelm P***** gleichzusetzen, weshalb auch auf die von einer solchen Prämisse sowie von privater Honorierung ausgehende Judikatur (vgl Mayerhofer StPO4 § 120 E 7 a f; 9 Os 162/81) nicht zurückgegriffen werden kann (vgl auch Mayerhofer aaO E 6, 7).

Die erneut auf Kontakte mit dem Zeugen Dipl.Ing.Sch***** bezogenen Einwände gegen den Zellstoffsachverständigen (S 15y/Bd 40) wurden erst nach Erstattung des mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung am 29.Mai 1995 (S 305 ff/Bd 38) - und damit verspätet - erhoben.

Soweit die auf die fachliche Qualifikation dieses Sachverständigen bezogenen Argumente gleichfalls erst nach der mündlichen Gutachtenserstattung vorgebracht wurden (S 407/Bd 38), ist auch auf diese schon aus formellen Gründen nicht einzugehen, zumal insoweit allein relevante Umstände iS der §§ 125 f StPO nicht vorgebracht wurden.

2. Die "Ablehnung" des Buchsachverständigen Dkfm.Günther R***** betreffend genügt es anzumerken, daß dessen Gutachten aus dem Vorverfahren (ON 200/Bd 9A) in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO) ist (S 169, 201/Bd 41 A iVm US 1323 sowie Berichtigungsbeschluß vom 21.Oktober 1996 zu S 1751/Bd 41 A).

3. Zum Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines:

Der diesbezügliche Beweisantrag betrifft das Thema des Wertes der vorhandenen Anlagen (S 417 ii verso/Bd 29 iVm S 341/Bd 32) und wurde vom Erstgericht als unzweckmäßig abgelehnt (S 165/Bd 41 A).

In der Nichtigkeitsbeschwerde rekalmiert der Angeklagte indes den Zustand der Zellstoffabrik, Mängel der Betriebsführung in der Zeit nach seinem Ausscheiden, daraus resultierende Beschädigungen der Anlagen und Aggregate, sohin in unzulässiger Weise Fragen, die nicht Gegenstand des allein maßgeblichen Beweisanbotes waren (Mayerhofer StPO34§ 281 Abs 1 Z 4, E 40 f).

Die nach der Aktenlage vom Schöffensenat in Abwesenheit des Angeklagten (bzw seines Verteidigers) durchgeführte Ortsbesichtigung (ON 881 = S 137/Bd 36, verlesen lt. S 193/Bd 41 A) ist mangels einer daraus abgeleiteten nachteiligen Urteilsfeststellung für den Nichtigkeitswerber ohne Relevanz geblieben (§ 281 Abs 3 StPO), sodaß die darauf bezogene Argumentation auch aus der Sicht der (subsidiär geltend gemachten) Z 5 ins Leere geht.

4. "Nichterledigung" des Vertagungsantrages zum Studium der "neuen"

Sachverständigengutachten:

Der Auffassung des Nichtigkeitswerbers zuwider bedeutet aber auch die chronologische Abfolge der Einbindung der Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.M***** und Dipl.Ing.A***** einerseits bzw Dkfm.R***** und Mag.K***** (die zulässigerweise gemäß § 247 Abs 2 StPO erst in der Hauptverhandlung beeidigt wurde) andererseits sowie die Art der Information des Angeklagten von schriftlichen Unterlagen der Experten nach Lage des Falles keine Hintansetzung von Verfahrensgrundsätzen, insbesondere im Sinne eines Verstoßes gegen Art 6 Abs 3 lit d MRK:

Eine Kurzfassung der in der Folge in der Hauptverhandlung am 29. und 30. Mai 1995 mündlich erstatteten Gutachten (S 305 ff, 468 ff, 497 ff/Bd 38) wurde nach der Aktenlage nämlich nicht nur erörtert, sondern den Parteien bereits am 19.Mai 1995 ausgefolgt (S 305 Mitte/Bd 38 iVm S 541 f und ON 907 a/Bd 37; ON 907 a/Bd 37, ON 915, 916/Bd 38 iVm US 1316, 1318).

Nach eingehendem Vortag der Sachverständigen (am 29. bzw 30.Mai 1995) unter anschließender Ausübung des Fragerechtes durch den Verteidiger und den Angeklagten an mehreren Verhandlungstagen (S 339 ff, 411 ffm 531 ff, 551 ff/Bd 38; 15 a ff/Bd 40; S 3 ff/Bd 41 A), hat der Sachverständige Dkfm.R***** am 30.Mai 1995 das relevierte schriftliche Gutachten ON 925 samt Beilagen (in Bäden 39, 39 A und 39 B) zum Akt gelegt (S 487/Bd 38) und wurde je eine Gleichschrift den Parteien ausgefolgt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich hiebei

jedoch nicht um ein neues Gutachten, sondern (bloß) um eine

Zusammenfassung bzw Wiederholung der ausführlich in Anwesenheit des

Angeklagten und seines Verteidigers unter detaillierter und

exzessiver Befragung durch diesen diskutierten mündlichen Expertise,

wobei auch der die Befundaufnahme betreffende umfassende

Dokumentationsteil (Bd 39 A und 39 B) durchwegs aus weitgehend

bereits seit langem aktenkundigen und schon im mündlichen Gutachten

berücksichtigten Unterlagen besteht (S 431 oben/Bd 38; im übrigen

siehe zB zu Frage 1: Bonität der P*****-Firmen bzw Status Ende 1984

und 1985 - S 471 ff/Bd 38 = S 91 f/Bd 39; Frage 2: Einreichprojekt -

S 473 f/Bd 38 = S 93 f/Bd 39; Frage 3: Stammkapital - S 477/Bd 38 = S

95/Bd 39).

Die in der Hauptverhandlung vom 29.Mai 1995 seitens des Sachverständigen Dr.M***** in das Verfahren eingeführten "Allgemeinen Anmerkungen" (S 317 f, 351/Bd 38 iVm Beilage HV 2/XLII = S 119 ff/Bd

40) wurden inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht nur dargetan (S 317 f, 323/Bd 38), sondern stimmen im wesentlichen mit der aktenkundigen Kurzfassung (ON 907 a/Bd 37, ON 915/Bd 38) sowie mit dem bereits im Vorverfahren bekannten Ekono-Gutachten bezüglich der Abwasserbelastung (S 587 ff/Bd 1) überein.

Ebenso handelt es sich bei der vom Sachverständigen Dipl.Ing.A***** in der Hauptverhandlung vom 29.Mai 1995 vorgelegten "richtiggestellten Tabelle" (S 365/Bd 38 iVm S 359 f/Bd 38 - Beil. HV 2/XLIII) um keine neu in das Verfahren eingebrachte Expertenmeinung, sondern um eine rein rechnerische (für jedermann nachvollziehbare) Ermittlung der Quersummen des Kostenkatalogs im ("orangen") Einreichprojekt (Beilage ./00).

Der Vorwurf, daß die ins Treffen geführte Expertise (ON 925/Bd 39) und andere schriftliche Ausführungen der Sachverständigen erst an den letzten beiden Verhandlungstagen bekannt wurden, weshalb dem Angeklagten entgegen den Vorschriften der MRK keine Gelegenheit zur ausreichenden Vorbereitung seiner Verteidigung gewährt worden sei, ist somit nicht gerechtfertigt.

Die Frage der auch unter diesem Beschwerdepunkt kritisierten Verwertung des (nicht verlesenen) Gutachtens der Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.M*****/Dipl.Ing.A***** (ON 928 b/Bd 40, wird im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) behandelt werden.

5. Was den der Abweisung verfallenen Antrag auf ergänzende Erörterung der zuletzt angeführten Expertise (ON 928 b/Bd 40 - S 165 iVm S 135 f/Bd 41 A) sowie die in diesem Zusammenhang reklamierte Ablehnung der weiteren Befragung der Sachverständigen (S 15 r f/Bd 40 und S 67 f/Bd 41 A) anlangt, mangelte es diesem Begehren bereits an der formalen Voraussetzung einer Angabe des damit verfolgten prozessualen Zieles (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Das Postulat der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes erfordert ferner, daß der Nichtigkeitswerber zweifelsfrei zu erkennen gibt, worin er die Verkürzung seiner Verteidigungsrechte erblickt. Nur Verfahrensrügen, die diesen formellen Erfordernissen entsprechen, können auch einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden, und nur solche sind daher einer sachlichen Erledigung zugänglich.

Der Angeklagte mußte schließlich durch die Stellung und häufige Wiederholung seiner Beweisanträge gegen Ende der mehrmonatigen Hauptverhandlung beim Schöffengericht den Eindruck einer Verschleppungs- und Verwirrungstaktik hervorrufen. Dieser Eindruck konnte teilweise auch durch die Qualität der Anträge verstärkt werden, die unter anderem darin gipfelten, daß der Beschwerdeführer - nach laufender Vorlage von mündlich wiederholten schriftlichen Beweisanboten großen Umfanges - an den beiden letzten Tagen der Hauptverhandlung nicht nur zahlreiche Beweisanträge im Ausmaß von rund 35 Protokollseiten (S 83 ff, 115 ff/Bd 41 A) gestellt, sondern auch dem Sachverständigen Dipl.Ing.A*****Manipulationen ("nachträgliche" Einbringung in den Akt) im Zusammenhang mit dem im Einreichprojekt enthaltenen Kostenkatalog vorgeworfen hat (S 359 ff/Bd 38). Mögen die Entscheidungen des erkennenden Gerichts daher im Ergebnis auch auf das Gebot (§ 232 Abs 2 StPO) der Vermeidung von Verzögerungen zurückzuführen sein, ergibt eine formale und inhaltliche Überprüfung, daß der Nichtigkeitswerber durch keines der abweislichen Erkenntnisse des Schöffensenates in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde.

Wie schon erwähnt, müssen taugliche Beweisanträge nämlich außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben, inwiefern - soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt - das bei Durchführung des beantragten Begehrens nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Bewiesaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen das behauptete Ergebnis tatsächlich erwartet werden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19 uva).

Im Hinblick auf die umfangreiche Ausübung des Fragerechtes an die Sachverständigen zu zahlreichen Punkten durch mehrere Verhandlungstage hindurch ergibt sich aus dem im Beweisanbot undifferenziert relevierten Fehlen einer "Erörterung" der Gutachten "in allen wesentlichen Sachfragen" (S 137/Bd 41 A) weder ein Hinweis auf den (unzulässigerweise erst in der Beschwerde konkretisierten) Inhalt der angeblich offen gebliebenen Fragen noch auf das angestrebte Beweisergebnis, sodaß das Erstgericht im Rahmen der Tauglichkeitsprüfung schon aus Gründen der Verfahrenskonzentration durchaus befugt und verhalten war, das Beweisbegehren wegen indizierter Aussichtslosigkeit abzulehnen. Aus dieser Sicht gehen auch die auf die Abweisung weiterer Fragen zur Befundaufnahme des Einreichprojektes (S 351 f/Bd 38) gerichteten Vorwürfe ins Leere.

6. Die auf die im Vorverfahren erstellten Gutachten des Sachverständigen Dkfm.R***** (ON 200/Bd 9 A und ON 349/Bd 16) bezogenen Einwände versagen aus den Inkonformitäten in den jeweiligen Fragestellungen sowie der jeweiligen Befundgrundlagen (vgl ON 102/Bd 6 iVm ON 200/Bd 9 A einerseits mit ON 889/Bd 36 iVm S 469 ff/Bd 38). Der vom Angeklagten in diesem Zusammenhang unternommene Versuch, aus einzelnen Positionen des Vorgutachtens (ON 200/Bd 9 A) und der mündlich in der Hauptverhandlung erstellten Expertise Widersprüche aufzudecken, schlägt fehl, weil er - etwa in bezug auf das Stammkapital der ZV - undifferenziert verschiedene Ansätze (so die Summe der im Gesellschaftsvertrag ursprünglich festgelegten Stammkapitalshöhe von 400.000 S mit der in der Folge stufenweise vorgenommenen Erhöhung bis auf 40 Mio S) unter dem - unzutreffenden - Prätext einer "Abweichung" gegenüberstellt. Im übrigen kommt die Beurteilung der Schlüssigkeit und Beweiskraft eines Gutachtens allein dem Schöffengericht zu.

Auf die teils auf unerheblichen Aspekten, teils auf spekulativen Annahmen beruhenden Erwägungen des Beschwerdeführers zu einzelnen, vom Sachverständigen Dkfm.Robol aufgrund der ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen unbeantwortet gebliebenen Fragen braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil der Angeklagte insoweit nur erneut trachtet, aus isoliert wiedergegebenen Passagen der Ausführungen des Sachveständigen unter Hinweis auf das nicht verwertete Vorgutachten dessen Qualifikation in Frage zu stellen.

Mit dem auf die zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde tatsächlich vorgelegenen Divergenz der Protokollierung zur Frage der Verlesung der Expertise ON 200 (S 163, 175 Mitte und 201/Bd 41 A) abgestellten Einwand ist der Nichtigkeitswerber auf den inzwischen ergangenen Berichtigungsbeschluß des Vorsitzenden vom 21.Oktober 1996 zu verweisen; die reklamierte Inkonformität liegt daher in Wahrheit nicht vor.

7. Gegen den Sachverständigen Dipl.Ing.A***** hat der Angeklagte im gesamten Verfahren erster Instanz keine Einwendungen (im Sinne des § 120 StPO) vorgebracht, weshalb der erst in der Beschwerde monierte - wenngleich zutreffende - Hinweis auf die Tätigkeit dieses Experten als Sachverständiger im vorangegangenen Konkursverfahren AZ 5 S 85/89 des Landesgerichtes Klagenfurt betreffend das Vermögen er ZV im Auftrage des Masseverwalters aus der Z 4 mangels Vorliegens der formellen Legitimation nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Soweit der Nichtigkeitswerber daran anknüpfend Widersprüche zwischen den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.Ing.A***** im angeführten Konkursverfahren (bzw in einem Schätzgutachten für die Zellulose Magdalen GmbH) und im vorliegenden Strafprozeß über die Bewertung bestimmter Anlagenteile behauptet, trachtet er bloß einmal mehr, die tatrichterlichen Überlegungen zur Frage der Schlüssigkeit der strafrechtlichen Expertise einer unzulässigen Kritik zu unterziehen, indem er die diesbezügliche Aufklärung des Sachverständigen (unterschiedlicher Umfang der Gutachtenserstattung, Befundung im Konkursverfahren lediglich aufgrund von Angaben des Werkleiters der ZV - siehe S 461 ff/Bd 38) negiert (US 1077 f, 1425 f). Die verschiedene Zielrichtung der Begutachtung vernachlässigt der Angeklagte ebenso bei seinem weiteren, auf die Expertise in bezug auf die Betriebsunterbrechung bezogenen Argumente, wobei er dem Sachverständigen insoweit mit bloß spekulativen Erwägungen (unsubstantiiert) einen parteilichen Standpunkt zuordnet.

Die EDV-Projektbuchhaltung wurde ohnedies berücksichtigt (S 47/Bd 38, US 1410 f, 1317 f).

Die Polemik und Haltlosigkeit weiter Teile der Argumentationslinie zeigt sich besonders deutlich in der Behauptung, der Sachverständige Dipl.Ing.Dr.M***** habe selbst die fachliche Kompetenz seines Mitarbeiters Dipl.Ing.A***** in Frage gestellt. Der Beschwerdefüher unterlegt insoweit dem aktenkundigen Hinweis Dris.M*****, daß er - und nicht Dipl.Ing.A***** - zur Beantwortung bestimmter, in sein (Dris.M*****) Fachgebiet fallender Fragen berufen sei (S 345/Bd 38), - willkürlich einen gegenteiligen Sinngehalt.

Im übrigen stehen - wie nur beispielsweise bemerkt sei - die von den Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.M*****/Dipl.Ing.A***** berücksichtigten, vom Betriebsleiter der ZV, dem Zeugen Dipl.Ing.S*****, ermittelten Meßergebnisse über den CSB-Wert vom 19.Oktober 1989 (S 425 f/Bd 40 - Beil 16) - der Beschwerde zuwider - mit dem gerade eine Überschreitung dieser Werte bemängelnden Bescheid über den Entzug der Wasserrechtsbewilligung (S 631 ff/Bd 40 - Beil.21) ohnehin im Einklang.

8. Aber auch durch die Abweisung der weiteren weitwendigen Beweisanträge (US 1378 ff iVm S 165/Bd 41 A) wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Zwar ist dem Angeklagten einzuräumen, daß die Zurückweisung der (in der Hauptverhandlung jeweils wiederholten) "vor Erledigung des Anklageeinspruches am 18.Feber 1991" gestellten Beweisanträge (US 1378) keine stichhältige Begründung eines abweislichen Zwischenerkenntnisses bedeutet, allerdings ist ihm im Ergebnis durch das Unterbleiben der diesbezüglichen Beweisaufnahmen kein Nachteil erwachsen.

Die ferner vorangestellte Behauptung des "Ausschlusses des Fragerechtes" (ua) an die Zeugen Dipl.Ing.Wolfgang R*****, Dkfm.Ulrich P***** und Dipl.Ing.Ulrich Sch***** erweist sich im Hinblick auf die ohnehin vorgenommene ausführliche Befragung der Genannten teils durch den Angeklagten, teils durch den Verteidiger, schlichtweg als aktenwidrig (vgl S 299 ff, 315 ff/Bd 32; 319 ff, 337 ff, 343 ff/Bd 33; 451 ff und 463 ff/Bd 37).

Die neuerliche Ladung des Zeugen Dipl.Ing.Herbert K***** zur Ausübung des Fragerechtes hätte zur Voraussetzung gehabt, daß eine weitere Aufklärung des Sachverhalts überhaupt noch zu erwarten war. Da sich der Zeuge in bezug auf wesentliche Umstände auf Erinnerungsverlust berief (S 405/Bd 32 iVm US 1339), wäre der Beschwerdeführer verhalten gewesen, darzulegen, aus welchen Gründen gewärtigt werden konnte, daß durch die Aufnahme des begehrten Beweises tatsächlich eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen erreicht worden wäre. Diese Erwägungen gelten im besonderen Maße auch für alle weiteren Anträge, die auf die neuerliche Einvernahme von Zeugen gerichtet sind, die ohnehin bereits vom erkennenden Gericht vernommen wurden.

Keineswegs erst durch Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung wurde der Angeklagte von der (aktenkundigen) mangelnden Bereitschaft zum persönlichen Erscheinen des im Rechtshilfeweg in Portugal vernommenen Zeugen Dipl.Ing.George F***** (vgl S 3 gggg verso des AV-Bogens iVm US 521, 1409 und S 447 ff/Bd 36) oder vom (gleichfalls aktenkundigen) unbekannten Aufenthalt und daher der Aussichtslosigkeit einer neuerlichen Ladung des Zeugen Albert H***** (ON 896/Bd 36 iVm US 751, 1389) informiert.

Wegen indizierter Aussichtslosigkeit war der Schöffensenat ferner befugt und verhalten, eine Reihe anderer der zahlreichen - in der Rechtsmittelschrift teils umgedeuteten (vgl S 257 f/Bd 37, 295/Bd 38) - Beweisanträge abzulehnen. Unter diesem Aspekt wurden Verteidigungsrechte durch die Ablehnung all jener Anträge, die sich auf bereits vernommene Zeugen bzw ohnehin verwertete Unterlagen beziehen (wie den Rahmenvertrag vom 11.Dezember 1984, Beilage HV 2 I und die vom Erstgericht ohnedies nicht formell als "Einreichprojekt" (= orange Ordner) behandelten Studien "grün" und "blau" - US 168 ff, 280, 553, 975, 1222, 1225 ff ua), nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer diese Beweisergebnisse in einem anderen Sinn gedeutet wissen will, als es den Erwägungen der Tatrichter entspricht, bekämpft er bloß in unzulässiger Weise die freie Beweiswürdigung, ohne formelle Verfahrensfehler im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

Ebenfalls auf eine andere Würdigungsvariante der zwischen der ZV und dem Land Kärnten abgeschlossenen Vereinbarungen ("Garantien") zielt das auf eine Gruppe von vor dem erkennenden Gericht (bzw im Rechtshilfeweg) gehörter Zeugen bezogene Beweisanbot ab, zumal deren Angaben hinlänglich (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) erörtert wurden (Dipl.Ing.F*****, Dr.Josef P*****, Dipl.Ing.K*****, Dr.Friedrich F***** und Ing.Erich Sch***** - US 1336 ff, 1334 ff, 1342 ff).

Die Kritik an der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Aussage des Zeugen Dipl.Ing.Herbert K***** (US 203 ff, 1339, 1412) sowie an der Annahme der Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten (US 1316 ff) beinhaltet gleichfalls durchwegs eine (unter dem Aspekt der Z 4 verfehlte) Bekämpfung der Beweiswürdigung, wobei der Angeklagte überdies das Wesen des Begründungsmangels der Aktenwidrigkeit (iSd Z 5) verkennt. Ein derartiger Formalfehler läge nur im (nicht aktuellen) Fall vor, daß der Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde im Urteil unrichtig zitiert wird (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 185), nicht aber, wenn (wie hier) die aus aktengetreu erörterten Beweismitteln gezogenen Schlußfolgerungen als nicht überzeugend hingestellt werden (vgl US 1381 f, 1404 ff, 1411 f).

Die weitgehend unter hypothetischen Prämissen thematisierte Frage der Entwicklung des Projektes im Falle der Weiterführung durch den Angeklagten und die Behauptung des Scheiterns zufolge Verschuldens der Verantwortlichen nach Juni 1987 gründet sich bloß auf spekulative, mit der realen Projektentwicklung nicht in Einklang zu bringende Behauptungen, ohne - wie dies sachlich jedenfalls auch im Lichte der Z 5 a vorgebracht wird - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen erwecken oder die mangelnde Ausschöpfung zugänglicher Beweisquellen in Form eines Verstoßes gegen das Gebot der materiellen Wahrheitsforschung dartun zu können.

Die Frage, inwieweit der Angeklagte Entgeltansprüche für seine Tätigkeit im Projektvollzug erhob, ließe für das allein relevante Thema des Kriteriums des Schadenseintritts und der Bereicherung ebenfalls kein brauchbares Ergebnis erwarten, weil dem Beschwerdeführer in erster Linie die unrechtmäßige Bereicherung des von ihm dominierten Firmenimperiums durch Einschaltung der Unternehmen in das Projekt vorgeworfen wird.

Die zum Nachweis von Befundmängeln und der fehlenden Schlüssigkeit des Gutachtens des Zellstoffsachverständigen Dipl.Ing.Dr.M***** formulierten Beweisanträge behaupten bloß unsubstantiiert Mängel iS der §§ 125 f StPO und erweisen sich damit als unzulässige Erkundungsbeweisführung. Ein zweiter Sachverständige, ist nur in Ausnahmefällen heranzuziehen, wobei die bloße Behauptung der Unvollständigkeit nicht die Voraussetzungen der §§ 118 Abs 2 oder 126 Abs 1 StPO zu begründen vermag (EvBl 1996/125). Der vom Angeklagten gewünschte Nachweis des Fehlens von Täuschungshandlungen in bezug auf die Realisierbarkeit der bedungenen Projektziele läuft auf die Beantwortung der Rechtsfrage nach dem Vorliegen der hier aktuellen Betrugselemente hinaus, bei deren Beurteilung zwar die (die zugrundliegenden Tatfragen betreffenden) Sachverständigengutachten zu berücksichtigen sind, deren Klärung jedoch dem Gericht zukommt (Foregger/Kodek StPO6 § 118 Erl II).

Inwieweit eine Reihe von (im Rahmen ihrer Verfügbarkeit in der Hauptverhandlung ohnehin befragter) Zeugen in der Lage gewesen wären, zu bestätigen, daß der "Anhang III" keinen Bestandteil des Generalunternehmervertrages bildete, wird in den diesbezüglichen - teils bloß spekulativ gefaßten - Beweisanträgen nicht näher dargelegt (S 119/Bd 41 A iVm S 233, 237 und 295/Bd 38), weshalb dem Schöffensenat auch insoweit kein Verfahrensfehler unterlaufen ist (insb US 1432 f iVm S 453 ff/Bd 38).

Ein Eingehen auf den auch in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der "Manipulation" gegen den Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.M***** erübrigt sich.

Die Einwände gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes zur Herkunft des Konvoluts mit der Bezeichnung "Projektkostenkontrolle" (US 1440 f) beinhalten der Sache nach eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Die Originalbuchhaltung der ZV vor dem 30.Juni 1987 stand dem Buchsachverständigen Dkfm.R***** ohnehin zur Verfügung, sodaß die darauf bezogenen - gegenteiligen - Beweisanträge den Eindruck der auf Verwirrungstaktik hinauslaufenden Prozeßmanöver des Angeklagten verstärken (US 1410 f, 1430 f, 1440 f).

Ein weiterer Teil der Beweisanträge releviert Umstände, die sich - ihre Erweislichkeit vorausgesetzt - lediglich schadensmindernd zu Buche schlagen könnten, ohne indes die (hier exorbitant übertroffene) Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB in Frage zu stellen. Dies trifft insbesondere auf die finanziellen Folgen des Brandschadens vom 5. Feber 1987 (US 1167 ff) sowie auf die Höhe von "Engineeringleistungen" zu, wobei auch insoweit nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen das behauptete Beweisresultat erwartet werden kann.

Ebenfalls auf den Nachweis bloß unerheblicher Umstände zielt eine Reihe von weiteren Beweisanträgen ab, darunter jene über die behaupteten nachteiligen Auswirkungen der Medienberichterstattung und der Parteipolitik für das Projekt.

Daß der Angeklagte auch nach dem 23.Juni 1987 Aktivitäten entwickelte, wurde ohnedies festgestellt (US 1300 f); die in der Beschwerde daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen zur subjektiven Tatseite laufen indes im Ergebnis einmal mehr auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus.

Erneut lediglich schadensmindernde Aspekte betrifft die auf die Bezahlung eines Betrages von 1,6 Mio S durch Ing.P***** an die ZV bezogene Argumentation (US 1430 f).

Keineswegs eine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern die dem Gericht vorbehaltene Relevanzprüfung beinhaltet die Ablehnung des unter anderem auf den Zeugen Dr.Sch***** (US 1390 f) sowie auf die hypothetische Behauptung der Ausfinanzierbakreit des Projektes mit geringen Kostenüberschreitungen bei Weiterverbleib des Angeklagten (US 1426 ff) gestützten Beweisanbotes.

Das prozessuale Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes erfordert im übrigen, daß der Beschwerdeführer zweifelsfrei zu erkennen gibt, an welchen Antrag er anknüpft und worin er die Verkürzung seiner Verteidigungsrechte erblickt. Nur Verfahrensrügen, die diesen formellen Erfordernissen entsprechen, können auch einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden, und nur solche sind daher einer sachlichen Erledigung zugänglich. Auf jene Einwände, die offensichtlich auf einer Verkennung der Bedeutung der in Rede stehenden Nichtigkeitssanktion beruhen, wie die (teils schon erwähnten) zahlreichen Beweisanträge zur Dartuung einer erst nach Ausscheiden des Angeklagten durch Fehlverhalten anderer Personen eingetretenen Schädigung, ist daher keine Rücksicht zu nehmen. Diese Argumentation übersieht, daß im Zeitraum nach der Verantwortlichkeit des Angeklagten trotz weiterer Mittelzuflüsse seitens der öffentlichen Hand der bedungene Betrieb des Werkes nicht bewerkstelligt werden konnte, ohne daß Hinweise auf ein Verschulden seiner "Nachfolger" gegeben wären (US 1301, 1321 f). Eine Vielzahl der vom Angeklagten gestellten Anträge läuft deshalb auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis in der Richtung hinaus, das Gericht spekulativ zur Vornahme von Ermittlungen lediglich darüber zu veranlassen, ob von möglichen Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 88). Ein Beispiel für einen derartigen Beweisantrag ist das Begehren auf Einvernahme der im Hauptverhandlungsprotokoll namentlich aufgelisteten Zeugen zum Beweis dafür, daß eine Schädigung des Landes unter der Voraussetzung des Weiterverbleibs des Angeklagtne im Projekt nicht eingetreten wäre. Selbst nach dem Beschwerdevorbringen könnte aus der Aussage der Zeugen nicht auf den objektiven Betrugsschaden, sondern nur auf subjektive Eindrücke und auf die Effizienz der Täuschungshandlungen des Angeklagten geschlossen werden.

Durch die Ablehnung jener Beweisanträge, mit welchen der Beschwerdeführer eine vermögenswerte Tätigkeit und einen Kostenaufwand zugunsten der ZV dartun wollte, wurden Verteidigungsrechte gleichfalls nicht hintangesetzt. Das Erstgericht ging nämlich unbeschadet der Ablehnung bestimmter derartiger Behauptungen im Zweifel ohnedies zugunsten des Angeklagten von solchen Leistungen aus (US 1423). Auch die Höhe sonstiger Aufwendungen, auf welche einzelne Beweisanträge abzielen, hätte für die rechtliche Beurteilung nur dann Bedeutung, wenn auf dieser Grundlage der tätergewollte Betrugsschaden die relevante Summe von 500.000 S (§ 147 Abs 3 StGB) nicht übersteigt.

Der Rechnungshofbericht wurde - entgegen dem insoweit der Sache nach aus der Z 5 erhobenen Beschwerdeeinwand - keineswegs unreflektiert in die Feststellungen übernommen, sondern unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Verfahrensresultate und der in diesem Zusammenhang vernommenen Zeugen einer kritischen Betrachtung unterzogen (ua US 789 ff, 1314, 1372). Inwieweit die zu diesem Thema angebotenen Beweise geeignet gewesen wären, die inhaltliche Unrichtigkeit der Beurteilung des Projekts durch den Rechnungshof darzutun, wird nicht näher erläutert. Soweit der Nichtigkeitswerber den Ausführungen des Buchsachverständigen Dkfm.Ing.R***** Beweismittel gegenüberstellt, bekämpft er unzulässig die Beweiswürdigung.

Was die in diesem Zusammenhang relevierte Bewertung von Liegenschaften im Rahmen der Schadensfeststellung betrifft, geht der Beschwerdeführer von irrigen rechtlichen Prämissen aus. Im Rahmen der Gesamtsaldierung unter zu berücksichtigender unmittelbarer Schadenskompensation (Kienapfel BT II3 § 146 RN 160 f mN) sind gewährte Sicherheiten bzw sonstige Kompensationsansprüche des Opfers nicht zum Nennwert, sondern zum tatsächlichen (oft geringeren) Verkehrswert (Realisat) zugrundezulegen (Kienapfel aaO RN 172), sodaß es zur Frage des Wertes der Sicherheiten (hier: Versteigerungserlöse) keines weiteren Sachverständigenbeweises bedarf (US 1318 f, 1415 ff, 1446 f).

Die Behauptung der "Zurückweisung des gesamten vom Angeklagten angebotenen Beweismaterials" ist unzutreffend, weil zahlreiche vom Beschwerdeführer teils bereits im Vorverfahren relevierte Beweismittel (wenngleich in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Anträgen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift) aufgenommen wurden, sodaß die vom Nichtigkeitswerber aufgeworfene Frage fehlender Rechtsstaatlichkeit solcher Vorgänge jeder sachlichen Grundlage entbehrt.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung hätte es bezüglich der Anträge auf ergänzende Einvernahme bestimmter Zeugen der Konkretisierung des Beweisthemas bedurft (S 135/Bd 41 A), sodaß es insoweit im Sinne der Ausführungen des Erstgerichts schon an den formellen Voraussetzungen zur erfolgreichen Geltendmachung der Verfahrensrüge gebricht (US 1449).

Weite Teile der Verfahrensrüge bringen (zT ausdrücklich) Begründungs- und Beweiswürdigungsfehler (Z 5 und 5 a) zur Darstellung, die der Angeklagte in der Folge in der Mängelrüge (Z 5) ohnehin wiederholt, sodaß hier nicht darauf einzugehen ist.

9. Soweit der Angeklagte im Rahmen der zusammenfassenden Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund nicht nur Feststellungen des angefochtenen Urteils bestreitet, sondern die Meinung vertritt, es hätten andere Urteilskonstatierungen getroffen werden müssen (womit er im Ergebnis einmal mehr die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter bekämpft), schlägt sein Vorbringen unter dem insoweit angerufenen Nichtigkeitsgrund der Z 5 ebenfalls nicht durch, weil er damit auch eine prozeßordnungsgemäße Darstellung einer Mängelrüge unterläßt.

10. Da die Überschreitung der Ausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO weder Nichtigkeit noch eine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK begründet (Mayerhofer StPO4 E 4, Foregger/Kodek6 Erl II, jeweils zu § 270), bedarf der Einwand, daß zwischen mündlicher Verkündung und Ausfertigung ein (beim gegebenen Verfahrensumfang keineswegs unverhältnismäßiger) Zeitraum von acht Monaten verstrichen ist, keiner weiteren Erörterung.

Zu § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5 a StPO

(Pkt.5., Seiten 206 bis 463 der Beschwerde):

Den breitesten Raum in der Beschwerdeschrift nehmen die (undifferenzierten) Ausführungen zur Z 5 und 5 a ein. Der Behandlung dieses Teils des Rechtsmittels ist neuerlich voranzustellen, daß der Angeklagte offensichtlich eine falsche Einschätzung der Anfechtungsmöglichkeiten eines kollegialgerichtlichen Urteils zugrundelegt. Insbesondere übersieht er, daß die Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO die Beweiswürdigung dem erkennenden Gericht auferlegt und daß die Strafprozeßordnung kein Recht einräumt, unter Mißachtung aller prozessualen Regeln ein "Gegenurteil" zu entwerfen.

Als Folge des verfassungsgesetzlich verankerten Grundsatzes der Laienbeteiligung ist die Beweiswürdigung von Schöffenurteilen nach wie vor grundsätzlich unanfechtbar (EvBl 1988/109) und dessen Begründung nur auf formale Vollständigkeit zu überprüfen. Im Rahmen der Z 5 a sind aktenkundige Umstände mit den entscheidenden Tatsachenannahmen zu vergleichen. Der Nichtigkeitsgrund nach dieser Gesetzesstelle liegt nur dann vor, wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Bei der Beurteilung dieses in die formellen Nichtigkeitsgründe aufgenommenen und daher in seiner prozessualen Reichweite einer Schuldberufung nicht gleichzusetzenden Anfechtungstatbestandes kommt es somit darauf an, ob der Nichtigkeitswerber schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen vermag, oder doch aktenkundige Beweisergebnisse darlegen kann, die gravierende Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenkonstatierungen in relevanten Fragen aufkommen lassen. Daraus folgt, daß die Geltendmachung dieser Nichtigkeit einerseits an die Aktenlage gebunden ist und dabei die Bezeichnung von konkreten Aktenbestandteilen erfordert, andererseits nur hinsichtlich der für den Schuldspruch maßgeblichen Tatsachenannahmen in Betracht kommt. Das sich ohne Bezeichnung des jeweiligen Nichtigkeitsgrundes auf die Z 5 und 5 a berufende (in sich verwobene) Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers argumentiert im Kern nach Art einer Schuldberufung und gipfelt in einer unter mannigfaltigen Gesichtspunkten und nach mehreren Richtungen hin ausgeführten Kommentierung zahlreicher Passagen der umfänglichen Urteilsausfertigung, ohne dabei indes die Entscheidungswesentlichkeit der Reklamation im Auge zu behalten.

Wesentlich nach der Z 5 sind aber nur jene Tasachen, die entweder auf die Schuldfrage oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben (Foregger/Kodek StPO6, S 395 f). Mängel der Entscheidungsgründe bei Rechtsausführungen können indes unter dieser Gesetzesstelle nie gerügt werden. Aus dieser Sicht erübrigt sich ein Eingehen auf die teils ohne Zusammenhang mit dem Schuldspruch vorgetragene Kritik (so etwa zur Frage der exakten Anzahl sichergestellter Arbeitsplätze) sowie auf die einer prozeßordnungsgemäßen Erledigung nicht zuführbaren, immer wieder aufgestellte Behauptung eines in Wahrheit nicht gegebenen Widerspruchs, die sich jeweils auf aus dem Gesamtzusammenhang gelöste Passagen des Urteils stützt und diesen ebenso isoliert betrachtete (angebliche) Beweisdetails gegenüberstellt.

Überdies verkennt der Nichtigkeitswerber Umfang und Inhalt der in der Prozeßordnung postulierten Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nach welcher das Gericht nicht zu jedem Vorbringen Stellung nehmen und alle durch das Beweisverfahren hervorgekommene Umstände einer Erörterung unterziehen muß, sondern eine gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe genügt.

Weite Teile des Vorbringens können überhaupt nur unter dem Aspekt behaupteter erheblicher Bedenken (Z 5 a) einer näheren Prüfung unterzogen werden.

Im Einzelnen ist dem Angeklagten dazu zu erwidern:

Vorangestellt seien die jedenfalls einer Entgegnung bedüftigen Einwände, wonach die dem Angeklagten vorgeworfenen Ziele der Betrugsmalversationen, nämlich Eigentumserwerb an der Fabrik samt Fabriksliegenschaft nach 12 Jahren mit geringstmöglichem Aufwand einerseits und die finanzielle Versorgung seiner illiquiden Firmen auf Jahre hinaus andererseits (US 38, 1224 f, 1306, 1459, 1461, 1464), stünden nach der Lebenserfahrung im Widerspruch zum Vermögenseinsatz von 93 Mio S (US 1023).

Was die zunächst angeführte Argumentation anlangt, übersieht der Beschwerdeführer, daß unter den fallspezifisch aktuellen Modalitäten der konstatierte bedingte Vorsatz in bezug auf beide Deliktserfolge durchaus nebeneinander bestehen kann. Denn unter der gebotenen einheitlichen Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe läßt sich hinlänglich deutlich dem Urteil entnehmen, daß der (zumindest ursprünglich) von Ing.Wilhelm P***** in seine Vorstellung einbezogene Eigentumserwerb spätestens ab Dezember 1984 als nicht effektuierbar erkannt und die deliktischen Handlungen ab diesem Zeitpunkt (allein) der Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens seiner Firmengruppe (für möglichst lange Zeit) dienten (US 17, 339 f, 1251 f, 1306 ff, 1313 ff). Davon abgesehen bringen die zitierten Urteilspassagen im Kontext mit der Schilderung des vielschichtigen Betrugskomplexes ersichtlich einen im Rahmen des angenommenen dolus eventualis denkmöglichen Alternativvorsatz des Angeklagten in der Richtung zum Ausdruck, daß er zum einen die Möglichkeit der Weiterfinanzierung durch die Förderungsgeber bis zum tatsächlichen Erreichen des vertraglich ausbedungenen Zeitraums (von 12 Jahren) und damit die Übertragung des Grundstücks (samt Objekt) in sein Eigentum erreichen wollte, und zum anderen - für den Fall des von ihm ernstlich bedachten und in Kauf genommenen (US 1225 f, 1252, 1313 f, 1363 f) Scheiterns dieses Vorhabens - die Variante der finanziellen Ausstattung seiner Unternehmen für einen möglichst langen Zeitraum (wie im konkreten geschehen) anstrebte. Die solcherart im Urteil (wenngleich nicht explicit) vom Ansatz her wahlweise ins Auge gefaßten, von der gleichen Vorsatzart getragenen und im Erfolg rechtlich gleichwertigen Alternativen wurden dem Angeklagten (ohnehin nur) als vollendetes Delikt in bezug auf die tatsächlich verwirklichte Variante (Bereicherung des Konzerns) angelastet, sodaß die vom Vorsatz gedeckte Zurechnung des Deliktserfolges in seiner konkreten Gestalt (wie nur der Vollständigkeit halber bemerkt sei) rechtlich einwandfrei erfolgte (vgl Nowakowski im WK § 5 Rz 25; Triffterer AT2 187) und die Behauptung eines Begründungsmangels (Z 5) keine entscheidende Tatsache berührt.

Mit dem mehrfachen Hinweis auf den Einsatz von 93 Mio S - wobei teils (worauf im folgenden noch eingegangen werden wird) die Einbringung eines weit höheren Betrages (in Wiederholung seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung) behauptet wird - werden nur einzelne Aspekte der Beweiswürdigung angesprochen:

Abgesehen davon, daß die Summe von 93 Mio S in Relation zu den erhaltenen Förderungsgeldern (rd 560 Mio S) keineswegs außer Verhältnis steht, negiert der Beschwerdeführer, daß dieser sukzessive im Rahmen des jahrelangen Betrugsgeschehens (teils als notwendige Sicherheit zur Erlangung weiterer Gelder) aufgebrachte Betrag der ZV einerseits durch andere Bindungen bzw durch Abfluß aus dem (eigenen) Vermögen der ZV teils tatsächlich gar nicht zur Verfügung gestellt und teils (im Umfang von 35 Mio S) erst im Rahmen der Konkursabwicklung nachträglich hereingebracht wurde (US 1023, 1463 f iVm den Ausführungen des Sachverständigen Dkfm.R***** S 519 ff/Bd 38). Nur durch die Insolvenz wurden 35 Mio S zugunsten des Projektes aus dem Liegenschaftsvermögen seiner Gattin bzw der Lotte P***** GmbH als Realisat eingebracht, die Anteile Brigl Bergmeister (20 Mio S) sowie die Schuldübernahme der Lotte P***** GmbH bei der TISPA (10 Mio S) waren aufgrund der "Sanierung 1986" erforderlich (US 898 ff, 907 f). Im übrigen hat der Angeklagte im Rahmen der Stammkapitalaufbringung für die ZV 20 Mio S unter dem Titel "Provisionen" entzogen und auf ein Sparbuch der ZV gelegt, das in der Folge zur Besicherung eines seitens der TISPA an die ZV gewährten Kredites diente (US 854 f). Der Betrag von 93 Mio S wurde daher nur zu einem Teil vom Angeklagten selbst aufgebracht.

Zu den übrigen Punkten der Mängelrüge ist auszuführen:

Die kritisierte "Verwertung" des schriftlich in ON 928 b erliegenden Gutachtens verstieß deshalb nicht gegen den im § 258 Abs 1 StPO ausgedrückten Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil sie sich nur auf den Inhalt, nicht aber auf die Form bezog. Die vom Sachverständigen vorgenommene nachträgliche Zusammenfassung eines in der Hauptverhandlung zur Gänze vorgekommenen Gutachtens auf welche in der Urteilsausfertigung (§ 270 StPO) inhaltlich Bezug genommen wurde, diente nur der übersichtlichen Darstellung des Prozeßstoffes und hätte zwanglos ins Hauptverhandlungsprotokoll (§ 271 StPO), dessen bloße Unvollständigkeit nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer StPO4 § 271 E 6, 22) aufgenommen werden können.

Jene Ausführungen des Angeklagten, in welchen er aus den vorliegenden Beweisergebnissen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, andere Schlußfolgerungen zu ziehen sucht, als es die erkennenden Richter getan haben, oder in welchen er unter punktueller Betrachtung von aus dem Gesamtkontext gelöster Sätze und Satzteile den Urteilsannahmen eine andere Bedeutung unterlegen will, als ihnen zukommt, vermögen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 5) gleichfalls nicht herzustellen.

Die in der Beschwerde aufgeworfene und vom Erstgericht nicht im Sinne des Angeklagten gelöste Frage, über welche Vermögenswerte Ing.P***** verfügte, betrifft die sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Annahme einer Täuschung über die Bonität der von ihm dominierten Firmengruppe ebensowenig wie den Bereicherungsvorsatz oder die eingetretene Vermögensschädigung. Die in diesem Zusammenhang zitierte Passage aus der (bloß einen subjektiven Eindruck wiedergebenden) Aussage des Zeugen Dkfm.Erich D***** berührt daher keinen relevanten Umstand, ganz abgesehen davon, daß die diesbezüglichen Feststellungen der Tatrichter (US 490 f, 1220 f) keineswegs unbegründet geblieben sind (US 1359).

Die entscheidungswesentliche Annahme, der Angeklagte habe von Anfang an den (bedingten) Vorsatz gehabt, nicht vertragskonform vorzugehen, er sei vielmehr entschlossen gewesen, diesen Umstand gegenüber sämtlichen in das Projekt einbezogenen Vertragspartnern der ZV und der RV zu verschweigen, wurde gleichfalls ausreichend begründet. Hiebei genügt es, den Beschwerdeführer auf die Schlußfolgerungen des Schöffensenates aus den ausführlich dargestellten Diskrepanzen zwischen den durch die Angebote und Zusicherungen in den vernetzten Vertragswerken erweckten Erwartungen und der nachfolgenden tatsächlichen Gebarung zu verweisen. Mit der Argumentation, daß für die gerügte Urteilsannahme keine verwertbaren Anhaltspunkte gegeben seien, diese Prämisse in den Urteilsgründen nicht nachvollziehbar wäre, wird bloß nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter einer unzulässigen Kritik unterzogen. Der Hinweis, daß aus den Verfahrensergebnissen auch andere - für den Angeklagten günstigere - Schlüsse abgeleitet werden könnten, als es den Überlegungen des Erstgerichts entspricht, vermag einen Nichtigkeitsgrund weder in Richtung der Z 5 noch der Z 5 a zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen.

Soweit der Beschwerdeführer über den Einsatz von Mitteln in der Höhe von 93 Mio S hinaus (US 1023) weiters konstatierte Zahlungsflüsse an die ZV bzw an das Firmenimperium releviert, verwechselt er Eigenmittel mit Fremdmitteln (vgl Sachverständiger R***** S 517 f/Bd 38) und negiert unsubstantiiert, daß diesen Beträgen Forderungen der jeweiligen Unternehmen gegenüberstanden, sodaß diese Geldmittel nicht zu einer Erhöhung der Vermögenszuwendungen an die ZV führten (US 891 f, 897 f, 907 ua).

Bei dem (für den Schuldspruch wesentlichen) festgestellten Mangel der zugesagten Leistungsbereitschaft bzw -fähigkeit des Angeklagten bezüglich der bedungenen Vertragspunkte in Verbindung mit dem ebenfalls festgestellten Vorsatz, schwergewichtig den von ihm beherrschten, in das Projekt eingebundenen Firmen Aufträge zu verschaffen und auf diese Weise weite Teile der herausgelockten Förderungsgelder zukommen zu lassen, handelt es sich um äußere und innere Tatsachen zur Verwirklichung des betrügerischen Gesamtkonzepts, deren Begleitumstände für die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer Täuschung nicht weiter von Bedeutung sind.

Die konstatierte fehlende Bonität des Firmenimperiums (US 803 ff, 815 ff, 933 ff) hinwieder hat das Erstgericht unter Berücksichtigung der Vielzahl der Beweisergebnisse denkrichtig auch anhand des Gutachtens des beigezogenen Buchsachverständigen erörtert (US 1372 ff). Soweit sich der Beschwerdeführer erneut (unter Hinweis auf ohnedies erörterte Bewertungen durch Ing.P***** - US 1417) gegen die Expertise des Sachverständigen wendet, sind seine Ausführungen im Ergebnis auf die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ausgerichtet, ohne daß - wie schon dargelegt - die gesetzlich determinierten Voraussetzungen hiefür (§§ 118 Abs 2, 125 f StPO) vorliegen.

Der in den Beschwerdeausführungen immer wiederkehrende Einwand des Angeklagten, die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes seien mangelhaft begründet und widersprechen der Lebenserfahrung, ist unzutreffend. Der Schöffensenat hat vielmehr das breitgefächerte Beweisergebnis sorgfältig aufgearbeitet, sich auch mit aufgetretenen Widersprüchen auseinandergesetzt und alle seine entscheidungsrelevanten Annahmen nachvollziehbar und im Einklang mit den Denkgesetzen begründet.

Die Vorgangsweise, den Urteilskonstatierungen gegenteilige Annahmen gegenüberzustellen, wird besonders deutlich im Zusammenhang mit der Bekämpfung der (aktengetreuen) Feststellungen über die vom Angeklagten im Rahmen der Täuschungshandlungen abgegebenen Garantieerklärungen. Darauf bezugnehmend mißachtet der Beschwerdeführer nämlich erneut die aus dem Einreichprojekt und dem Anbot der VC ebenso hervorgehenden Prämissen wie die in den Generalunternehmerverträgen enthaltenen Grundlagen und die im Anhang III sowie im Consulting-Vertrag ausdrücklich zugesicherten Zieldefinitionen (insb US 226, 714, 858 ff, 861 ff, 878 ff, 881 ff, 955 ff, 972 ff, 1010 f, 1019 ff, 1152 f, 1160, 1249 ff, 1312 ff). Dies trifft gleichermaßen auf die nach Art einer Schuldberufung bekämpfte (begründete) Feststellung der Gesamtverantwortlichkeit des Angeklagten (insb US 39, 161, 395, 949 f, 1302 ff, 1312 f, 1460, 1483) zu.

Mit dem Inhalt des WWF-Aktes sowie dem Ergebnis der Projektüberprüfungen durch die Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.W*****, Univ.Prof.Dipl.Ing.W*****, Univ.Prof.Dipl.Ing.L***** und Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.S***** hat sich das Erstgericht ebenso hinreichend auseinandergesetzt wie mit dem im Auftrag der ZV erstellten Gutachten von Dr.A*****-W***** (US 343 ff, 354 ff, 359 ff, 367 ff), daraus in freier Beweiswürdigung allerdings andere als die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen (US 1307 f, 1310 ff, 1325 f, 1337 f sowie vor allem 1351 ff). Die Kritik an der vom Erstgericht vorgenommenen Abwägung der Verfahrensresultate - so auch jene an der Beurteilung des Gutachtens von Univ.Prof.Dipl.Ing.W***** (US 368 ff, 1354 f) - vermag auch aus der Sicht der Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht zu greifen, weil gegen die auf der Basis der äußerst umfangreichen Beweisergebnisse von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse aus den Akten keine erheblichen Bedenken bestehen. Dies vor allem angesichts der - ungeachtet der Komplexität der Materie - letztlich einfachen Grundstruktur des dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Betrugskonzeptes, wonach er nämlich durch Täuschung über Tatsachen mit der Förderungsvergabe befaßte Beamte zur Beteiligung am Projekt St.Magdalen und damit zur Hingabe von Darlehen und zur Übernahme von Haftungserklärungen verleitet hat, was von vornherein vom Vorsatz getragen war, mit Hilfe dieser Gelder nicht nur die ZV zu bereichern, sondern die (von ihm dominierten) Firmen VC, PROPLAN und WILCO zu erhalten, weite Teile dieser Zuwendungen in deren (bzw seine) wirtschaftliche Verfügungsmacht zu bringen und trotz Kenntnis der Unerreichbarkeit der für die Gewährung der Förderung unabdingbaren Projektziele für seine Firmengruppen (als Auftragnehmer) zu verwenden. Das nach der Darstellung der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Sachverständigen entstandene Bild ist so deutlich, daß es nach Prüfung sowohl der Gesamtheit des Vorbringens als auch der auf die entscheidenden Tatsachen beziehbaren und aus der Verstrickung mit belanglosen Details herausgelösten Einwände im Lichte der gesamten Aktenlage keine gravierenden Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a) aufkommen läßt.

Inwieweit aus der in der Beschwerde teilweise zitierten (verlesenen) Analyse von Dipl.Ing.R***** (US 1381 f) für den Angeklagten günstigere Aspekte zu gewinnen wären, wird nicht näher dargelegt, sodaß die Rüge insoweit der prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt. Im übrigen traf auch dieser Experte keine endgültige Aussage über die Erreichbarkeit der Projektziele.

Abermals als unzulässige Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung stellen sich die gegen die aus der Besprechung vom 21. Dezember 1984 zwischen dem Angeklagten und den Beamten der Finanzierungsgarantiegesellschaft des Bundes (FGG), Dipl.Ing.H***** und Dkfm.St*****, gezogenen Schlußfolgerungen (US 17 f, 333 ff, 339 f, 1307) gerichteten Einwände dar.

Dies trifft gleichermaßen auf das Zustandekommen und die Wirkung der Gutachten Dris.S***** auf den Angeklagten (US 1233 f, 1257, 1325) zu, wobei es sich insoweit um die logisch zulässige Feststellung innerer Tatsachen handelt, die der Angeklagte einmal mehr in seinem Sinn (unter der erneut unzutreffenden Behauptung einer Aktenwidrigkeit) zu revidieren trachtet.

Eine für sich allein keineswegs entscheidende Tatsache betrifft auch die Frage des Datums der Rechtskraft des Wasserrechtsbescheides vom 28. November 1984, ganz abgesehen davon, daß gegen dieses Erkenntnis unbestrittenermaßen (US 1337 f) kein Rechtsmittel ergriffen wurde.

Da das Erstgericht seine Annahme über die Beurteilung des Anhanges III als Teil des Generalunternehmervertrages und des Angebotes keineswegs unbegründet ließ (US 1432 f), wird insoweit abermals kein formeller Mangel im Range der angeführten Nichtigkeit zur Darstellung gebracht.

Die unter anderem ins Treffen geführten Angaben der Zeugen Dipl.Ing.K***** und Dr.P***** hat das Erstgericht ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 1336 ff, 1339 f), daraus jedoch nicht die vom Angeklagten angestrebten Schlüsse abgeleitet.

Der Vorwurf einer unzureichenden Begründung der Feststellungen zur Wirtschaftlichkeit des Projekts erschöpft sich erneut in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Annahmen zum Mangel der Realisierbarkeit und der darauf bezogenen Vorsatzkomponenten (US 992 ff, 1304 ff). Den Ausführungen des Erstgerichts zur Aufbringung des Stammkapitals von 40 Mio S für die ZV (US 850 ff) stellt der Nichtigkeitswerber punktuell aus dem Zusammenhang gelöste Liquiditätsabflüsse gegenüber, ohne den Gesamtkontext der diesbezüglichen Urteilsannahmen im Auge zu behalten. Auf einer bloßen Behauptung basieren die Einwände, die Gutachter hätten wesentliche Buchhaltungsunterlagen der VC unberücksichtigt gelassen. Die auf den Wechsel des Generalunternehmers von der VC auf die IS bezogenen Einwände zielen auf einen vom Schuldspruch nicht erfaßten Aspekt ab.

Die zur Aufbringung von Sicherheiten für das Eigenmittelersatzdarlehen angestellten Überlegungen des Beschwerdeführers übergehen gegenteilige Beweisergebnisse, auf die sich die Tatrichter stützten (US 454 ff, 850 ff, 857). Dies gilt auch für die denkrichtigen Ausführungen des Erstgerichts über den Geldfluß von 20 Mio S zur Finanzierung von Sparbüchern (insbesondere US 842 ff, 857).

Soweit sich schließlich in diesem Beschwerdeteil auch Rechtsrügen finden (wonach bewußt im Krisenfall gewährtes Fremdkapital als Eigenkapital zu qualifizieren sei), sind diese nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die festgestellten Voraussetzungen (durch Täuschung bewirktes Vertrauen der Darlehensgeber auf die Bonität des Angeklagten) für die Zuzählung der Förderungsbeträge und Kredite negieren und daher von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgehen, weshalb auch die auf andere Konstellationen abstellenden Judikaturzitate nicht durchschlagen.

Im übrigen münden die Ausführungen des Nichtigkeitswerbers im Bestreben, den Feststellungen des Erstgerichts unbegründet andere Annahmen entgegenzuhalten, womit formelle Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 gleichfalls nicht vorgetragen werden.

Die zur Frage der "Sanierung" im Dezember 1986, zu den Auswirkungen der Brandkatastrophe im Februar 1987 und der Verwendung der Investitionen im Jahr 1987 ins Treffen geführten Umstände gehen daran vorbei, daß dem Angeklagten nach seinem Ausscheiden zugeflossene Mittel seitens der öffentlichen Hand nicht mehr angelastet wurden, die Schadensberechnung im übrigen nach der konkreten Sachverhaltskonstellation zu beurteilen ist und die nach den Urteilsannahmen von vornherein nicht erreichbaren Projektziele weder zum relevanten Zeitpunkt im Juni 1987 noch - trotz erheblicher nachträglicher Aufstockung der Förderungsgelder in Höhe vieler Mio S - später effektuiert werden konnten.

Soweit der Beschwerdeführer in bezug auf das Faktum I/C (Übernahme einer Ausfallsbürgschaft durch das Land Kärnten für ein Kreditvolumen von 100 Mio S) das Vorliegen der erforderlichen Betrugselemente in Abrede stellt, orientiert er sich erneut nicht am maßgeblichen Urteilssachverhalt und der insoweit einwandfrei gewürdigten Beweissituation (US 97 f, 300 f, 921, 923, 1120 f, 1190 f, 1289, 1296 f).

In bezug auf die Behauptung, die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes über das Vorliegen einer bloßen "Scheinsanierung" im Dezember 1986 (US 898 ff, 907 f, 1164 ff) seien "unverständlich", löst der Beschwerdeführer einzelne - im Rahmen der diesbezüglichen Verträge bedungene - Leistungen bzw Sicherheiten aus dem unmittelbaren komplexen Sachzusammenhang. Darnach aber wurden nur 10 Mio S Bargeld als Gesellschafterzuschuß seitens der Lotte P***** GmbH an die ZV erbracht (US 903), während die Pfandrechtserhöhung auf den Liegenschaften der verschuldeten Lotte P***** GmbH bzw deren Schuldübernahme von 35 Mio S (US 900, 902) nur formellen Charakter hatten, weil das Grundstück ebenso wie die bereits an die Firma Sheba-Mines übertragenen Sparbücher (20 Mio S) und die Brigl Bergmeister-Aktien (ebenfalls 20 Mio S) für das Eigenmittelersatzdarlehen der überschuldeten ZV verpfändet waren (US 899, 902) und die Rangrücktrittserklärung seitens der WILCO und der IS für offene Haftrücklässe erfolgte (US 900 f). Die sogenannte "Sanierung" brachte somit kaum zusätzliche Eigenmittel für die ZV, zumal diese weiter für den Kredit von 35 Mio S haftete und die Sparbücher über 30 Mio S durch Selbstfinanzierung aufgebracht worden waren (US 907 f).

Die ferner relevierte Motivation des Angeklagten zur Unterfertigung des Consulting-Vertrages betrifft nicht nur eine unmaßgebliche Tatsache, sondern führt bloß eine unsubstantiierte Behauptung ins Treffen. Soweit der Nichtigkeitswerber die Brandkatastrophe vom Februar 1987 als "Wende" der Finanzierbarkeit und Fertigstellung des Werkes festgestellt wissen will, bekämpft er teils unter Rückgriff auf nicht in das Beweisverfahren eingeführte Unterlagen, teils unter dem Aspekt der Unvollständigkeit der Erhebungen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite. Gleichartiges betrifft die daran anknüpfende spekulative Argumentation über die Ergebnisse und Auswirkungen des ersten Untersuchungsausschusses, des WILCO-Konkurses, die Höhe von Eigeninvestitionen, die Aussage des Zeugen Dipl.Ing.Wolfgang R***** im Vorverfahren (S 52/Bd 9) über Kostenerfordernisse nach Ausscheiden des Angeklagten (US 590, 1396), die Projektkostenabrechnung F***** sowie die Bewertung der Phönix-Aktien (US 1318 f, 1440 f). Dabei wurde auch das EDV-Auszugskonvolut mit der Bezeichnung "F*****" von den beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigt (US 1440).

Soweit der Beschwerdeführer in der "Zusammenfassung" der Mängelrüge erneut - auch aus rechtlicher Sicht (insoweit Z 9 lit a) - den Kausalzusammenhang zwischen den ihm angelasteten Tathandlungen und dem Schadenseintritt im Bereich des Landes Kärnten unter dem Prätext von Begründungsmängeln (Z 5) zu relativieren trachtet, und die Ursache der Schädigung (in Wiederholung seiner Einlassung) in den alleinigen Wirkungsbereich des Landes verlegt, geht sein Vorbringen gleichfalls ins Leere. Der Schöffensenat hat an Hand der Verfahrensergebnisse logisch und empirisch einwandfrei dargestellt, daß die diesbezügliche Verantwortung des Angeklagten (US 1332) widerlegt wurde, zumal sämtliche zum Schadenseintritt führenden Maßnahmen im Rahmen des vom Angeklagten zu verantwortenden Gesamtkonzepts bereits getroffen und ein schuldhaftes Verhalten der nach seinem Ausscheiden tätigen Personen nicht indiziert ist (insb US 1251 ff, 1296 ff, 1301 ff). Im übrigen ist - nur am Rande bemerkt - bei gleichzeitigem Zusammenwirken mehrerer Ursachen an der Erfolgsherbeiführung jede von ihnen kausal, die in irgendeiner Weise zum Zustandekommen des Erfolgs in seiner konkreten Gestalt beigetragen hat. Dies gilt auch bei Tatbegehung durch mehrere Täter (Leukauf/Steininger Komm3 Vorbem § 1 RN 33 § 12 RN 24), sodaß aus der - unter dem Blickwinkel einer Rechtsrüge urteilsfremden - Argumentation des Angeklagten keinesfalls etwas zu gewinnen wäre.

Die Zeugin Dipl.Ing.Pirjo P***** bestätigte lediglich die Möglichkeit einer Kapazitätssteigerung durch weiteren Kapitaleinsatz, stellte aber die Erreichbarkeit des vertraglichen Volumens von 100.000 Jato (Jahrestonnen) ausdrücklich in Abrede (US 650 f iVm S 1 ff/Bd 18).

Mit der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bezugnahme auf den erst am 13.November 1989 ergangenen Bescheid des Landes Kärnten, womit der Anlage das Wasserrecht entzogen wurde, zielt der Angeklagte abermals nur darauf ab, die - auch nach seiner Entmachtung trotz Einsatzes weiterer finanzieller Mittel und Umstrukturierung der Projektbetreiber nicht mehr aufhaltbare - Tatsache der von ihm herbeigeführten Fehlentwicklung in seinem Sinne zu interpretieren.

Auch die weiteren Bemängelungen, die Urteilsannahmen zur Schadensermittlung seien unschlüssig und widersprüchlich, sind nicht zielführend:

Abgesehen davon, daß sämtliche Einwände die maßgebliche Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB nicht berühren, übergeht der Angeklagte die empirisch einwandfreie Schadensermittlung auf US 923 ff, wobei unwesentliche Schreib- bzw Rechenfehler außer Betracht bleiben können.

Die relevierte "Differenz" von "39,117.499,28" findet in den (vernachlässigten) Passagen auf US 924 ff (Inanspruchnahme des Landes aus dem Eigentümerersatzdarlehen) ihre mängelfreie Erklärung.

Im übrigen hat das Erstgericht dem Beschwerdeführer Geldflüsse nach Ende seiner Verfügungsgewalt seitens der WWF an die ZV - wie schon mehrfach betont - ohnehin nicht angelastet, sodaß darauf bezogene Behauptungen versagen. Daß der Wirbelschichtkessel weiterhin in Betrieb ist, kann aus der auf die Ära des Angeklagten abgestellten Aussage des Zeugen Dkfm.H***** über die Funktionsfähigkeit dieses Gerätes (S 267/Bd 36) keinesfalls entnommen werden.

Die ferner punktuell herausgegriffene Feststellung, daß allfällige Verwertungserlöse Ende 1986 bzw Mitte 1987 schadensmindernd oder sogar schadensdeckend hätten wirken können (US 1305), bedeutet gerade nicht, daß der Schaden auch tatsächlich gemindert worden ist.

Die Wertlosigkeit der Fabrik ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und Gesamtsaldierung iS der Urteilsannahme auf den Status zum Zeitpunkt des tatsächlichen Projektendes und nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, auf den Zeitpunkt des Wegfalls seiner Dispositionsmöglichkeit zu beziehen.

Inwieweit durch die vermißte Feststellung des tatsächlichen Wertes der vom Erstgericht als "nahezu" wertlos eingestuften (US 1306, 1463 f) Anlage für den Angeklagten ein (aus der Sicht des § 147 Abs 3 StGB) günstigeres Ergebnis zu erzielen wäre, vermag die Beschwerde gleichfalls nicht substantiiert darzutun, sodaß auch insoweit weder ein Begründungs- noch ein Feststellungsmangel dem Gesetz gemäß dargetan wird.

Soweit der Nichtigkeitswerber im übrigen unter dem Aspekt der Schadensberechnung (der Sache nach Z 10) den tatsächlichen Urteilsannahmen einen hypothetischen Geschehnisablauf gegenüberstellt, ist sein Vorbringen erneut nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil (in rechtlicher Hinsicht) von der konkreten Gestaltung und den diesbezüglichen Konstatierungen auszugehen ist (vgl Kienapfel BT II3 § 146 RN 107; SSt 57/72).

Dies trifft auch auf den Einwand angeblicher Verkaufsbemühungen seitens des Angeklagten zu.

Bezüglich der in diesem Zusammenhang ferner relevierten unzureichenden Stoffsammlung schlägt die Argumentation weder unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels (Z 4) noch unter jenem erheblicher Bedenklichkeit (Z 5 a) durch.

Die behaupteten Begründungsmängel in bezug auf die Übernahme der verfahrensgegenständlichen Vertragsgarantien - ungeachtet der ersichtlich vorgelegenen, vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Betrugshandlungen ausgenützten, indes einer Täuschung nicht entgegenstehenden Leichtfertigkeit der Vertragspartner - betreffen keine entscheidende Tatsache, weil sie die Verkehrsinadäquanz der Täuschungen (Kienapfel BT II3 § 146 RN 22, 53) nicht berühren.

Inwieweit die nachträgliche Beseitigung der Bindung der Gesellschaftsanteile an der Brigl Bergmeister GmbH die Annahme einer gelungenen Täuschung (Faktum I/A/6/b) in Frage stellen soll, kann die Mängelrüge nicht aufzeigen.

Der Kausalzusammenhang zwischen diesen und zahlreichen anderen Täuschungsakten einerseits und der Erwirkung von in der Folge effektuierten Sicherheiten seitens des Landes andererseits geht aus Spruch und Gründen des Urteils deutlich hervor, sodaß der gegenteilige Beschwerdevorwurf versagt.

Abermals bloß eine andere Sicht der Beweissituation stellt der Angeklagte den tatrichterlichen Urteilsprämissen über die in sich verwobenen Täuschungshandlungen, insbesondere bezüglich der erneut bestrittenen Abgabe von Vertragsgarantien, gegenüber.

Die gegen die Annahme des Bereicherungsvorsatzes vorgebrachten Argumente übersehen wiederum, daß die Bereicherung der vom Nichtigkeitswerber beherrschten Firmengruppe durch Einbeziehung in das Großprojekt im Vordergrund steht, ohne die das verschuldete Unternehmensimperium nicht weiter hätte existieren können.

Da im übrigen für die Deliktsverwirklichung bloßer Bereicherungsvorsatz genügt, ohne daß es eines tatsächlichen Vermögenszuwachses bedarf (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 57 mwN), gehen die auf die Frage des effektiven Mittelzuflusses unter dem Prätext einer unzureichenden Begründung erhobenen Vorwürfe ebenfalls ins Leere.

Schließlich übergeht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - soweit er einmal mehr eigene Zuwendungen releviert - die ausführlichen Erörterungen des Erstgerichts über die Aufbringung des Stammkapitals von 40 Mio S für die ZV (US 409 ff, 850 ff, 1320), die Bindung und den Verkauf von Sparbüchern an die Sheba Mines (US 1162) und die nur durch die Insolvenz der Lotte P***** GmbH erfolgte Liquidierung eines Betrages von 35 Mio S an die HYPO (US 906, 1023).

Ebensowenig vermag der Nichtigkeitswerber die mängelfrei begründeten Annahmen über seinen Mitteleinsatz mit den schon in der Hauptverhandlung vorgebrachten (und denkrichtig an Hand des Gutachtens R***** für widerlegt erachteten - US 1023 iVm S 517 ff/38) Berechnungen in Frage zu stellen. Auch hiebei greift der Angeklagte nur einzelne Verfahrensergebnisse auf, übergeht den Rest und bekämpft solcherart nur unzulässig die Beweiswürdigung.

Bloß in Wiederholungen schon widerlegter Argumente erschöpft sich der gegen die inkriminierten Täuschungshandlungen gerichtete Vorwurf einer Aktenwidrigkeit.

Ferner sind die ins Treffen geführten Widersprüche der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite in Wahrheit nicht gegeben:

Soweit auch das Vorbringen gegen die Konstatierung der Vorsatzkomponenten eine Wiederholung schon zuvor behandelnder Einwände darstellt (wie die unter undifferenzierter Betrachtung erhobenen Beschwerdepunkte gegen die durchaus im logischen Einklang stehenden Feststellungen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten für das Gesamtprojekt - US 1458 ua; über das unter dem Anschein seiner Urheberschaft vorgelegte Einreichprojekt - US 1461, 1471; oder über die datumsmäßige Präzisierung des Bewußtwerdens der Unrealisierbarkeit der Projektziele im Rahmen des Fortschreitens der Entwicklung des dolosen Gesamtkonzepts jedenfalls ab 21.Dezember 1984 - US 1307; und über die zum Zustandekommen des zweiten - teils positiven - Gutachtens von Univ.Prof.Dr.S***** führenden Umstände - US 352 f, 1233 f, 1257 f), kann auf die vorstehenden Ausführungen zu diesen Fragen verwiesen werden.

Mit dem Bemühen des Beschwerdeführers, aus der Aneinanderreihung von einzelnen, aus dem Zusammenhang gerissen und daher sinnentkleidet wiedergegebenen Passagen des umfangreichen Urteilskompendiums die tatrichterlicher Schlußfolgerungen auf den (bedingten) Täuschungsvorsatz als mangelhaft begründet darzutun, wird der Sache nach nur erneut die Beweiswürdigung bekämpft. Das Vorbringen des Nichtigkeitswerbers gipfelt unter Vernachlässigung der vom Erstgericht vorgenommenen zusammenfassenden Wertung in der Behauptung, daß einzelne Verfahrensresultate bei isolierter Betrachtung zu einer möglichen anderen Deutung führen könnten. Demgegenüber konnte die gerügte Annahme bedingten Vorsatzes in denkmöglicher Weise unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Beweisergebnisse bei gesonderter Hervorkehrung der faktischen Führung der Unternehmensgruppe durch den Angeklagten sowie dessen zielgerichteten Engagements, dem unter seiner Gestion stehenden wirtschaftlich notleidenden Konzern (unter Verschweigen des personellen Konnexes gegenüber den Vertragspartnern) durch Einschaltung als Generalunternehmer und Zulieferer finanzielle Mittel aus den erschlichenen Förderungsgeldern zukommen zu lassen, abgeleitet werden. Die zumindest mit dolus eventualis realisierte Irreführung der mit den jeweiligen Vertragserrichtungen befaßten Personen wurde vom Erstgericht im Einklang mit den Gesetzen der Logik und der Lebenserfahrung aus dem äußeren Tatgeschehen in Verbindung mit der dominanten Rolle und dem (indizierten) Informationsstand des Beschwerdeführers erschlossen, wobei insbesondere das Abfinden mit dem Mangel der Erreichbarkeit und Einhaltbarkeit der bescheidmäßig festgesetzten Umweltauflagen und der Kapazitätssteigerung auf 100.000 Jahrestonnen Standardzellstoff zum zugesagten Kostenaufwand von 625 Mio S, ebenso wie das Wissen um die tatsächlichen Vorgänge bei Aufbringung des Stammkapitals für die ZV und des Hypothekardarlehens von zunächst 40 Mio S, später 50 Mio S, mängelfrei begründet wurden (US 17 f, 38 f, 160 F, 292 f, 339 f, 395, 850 ff, 949 ff, 985 ff, 989 ff, 1219 ff, insb 1225 ff, 1249 ff, 1302 ff, 1304 ff iVm 1312 ff, 1316, 1318 ff, 1331 ff).

Entgegen der Auffassung des Nichtigkeitswerbers steht die Eigeninvestition von 93 Mio S (U 1023) - abgesehen davon, daß dieser Betrag (wie schon dargelegt) nur einen Bruchteil der tatsächlich verwirklichten bzw beabsichtigten Gesamtschadenssumme bildet - keineswegs dem (bedingten) Täuschungsvorsatz entgegen. Bei der vom Angeklagten auch insoweit außer Betracht gelassenen Berücksichtigung der aktenkonformen Feststellungen über die Aufbringung der in Rede stehenden Summe, die sich über den gesamten Projektzeitraum erstreckt, und die dem Beschwerdeeinwand zuwider keineswegs aus dem Privatvermögen des Nichtigkeitswerbers stammt, handelt es sich nämlich um Gelder aus dem Stammkapital von 16 Mio S, das durch die Auflösung von einem Sparbuch, das einer Kreditbesicherung diente, herrührt, wovon 3 Mio S seitens der ZV selbst finanziert wurden (US 854 f, 857 iVm Gutachten R***** S 281/Bd 39), ferner um das Sparbuch von 20 Mio S, das zur Gänze seitens der ZV selbst finanziert wurde und das zudem ab Juli 1986 für die Besicherung des Eigenmitteldarlehens im Austausch der davor hiefür haftenden Anteile in gleicher Höhe der Gesellschaft Brigl Bergmeister (US 455 f, 494 ff, 899 iVm S 521 ff/Bd 38) diente, sowie um 35 Mio S, die erst durch den Konkurs der Lotte P***** GmbH im Zuge der Gesamtsaldierung hereingebracht werden konnten, sodaß tatsächlich nur 10 Mio S, welche von der Lotte P***** GmbH am 20.März 1987 einflossen (US 903), und Teile des Stammkapitals (zu dessen gesamter Einzahlung von 40 Mio S sich der Angeklagte allerdings verpflichtet hatte) der ZV zur Verfügung standen.

Ebenso vermag der Beschwerdeführer dem insoweit ins Treffen geführten Nichtigkeitsgrund der Z 5 a zuwider keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenannahmen zur inneren Tatseite hervorzurufen. Vielmehr trachtet der Angeklagte nur einmal mehr, die ihn belastenden Verfahrensergebnisse nach Art einer Schuldberufung unter punktueller Hervorhebung von für ihn vermeintlich entlastenden Beweisdetails zu seinen Gunsten zu relativieren. Soweit Ing.P***** die auf die Weiterführung des Werkes mit Hilfe der öffentlichen Hand gerichtete Absicht bestreitet, orientiert er sich nicht am maßgeblichen Tatsachensubstrat, das in Ansehung sämtlicher Betrugselemente unmißverständlich (ohnehin nur) vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes ausgeht (insb US 1458 f).

Eine Umdeutung der erstrichterlichen Erwägungen zum Kausalablauf stellt die Behauptung dar, daß die Brandkatastrophe vom Februar 1987 Anlaß für Verzögerungen bei Ausschüttung noch offener Förderungsgelder war (5.15.8.3.). Abgesehen davon, daß insoweit Versicherungsschutz bestand (US 1169 f, 1293), wurde zwischenzeitig die schlechte Finanzlage der P*****gruppe dem Land bekannt (insb US 319 ff), weshalb schließlich seitens des Landes - nach Übernahme einer Zusatzhaftung für weitere 100 Mio S (noch im vom Angeklagten genährten) Vertrauen auf die Funktionsfähigkeit des Gesamtprojekts - zufolge Erkennens des Fehlens weiterer Betriebsmittel die Zusammenarbeit mit Ing.P***** beendet wurde (US 305 f, 1298 ff).

Daß für die vom Angeklagten mit Fremdmitteln vorgenommenen Vorfinanzierungen projektbezogener Investitionen (vor tatsächlicher Verfügungsmöglichkeit über die öffentlichen Gelder) nur Mittel in "geringer Höhe" eingesetzt wurden, ist schlichtweg aktenwidrig (vgl die bei US 1261 f, 1268 f und 1271 angeführten Belegstellen).

Schließlich versagen auch die gesondert unter dem Prätext von Aktenwidrigkeiten vorgetragenen Einwände.

Mit der teils wechselhaften, jedoch die innere Tatseite stets leugnenden Verantwortung des Angeklagten in den einzelnen Verfahrensabschnitten hat sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt (US 60 bis 154, 1332 f ua), diese jedoch - wie schon mehrfach dargelegt - denkmöglich unter Verwertung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse und unter Beachtung der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO im Rahmen freier Beweiswürdigung für widerlegt erachtet. Eine Erwiderung auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten angeblichen Divergenzen einzelner, meist gar nicht entscheidungswesentlicher Urteilspassagen mit bestimmten Beweisergebnissen erübrigt sich daher. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, daß der Beschwerdeführer auch hiebei den Boden einer sachlichen Auseinandersetzung vermissen läßt, indem er beispielsweise die im Urteil enthaltene Diktion, wonach sich der Verteidiger für die Bezeichnung bestimmter Vorgänge als "Coup" "entschuldigt habe" (US 301), unter Hinweis auf die (bloße) "Zurücknahme" einer derartigen Bezeichnung nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 5/Bd 34) als aktenwidrig rügt oder sich gegen die Einstufung eines Vorhalts des Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 16.Mai 1995 an den Zeugen Dr.Klaus O***** über ein vermeintliches Realvermögen von 190 Mio S bezüglich der Hotels in Baden als "Einschätzung" stößt (US 662 iVm S 417/Bd 36). Darüber hinaus setzt der Nichtigkeitswerber - seinerseits aktenwidrig - unter anderem die in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen R***** festgestellte Überschuldung der Firmengruppe mit rund 78 Mio S Ende 1984 mit jener der VC mit rund 26 Mio S (US 814, 1466 iVm S 279/Bd 38) gleich. Ebenfalls nicht aktenkonform ist der Einwand, den Sachverständigen sei eine Projektbuchhaltung der ZV nicht zur Verfügung gestanden (vgl S 379 f/Bd 38). Die spekulativen Erwägungen zur "ausgeglichenen" Bilanz per 31.Dezember 1986 hinwieder gehen an den mängelfrei begründeten Urteilsannahmen über den Charakter dieser Bilanzierung der "Scheinsanierung" hinweg (US 898 ff, 907, 915). Unzutreffend ist ferner die Behauptung, die Aussage des Zeugen Ing.Sch***** bezüglich der Kostensteigerung hätte sich (ausschließlich) auf die "Rindenstation" bezogen (US 1223 iVm S 165/Bd 36).

Zu § 281 Abs 1 Z 8 StPO (Pkt 6. der Beschwerde):

Die Identität von Anklage- (ON 439/Bd 18) und Urteilstaten ist in Ansehung der Schuldsprüche (I bis III) gewahrt. Es handelt sich jeweils um die dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Sanierung des Zellstoffwerkes St.Magdalen vorgeworfene dolose Herauslockung von Förderungsgeldern und um die Veranlassung zur Stellung von Sicherheiten für derartige Mittel zum Nachteil der öffentlichen Hand im Rahmen eines zusammenhängenden, wenngleich nach dem Urteil mehrstufig verwirklichten und vernetzten Tatgeschehens. Die auf die Aufbringung des Stammkapitals und die Bonität der Unternehmensgruppe des Beschwerdeführers sowie auf die Effektuierbarkeit bestimmter Projektziele mit einem Gesamtaufwand von (zunächst) 625 Mio S abgestellten Täuschungsakte sind jeweils dieselben. Das maßgebliche historische Ereignis als Kern des Anklagevorwurfes ist daher ungeachtet der zulässigen (§ 262 StPO) Präzisierung durch Anführung weiterer Tatzeiten und Tatorte sowie der Heranziehung erst in der Hauptverhandlung hervorgetretener Tatumstände innerhalb des weitverzweigten Betrugskomplexes in den erwähnten Schuldsprüchen insgesamt dasselbe geblieben.

Zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (Pkt 7. der Beschwerde):

In Ausführung der Rechtsrüge behauptet der Beschwerdeführer in bezug auf sämtliche (nachteiligen) Urteilsfeststellungen das Vorliegen von Mängeln auf der Tatsachenebene. Diese Argumentation zeigt jedoch unter weitgehender Wiederholung der schon im Rahmen der Darstellung der formellen Nichtigkeitsgründe (Z 5 und 5 a) vorgebrachten Kritik in Wahrheit keine Rechtsfehlerhaftigkeit oder Feststellungsmängel des Ersturteils auf, sondern mündet prozeßordnungswidrig in eine (unzulässige) Anfechtung der den Tatrichter vorbehaltenen Lösung der Schuldfrage.

Soweit der Nichtigkeitswerber im Rahmen seiner gegen das angefochtene Urteil angestellten Polemik sinngemäß behauptet, daß die Tatsachenannahmen des Schöffensenates aus einem "rechtlichen Mißverstehen" resultieren, vermag er erneut keinen Rechtsirrtum darzulegen, sondern versucht bloß, die klaren und ausdrücklichen Konstatierungen über die Machthaberfunktion des Angeklagten, über die von ihm abgegebenen "Garantien" bzw über die Täuschungshandlungen im Zuge des mehrschichtig vernetzten Betrugskonzepts unter Rückgriff (auf angebliche) Beweisdetails mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf eine "unzureichende Begründung" (sachlich ausschließlich Z 5) im Sinne seiner Verantwortung zu revidieren (7.1.1.1.ff).

Damit verfehlt das gesamte Vorbringen zu diesem Beschwerdepunkt jedoch das bei Darstellung materieller Nichtigkeit unabdingbare Gebot des Festhaltens am entscheidenden Tatsachensubstrat. Weiters stellt der Beschwerdeführer bei der Bestreitung der ihm angelasteten Vortäuschung eines Vertragswillens nicht auf den maßgeblichen Urteilssachverhalt ab, geht das Schöffengericht darnach doch eindeutig (ua) von einem listigen Verweigen des Fehlens der Bonität sowie von der dolosen Vorgabe der bedungenen Erreichbarkeit der Projektziele aus.

Die gelungene Irreführung über die Erreichbarkeit der Kapazitätsverdoppelung durch ausdrückliche oder konkludente Zusagen auch gegenüber den Entscheidungsträgern des Landes (darunter Landesrat und Landeshauptmannstellvertreter Erwin F*****, Landesrat Max R***** und Rechtsanwalt Dr.Albert R*****), wird im Urteil mehrfach ausdrücklich hervorgehoben (US 226, 714, 881 g, 972 g, 982 f, 1009, 1280, 1304 f, 1454 ff, 1461 ff). Unter den in diesem Zusammenhang erneut herangezogenen Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 5 a ist für den Angeklagten aus den schon erläuterten Gründen gleichfalls nichts zu gewinnen. Durch den Hinweis auf Judikatur- und Literaturzitate, welche ihrerseits eine entsprechende Aufklärungspflicht vertreten, räumt das Rechtsmittel das Vorliegen einer Garantenstellung des Angeklagten selbst ein, womit die Argumentation der Beschwerde insoweit unklar (§ 285 Abs 1 StPO) bleibt.

Die weiters ins Treffen geführten Vorwürfe der Rechtsrüge vernachlässigen ebenfalls die konkreten Sachverhaltsfeststellungen zum gegenständlichen vielschichtigen Betrugskonzept und stellen den Urteilsannahmen mit der Behauptung fehlender Beweisgrundlagen der Prozeßordnung zuwider andere Prämissen gegenüber. Besonders deutlich wird der Mangel der gesetzmäßigen Darstellung der Nichtigkeitsbeschwerde in der Behauptung von Feststellungsmängeln über die Herbeiführung von Vermögensdispositionen des Landes und der Stadt durch doloses Verschweigen der mangelnden Bonität der P*****gruppe (vgl die gegenteiligen Annahmen ua auf US 219 f, 814, 834, 1454, 1466 unten f).

Soweit der Angeklagte aus einer dem Erstgericht angeblich unterlaufenen aktenwidrigen Interpretation der Vertragsgrundlagen die rechtliche Unhaltbarkeit des "Schuldvorwurfes" abgeleitet wissen will, unternimmt er der Sache nach gleichfalls nur den Versuch, die Verfahrensergebnisse, insbesondere auch in bezug auf die Garantie des Kostenrahmens (625 Mio S) in anderer Weise zu deuten als der Schöffensenat, ohne einen Rechtsirrtum in der Qualität der Z 9 lit a aufzuzeigen. Rückgriffe auf den Inhalt der Anklage sowie die ferner in weiten Passagen reklamierte unvollständige Begründung der tatsächlichen Konstatierungen können im Rahmen der Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die ein striktes Festhalten am wesentlichen Tatsachensubstrat des Urteils voraussetzt, gleichfalls nicht berücksichtigt werden.

Urteilsfremde Konstellationen betrachtet der Beschwerdeführer auch bei seinen auf einen unbeachtlichen (Motiv )Irrtum und auf den Erwerb einer bloßen "Chance" seitens der Förderungsgeber als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten bezogenen Einwänden.

Die weitere Argumentationslinie des Nichtigkeitswerbers releviert (teils ausdrücklich) überwiegend schon im Rahmen der Mängel- und Tatsachenrügen reklamierte Begründungs- bzw Beweiswürdigungsfehler sowie schon in der Verfahrensrüge (Z 4) monierte Mängel in der Ausschöpfung zugänglicher Beweisquellen, ohne indes eine Unrichtigkeit der Lösung der relevanten Rechtsfrage, ob der konstatierte Sachverhalt den angenommenen Betrugstatbestand in objektiver und subjektiver Beziehung erfüllt, darlegen zu können.

Soweit der Nichtigkeitswerber in Ansehung der Schadensberechnung von einer "zumutbaren Verwertung" des Zellstoffwerkes ausgeht und abermals auf die vom Erstgericht ohnedies berücksichtigte Aussage des Zeugen Dipl.Ing.Wolfgang R***** Bezug nimmt, wonach eine allfällige Verwertung der Fabrik im Sommer 1987 "möglicherweise schadensmindernde bzw deckende Wirkung gehabt" hätte (US 1305 unten), orientiert er sich abermals nicht am konstatierten Gesamtkomplex des einen langen Zeitraum betreffenden, weitverzweigten Geschehens, das zum relevierten Zeitpunkt eben nicht (geschweige denn auf Initiative des gegen seinen Willen ausgeschalteten Beschwerdeführers) beendet wurde, sondern erst viel später nach weiteren aufgrund der vorangegangenen Malversationen des Angeklagten aber nicht mehr zielführenden Sanierungsversuchen, Vertragsänderungen und Gewährung zusätzlicher, zum Teil (Fakten I/C und III) sogar noch in den Verantwortungsbereich des Nichtigkeitswerbers fallender, in der Folge teils tatsächlich geleisteter, teils nicht mehr zur Auszahlung gelangter Zuschüsse. Denn das Werk ist erst nach Konkurseröffnung über das Vermögen der WILCO, Rettungsversuchen durch Abschluß eines Pachtvertrages mit der Firma H*****, Effektuierung eines Betriebsaufspaltungsmodells, Übernahme der Gesellschaftsanteile an der ZV durch das Land, Wechsel der Geschäftsführung der ZV, schließlich nach - unvermeidbarer - Konkurseröffnung über das Vermögen der VC und der IS sowie Abschluß eines Pachtvertrages zwischen der ZV und der Zellulose Magdalen GmbH (ZM), Konkurseröffnung über das Vermögen der ZV und (zufolge Scheiterns des Projekts) erforderlich gewordenem Entzug des Wasserrechtsbescheides Ende November 1989 stillgelegt worden. Überdies übergeht der Angeklagte die festgestellte Wertlosigkeit der gesamten Fabrik mangels Erreichung der (bedungenen) Produktionsfähigkeit (US 1463 ua).

Bei der gegen den Bereicherungsvorsatz vorgebrachten Kritik negiert der Beschwerdeführer die Urteilsannahmen, wonach er neben dem erstrebten unrechtmäßigem Zuwachs in seinem eigenen Vermögen die Bereicherung der Förderungsnehmerin ZV (sowie in der Folge der von dieser beauftragten P*****-Firmen) durch Entgegennahme der betrügerisch erlangten (wenngleich projektkonform verwendeten) öffentlichen Mittel erreichen wollte, auf deren Leistung mangels Vorliegens der bloß vorgetäuschten Förderungswürdigkeit kein Anspruch bestand und für die kein Äquivalent geleistet wurde.

Die unter Negierung des Gesamtkontextes der Entscheidungsgründe auf punktuell aus dem Sachzusammenhang gerissene Details des Urteils aufbauenden tatsächlichen (Z 5) Argumente in der Rechtsrüge verlassen prozeßordnungswidrig den Boden der Sachverhaltskonstatierungen.

Zum auch hier (wenngleich inhaltlich abermals bloß aus der Sicht einer Mängelrüge) relevierten Einsatz "bedeutender Eigenmittel" ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 5 a zu verweisen.

Nicht auf den Urteilssachverhalt stellt der Angeklagte schließlich mit seinem die Tatzeit allein auf den 9.Dezember 1985 einschränkenden Vorbringen sowie mit der Behauptung des Bestehens eines (allerdings nur durch die Betrugskonstruktion erwirkten scheinbaren) Anspruchs auf den Vermögenszuwachs seitens der beauftragten Firmen ab, wobei er zum zuletzt angeführten Aspekt seine eigene sowie die Bereicherung der ZV (teils unter Einschaltung des Reinhalteverbandes) ebenso übergeht wie die Feststellung des Fehlens der bedungenen Gegenleistung (US 172 ff, 1226, 1314, 1463 ua).

Die Eigenleistungen wurden ohnehin berücksichtigt, womit die (der Sache nach aus Z 5) darauf bezogenen Argumente erneut eine gesetzeskonforme Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verfehlen.

Einmal mehr bloß eine Wiederholung der schon vorgetragenen Verfahrens-, Begründungs- und Beweiswürdigungsmängel (Z 4, 5 und 5 a) beinhalten die gesondert zu den Fakten I/B, I/C, II und III vorgetragenen Beschwerdeausführungen.

Zu § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO

Soweit der Nichtigkeitswerber den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB unter Hinweis auf die Eigenleistung von 93 Mio S (US 1023) für sich reklamiert, unterstellt er erneut einen urteilsfremden Sachverhalt. Abgesehen davon, daß er in diesem Zusammenhang die fehlende Aufbringung des gesamten Stammkapitals sowie die ihm angelastete Gesamtschadenssumme von 760 S Mio völlig außer acht läßt, geht er am Tatsachensubstrat vorbei, demzufolge die relevierten sukzessiven Eigenleistungen im Rahmen des komplexen Betrugskonzepts zur Erlangung der mehraktig herausgelockten Förderungsmittel erforderlich waren, sodaß sein Vorbringen auch in diesem Umfang keine substantiierte Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bedeutet. Da das Land bzw die Stadt aus den der HYPO gewährten pfandrechtlichen Sicherheiten für Kredite von 40 Mio S bzw 50 Mio S tatsächlich in Anspruch genommen wurde (US 924 f, 927, 1467 f), orientiert sich der Angeklagte auch in Ansehung dieser Fakten (I/A/6/a und b) nicht am maßgeblichen Urteilssachverhalt.

Zu § 281 Abs 1 Z 10 StPO:

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich auch insoweit als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil nicht deutlich und bestimmt aufgezeigt wird, inwieweit dem Erstgericht eine unrichtige Subsumtion im Zusammenhang mit dem (abermals aus der Z 5 relevierten) Kriterium der Bereicherung unterlaufen sein sollte (§§ 285 Abs 2, 285 a Z 2 StPO).

Zu § 281 Abs 1 Z 11 StPO:

Im Rahmen der Strafbemessungsrüge macht der Beschwerdeführer durchwegs nur Berufungsgründe geltend, indem er behauptet, das bestimmte Milderungsumstände nicht oder nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.

Im bisher erörterten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher als teils offenbar unbegründet, teils als nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im übrigen sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und über die beiderseitigen Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

Rückverweise