JudikaturOGH

3Ob242/97b – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Sparkasse R*****, vertreten durch Dr. Peter Urbanek und Dr. Christian Lind, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die verpflichtete Partei Manfred W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer und Mag. Johann Juster, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 200.000 infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 16. April 1997, GZ 3 R 18/97g-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 289 EO in der durch die EO-Novelle 1995 (BGBl 519) geänderten Fassung, die nach Art VIII Abs 5 und 6 dieses Gesetzes auf die hier nach dem 30.6.1996 beantragte Exekution zur Sicherstellung, bereits anzuwenden ist, absolut unzulässig. Durch die Novellierung wurde - abgesehen vom Wegfall weiterer Rechtsmittelausschlüsse im Hinblick auf nach der geänderten Rechtslage nicht mehr vorgesehene Entscheidungen (Angst/Jakusch/Pimmer MTA EO12 Anm 1c zu § 289) - der Rekurs gegen Beschlüsse für unzulässig erklärt, mit denen die Verwahrung "bewilligt" wurde, wogegen in der früheren Fassung der Begriff "angeordnet" gebraucht worden war. Im Hinblick auf diese (in den Materialien nicht näher erläuterte) Änderung ist die frühere Rsp, wonach sich der Rechtsmittelausschluß nur auf Beschlüsse beziehe, bei denen nach der Exekutionsbewilligung die Verwahrung gepfändeter Gegenstände angeordnet wird (3 Ob 71/63;3 Ob 87/63 und 3 Ob 147/81), nicht mehr anwendbar. Nach seinem klaren Wortlaut gilt der Rechtsmittelausschluß daher auch, wenn wie im vorliegenden Fall die Verwahrung bereits von der Exekutionsbewilligung umfaßt ist.

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