JudikaturOGH

5Ob191/97t – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. September 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Ilse Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Stadt Wien, vertreten durch Dr.Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner August T*****, vertreten durch Dr.Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erhöhung des Bauzinses gemäß Art III Abs 5 BauRGNov 1990, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.Jänner 1997, GZ 40 R 820/96a-22, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18.Juli 1996, GZ 23 Msch 199/94d-18, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat seinen Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, damit begründet, daß noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Anwendbarkeit des § 1497 ABGB auf Verfahren nach Art III Abs 5 BauRGNov 1990 vorliege. Diese und alle anderen im gegenständlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedoch durch die in vergleichbaren Rechtsfällen ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 5 Ob 93/97f (RIS-Justiz RS0052446 ua), 5 Ob 115/97s (RIS-Justiz RS0018790, RS0034507, RS0034500, RS0052447 ua), 5 Ob 190/97w (RIS-Justiz RS0108005 ua), 5 Ob 192/97i (RIS-Justiz RS0108004 ua), 5 Ob 193/97m, 5 Ob 198/97x, 5 Ob 252/97p ua mittlerweile gelöst. Die angeführte Judikatur ist den Rechtssuchenden bereits zugänglich. Es fehlen somit die in § 528 Abs 1 ZPO (iVm Art III Abs 6 BauRGNov 1990 und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, was gemäß § 526 Abs 2, § 528a, § 510 Abs 3 ZPO zur Zurückweisung des Revisionsrekurses zu führen hatte.

Eine Kostenentscheidung konnte trotz der vorliegenden Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin entfallen, weil im Hinblick auf die gemäß Art III Abs 6 BauRGNov 1990 anzuwendende Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 19 MRG keine Kostenersatzansprüche gestellt wurden.

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