Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schillhammer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Günter Helmut C***** wegen Verfalls von Gegenständen nach § 37 Abs 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 1.Juli 1997, GZ 23 Bs 235/97-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht gab mit dem angefochtenen Beschluß einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen einen Beschluß des Vollzugsgerichtes (Landesgericht Korneuburg, GZ 13 Ns 14/97-4) nicht Folge, mit dem beim Beschwerdeführer entdeckte Gegenstände zu Gunsten des Bundes für verfallen erklärt wurden.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist unzulässig, weil das Gesetz in diesen Fällen einen weiteren Rechtszug nicht einräumt.
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