JudikaturOGH

13Os131/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schillhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Armin G***** und Michael I***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Armin G***** gegen das Urteil und den zugleich mit dem angefochtenen Urteil ergangenen Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9.Juni 1997, GZ 36 Vr 3616/96-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Schuldspruch wurden Armin G***** und Michael I***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Satz (erster Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie in Innsbruck anderen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Leergebinde weggenommen (1 und 2/a) oder wegzunehmen versucht (2/b und 3) und zwar

1) Armin G***** und Michael I***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

a) am 12.September 1996 der Firma W***** acht Kisten,

b) am 27.September 1996 beim Lokal U***** 15 Kisten;

2) Michael I***** bei der Firma S*****, Radetzkystraße,

a) am 26.August 1996 im Wert von 368,- S,

b) am 10.September 1996 unerhobenen Wertes;

3) Armin G*****

a) am 29.August 1996 im Kaufhaus T***** vier Kisten im Wert von 328,-

S und

b) am 2.September 1996 im M*****, Andechsstraße, unerhobenen Wertes.

Die nominell aus Z 5, 5 a und 10 (G*****) und Z 5,"9", 10 und 11 (I*****) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****:

Rechtliche Beurteilung

Unerfindlich bleibt, warum die Mängelrüge (Z 5) den beweiswürdigenden Erwägungen zur Plausibilität der Aussage des Zeugen M***** unterstellt, eine bloße "Vermutung" auszudrücken.

Zur Begründung der subjektiven Tatseite (zu 1/a) aber hat sich das Schöffengericht keineswegs nur auf die Floskel "naturgemäß" zurückgezogen, diese vielmehr mängelfrei aus der Verantwortung des I***** und den Beobachtungen der Zeugen P***** und M***** abgeleitet (US 11 f). I***** zur Wegnahme von Leergut aus dem Lager der Firma W***** für berechtigt gehalten zu haben, hat der Angeklagte zudem niemals behauptet.

Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des I*****, "immer nur mit G***** unterwegs gewesen" zu sein, hat sich das Schöffengericht auf die Einlassung in der Hauptverhandlung bezogen (S 211). Von einem Widerspruch zwischen dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls und den Angaben der Entscheidungsgründe darüber kann keine Rede sein.

Auch das Rechtsmittel behauptet nicht, I***** habe, durch die Gendarmerie (zu 2/b) vernommen, gesagt, mit jenem unbekannt gebliebenen "Martin" zur Begehung von Diebstählen "unterwegs" gewesen zu sein (S 32), womit eine Erörterung der niederschriftlichen Angaben in der gedrängten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Darstellung der Entscheidungsgründe unterbleiben konnte.

Die auf eine Tat zwei bis drei Wochen vor dem 12.September 1996 gemünzte Aussage des Zeugen M***** betrifft keine entscheidende Tatsache, weil G***** deswegen nicht verurteilt wurde.

Zu 1/b wird eine Überschreitung der Anklage (Z 8) gar nicht behauptet, weshalb sich die Kritik an der "plötzlichen Vereinigung" zweier "Fakten zu einem" einer sachlichen Erörterung entzieht.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Mitangeklagten ist der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen. Zudem läßt sich dessen Verantwortung gar wohl eine Täterschaft des Beschwerdeführers entnehmen (S 193) und das Schöffengericht hat sich keineswegs nur darauf gestützt, was die Beschwerde aber übergeht (US 10 f).

Mit der substanzlosen Behauptung unzureichender Begründung der Gewerbsmäßigkeit wird die Mängelrüge erneut nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) verzichtet auf einen aktenmäßigen Bezug und verfehlt damit ebenfalls die erforderliche Orientierung an den Verfahrensvorschriften.

Weil der Subsumtionsrüge (Z 10) ein Hinweis mangelt, worin die "erheblichen Feststellungsmängel zur Gewerbsmäßigkeit" gelegen sind, gilt gleiches für sie.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I*****:

Richtig ist, daß gewerbsmäßiges Handeln mehr als schlichte Wiederholungsabsicht erfordert. Warum aber die keineswegs darauf beschränkten Feststellungen der Tatrichter "bei weitem nicht ausreichend" sind, zeigt das Rechtsmittel (nominell Z 5 a und 10, der Sache nach nur Z 10) ebensowenig auf wie die gesetzliche Grundlage für die Forderung, Diebstähle mit "geringfügigen Schadensbeträgen" von gewerbsmäßiger Begehung auszunehmen.

Die gegen die "Wiederholungsabsicht" gerichteten Argumente der Mängelrüge erschöpfen sich in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung. Der Hinweis auf die Verurteilung in einem früheren Verfahren betrifft (hier:) keine entscheidende Tatsache.

Indem die Subsumtionsrüge (nominell Z "9" und 10, der Sache nach nur Z 10) die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit glattweg übergeht, fehlt auch ihr ein prozeßordnungsgemäßer Bezug.

Bleibt der Strafzumessungsrüge (Z 11) zu erwidern, daß § 39 StGB gar nicht angewendet wurde und mit dem Begehren um Absehen von einer Zusatzstrafe nur ein Berufungsgrund geltend gemacht wird.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.

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