3N519/97 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr.Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ö*****, Landesverband S*****, vertreten durch Mag.Dr.Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Irmgard Griß den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der für 1997 gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes ist der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei vorgelegte Akt 11 Cg 271/96p zu 4 Ob 216/97m der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Irmgard Griß als Berichterstatterin zugefallen. Sie ist die Schwiegertochter des Präsidenten des Beklagten, zudem ist ihr Ehemann Kanzleipartner des Beklagtenvertreters.
Sie hat gemäß § 22 Abs 2 GOG ihre Befangenheit angezeigt. Die dargestellten Umstände sind auch geeignet, die Unbefangenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Irmgard Griß in der vorliegenden Rechtssache in Zweifel zu ziehen. Ihrer Befangenheitsanzeige war daher stattzugeben.