JudikaturOGH

4Ob219/97b – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. September 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Wien 8., Landesgerichtsstraße 11, 22 Nst 1.936/95, wider die beklagten Parteien 1. Nazim A*****, vertreten durch Dr.Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, 2. Ursula A*****, wegen Ehenichtigkeit infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4.April 1997, GZ 44 R 180/97i-33, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber übersieht offenbar, daß die vom Erstrichter - auf Grund der eigenen Aussage des Erstbeklagten (S. 121) - getroffene Feststellung, der Erstbeklagte habe mit seiner jetzigen Ehefrau drei Kinder, die 1986, 1989 und 1996 geboren wurden (S. 129), unbekämpft blieb und daher der Entscheidung zugrundezulegen war (§ 498 Abs 1 ZPO). Der in der Revision erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe seiner Beurteilung, daß eine Scheinehe iSd § 23 EheG vorliege, offenkundig tatsachenwidrige Feststellungen zugrundegelegt, ist daher völlig aus der Luft gegriffen und entbehrt jeder Rechtfertigung.

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