Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Justiz), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17, wider die beklagte Partei Dr.Karlheinz D*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Walter Striegl und Dr.Walter Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 49.000 sA, über den Antrag des Beklagten auf Delegierung der Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. September 1995, GZ 14 Nc 15/95-4, an ein anderes Oberlandesgericht, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden ohne Entscheidung an das Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
Mit Beschluß vom 5.9.1995, GZ 14 Nc 15/95-4, hat das Oberlandesgericht Wien gemäß § 8 Abs 2 OrgHG zur Verhandlung und Entscheidung über die vorliegende, beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachte Klage das Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht als zuständig bestimmt.
Mit Urteil vom 4.3.1997 erkannte das zuletzt genannte Gericht die Klageforderung als mit S 34.213,40 sA zu Recht und eine vom Beklagten eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab der Klage im Umfang von S 34.213,40 sA statt.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils erhob der Beklagte Berufung an das Oberlandesgericht Wien. In diesem Rechtsmittel stellt er ua den Antrag, den oben genannten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien "ersatzlos aufzuheben und das Verfahren ab Klagezustellung für nichtig zu erklären". "Soweit zur Entscheidung über einen solchen Antrag das Oberlandesgericht Wien selbst zuständig sein sollte", wird beantragt, "durch den Obersten Gerichtshof ein anderes Oberlandesgericht zur Entscheidung über den im vorigen Satz gestellten Antrag zu bestimmen, in eventu: andere Senatsmitglieder des Oberlandesgerichtes Wien über den Antrag entscheiden zu lassen". Für den Fall, daß eine Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.9.1995 "nur aufgrund eines Rechtsmittels möglich sei, wolle die diesbezügliche Anfechtung, Begründung und Antragstellung als Rekurs an den Obersten Gerichtshof verstanden und behandelt werden".
Der dem Obersten Gerichtshof nunmehr vom Oberlandesgericht Wien vorgelegte Delegierungsantrag wurde daher ausdrücklich (nur) unter der Bedingung gestellt, daß das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Antrag, seinen eigenen Beschluß vom 5.9.1995 aufzuheben - das damit verbundene Begehren, das Verfahren für nichtig zu erklären, steht damit im untrennbaren Zusammenhang und hat keine eigenständige Bedeutung - "selbst zuständig" sei. Für den Antrag, seine eigene Entscheidung aufzuheben, ist aber das Oberlandesgericht Wien nicht zuständig. Der nur unter der Bedingung dieser Zuständigkeit gestellte Delegierungsantrag des Klägers ist daher nicht wirksam, sodaß darüber nicht zu entscheiden ist.
Rückverweise
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