Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Markus W*****, geboren am 20.April 1984, infolge außerordentlichen Rekurses des Bundeslandes Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, dieser vertreten durch das Amt der Wiener Landesregierung, Referat für Zivil- und Strafrechtsangelegenheiten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 22. Mai 1997, GZ 44 R 67/97x-152, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Bundeslandes Wien wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Das Amt für Jugend und Familie 21.Bezirk hat den Rekurs gegen den Beschluß gemäß § 22 UVG ausdrücklich "als Sachwalter gemäß § 9 UVG" erhoben. Im Hinblick darauf, daß nach Zustellung des Beschlusses an das Land am 7.4.1997 das Amt für Jugend und Familie 21.Bezirk neuerlich auf diesen, bereits eingebrachten Rekurs verwiesen hat, bestand kein Anlaß für ein Verbesserungsverfahren.
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