JudikaturOGH

3N513/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anna-Maria St*****, 2. Dr.Anton St*****, beide vertreten durch Dr.Albert Feichtner und Dr.Anneliese Lindorfer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Detlef L*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 68.448 sA, über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl Heinz Petrag und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vom Bezirksgericht Kitzbühel mit außerordentlicher Revision des Beklagten vorgelegte Akt 4 C 1379/93a des Bezirksgerichtes Kitzbühel ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1997 zu 8 Ob 152/97d im 8.Senat angefallen. Der Vorsitzende des 8.Senates, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl Heinz Petrag und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer, der die Sache als Berichterstatterin angefallen ist, spielen bzw spielten seit Jahren mit der Erstklägerin Bridge. Anläßlich dieser Bridgerunden berichtete die Erstklägerin mehrfach über ihre Rechtsprobleme mit dem Beklagten und bat in dieser und anderen Rechtsstreitigkeiten mit dem Beklagten um Rat.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer haben gemäß § 22 Abs 2 GOG angezeigt, daß ihre Unbefangenheit nicht mehr gewährleistet sei.

Die angezeigten Umstände sind tatsächlich geeignet, die Unbefangenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl Heinz Petrag und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer in der vorliegenden Angelegenheit in Zweifel zu ziehen (§ 19 Z 2 JN).

Der Befangenheitsanzeige war daher stattzugeben.

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