JudikaturOGH

13Os129/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. August 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.August 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst K***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Horst K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3.Juni 1997, GZ 28 Vr 3202/96-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Horst K***** wurde wegen zahlreicher (I-VI) von ihm auch uneingeschränkt einbekannter strafbarer Handlungen schuldig erkannt und ua gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieser Anordnung liegt zugrunde, daß er unter dem Einfluß neurotisch bedingter Pyromanie, die einen höheren Grad geistiger und seelischer Abartigkeit bedingt, das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB in zwei Fällen (I 1 und 2) begangen hat und nach seinem dementsprechend geprägten Persönlichkeitsbild die Befürchtung der Begehung weiterer Brandstiftungen besteht.

Horst K***** ficht diese Anordnung mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 11 StPO an, die jedoch unbegründet ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 4) stützt sich auf den Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung (S 87/II), ein weiteres Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß eine seelische oder geistige Abartigkeit von höherem Grad beim Angeklagten nicht vorliege.

Das Schöffengericht hat diesen Antrag zutreffend mit dem Hinweis abgelehnt, daß für seine Berechtigung die Voraussetzungen der §§ 118 Abs 2, 125, 126 StPO (s SSt 47/43) fehlen (US 13 f). Die Beschwerdeausführungen, die letztlich nur auf die Erkundung hinauslaufen, ob dem vorliegenden Gutachten nicht doch ein anderer Sachverständiger widersprechen würde, woraus die Beschwerde allenfalls Schwierigkeiten bei der Begutachtung abzuleiten hofft, zeigen deutlich die mangelnde Berechtigung des Antragsbegehrens auf.

Die Mängelrüge (Z 5) setzt den nicht den Denkgesetzen widersprechenden, aus der Lebenserfahrung gezogenen Schlüssen der Tatrichter hypothetische, gegenteilige entgegen und sucht damit die Feststellungen des Erstgerichtes zur seelischen Abartigkeit des Angeklagten als mangelhaft begründet darzustellen, übersieht dabei aber die Ergebnisse des umfassenden Sachverständigengutachtens, welche maßgeblich im Ersturteil verwertet wurden.

Die Strafbemessungsrüge (Z 11) wiederum entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie die festgestellte Persönlichkeitsveränderung und die geistige und seelische Abartigkeit des Angeklagten negiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Über die Berufung hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Rückverweise