1Nd9/97 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, wider die beklagten Parteien Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17, ua wegen Feststellung, Duldung und Unterlassung (Streitwert 4,8 Mio S) folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In der beim Oberlandesgericht Linz eingebrachten Klage begehrte der Kläger festzustellen, daß die beklagten Richter in bestimmten Verfahren seine Rechte und der beklagte Staatsanwalt das konkrete Recht des Staats auf Strafverfolgung bestimmter Personen verletzt hätten, diese Organe im übrigen schuldig seien, ihre Ablehnung durch ihn in verschiedenen Verfahren "sofort zu dulden und sich persönlich als befangen zu erklären", und die bezeichneten richterlichen Organe in bestimmten Verfahren "jegliche richterliche Entscheidungshandlung" zu unterlassen hätten. Der Kläger beantragte außerdem die Delegierung der Rechtssache an ein anderes Gericht und führte ua noch aus, "diese Klage auch getrennt beim LG Wels, Linz, Ried im Innkreis und beim OLG Linz" eingebracht zu haben.
Der erkennende Senat übermittelte den Akt zunächst dem Landesgericht Wels, um dem Kläger Rechtsbelehrung über die Einbringung inhaltsgleicher Klagen bei verschiedenen Gerichten und die einzelnen Klagebegehren zu erteilen. Weiters sollte aufgeklärt werden, ob der Kläger eine Delegierungsentscheidung nur für eine oder eine Mehrzahl an inhaltsgleichen Klagen anstrebe. Für den Fall, daß sich der Kläger außerstande zeige, Rechtsbelehrungen zu verstehen, wurde ein Vorgehen gemäß § 6a ZPO angeregt.
Am 14.Juli 1997 erklärte der Kläger ua zu gerichtlichem Protokoll, die Klagenhäufung sei eine Folge der Entscheidung 1 Nd 4/97. Nach seiner Ansicht ergebe sich daraus, daß er die vorher "zusammengefaßte Klage gegen alle Richter" zu trennen und Klagen "bei den hiefür ... örtlich und sachlich zuständigen Gerichten" einzubringen habe. Die vorliegende Klage verstehe er "als beim Oberlandesgericht Linz eingebracht". Die beiden anderen Klagen seien gegen andere Richter erhoben worden. In diesen Rechtssachen seien bereits Delegierungsentscheidungen ergangen. Die vorliegende Klage "gegen die genannten Richter" werde trotz Rechtsbelehrung über die maßgeblichen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes aufrechterhalten. Die Klagebefugnis ergebe sich aus § 79 JN. Das Klagebegehren werde soweit nicht auf den Titel der Amtshaftung gestützt. Zuletzt habe das Landesgericht Innsbruck am 10.Jänner 1995 die Bestellung eines Sachwalters angeregt. Dieses Verfahren sei mit Beschluß des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 14.Juli 1997 zu SW 1/95 eingestellt worden. Das sei "für die Prozeßgerichte" bindend.
Daraufhin legte das Landesgericht Wels den Akt wieder dem Obersten Gerichtshof mit der Erklärung vor, keinen Anlaß für ein neuerliches Vorgehen gemäß § 6a ZPO zu finden, habe sich doch der Sachverhalt seit der Entscheidung des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 14.Juli 1997 nicht verändert.
Der Delegierungsantrag des Klägers ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat führte in seiner Entscheidung vom 17.April 1997 zu 1 Nd 4/97 aus, der Antragsteller habe sein Delegierungsbegehren in Wahrheit auf § 31 JN gestützt. Der Antrag könne derzeit nicht behandelt werden. Eine Delegierung sei unzulässig, solange die Rechtssache nicht beim (grundsätzlich) hiefür örtlich und sachlich zuständigen Gericht anhängig gemacht worden sei. Aus § 31 Abs 3 JN lasse sich eindeutig entnehmen, daß die Rechtssache zuerst anhängig gemacht werden müsse, ehe ein Antrag auf Zuweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht gestellt werden könne. Es sei auch nicht möglich, eine gemäß § 31 Abs 3 JN allenfalls notwendige Äußerung des Prozeßgegners einzuholen, solange die Klage nicht beim an sich zuständigen Gericht angebracht und dem Gegner zugestellt worden sei. Der Antragsteller werde daher die vorliegende Rechtssache vorerst beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht erster Instanz anhängig zu machen haben.
Nach der Erklärung des Klägers vom 14.Juli 1997 beharrt dieser darauf, "diese Klage als beim OLG Linz eingebracht" zu verstehen. Er verkennt dabei, daß dieses Gericht für eine derartige Klage aufgrund der österreichischen Gerichtsorganisation und Zuständigkeitsordnung nicht das "örtlich und sachlich zuständige Gericht erster Instanz" im Sinne der Darlegungen in 1 Nd 4/97 sein kann. Der Delegierungsantrag ist somit zurückzuweisen, will doch der Antragsteller die vorliegende Klage ausdrücklich nicht beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht erster Instanz einbringen. Die Klageeinbringung bei diesem Gericht wäre jedoch die Voraussetzung für eine meritorische Delegierungsentscheidung.