12Os89/97 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in dem beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 17 Vr 641/97 anhängigen Auslieferungsverfahren gegen Hamdija H***** wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom 18.Dezember 1996, Zl 350 Gs 4671/96, beschriebenen Straftaten über die Grundrechtsbeschwerde des Auszuliefernden gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 31. Mai 1997, GZ 17 Vr 641/97-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der bosnische Staatsangehörige Hamdija H***** wurde am 30.Mai 1997 von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich auf Grund des gegen ihn bestehenden internationalen Haftbefehles des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom 18.Dezember 1996, Zl 350 Gs 4671/96, festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt Korneuburg eingeliefert.
Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 31.Mai 1997 wurde über ihn nach § 29 Abs 1 ARHG in Verbindung mit § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO die Auslieferungshaft verhängt (ON 8), aus der er am selben Tag - nachdem sich im Wege der internationalen Korrespondenz herausgestellt hatte, daß sich das in Rede stehende Fahndungsersuchen nicht auf Österreich erstreckte - entlassen wurde (1 a).
Jeweils mit der Behauptung, der haftauslösende internationale Haftbefehl des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten sei trotz einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der diesem zugrundeliegenden strafbaren Handlungen am 14.Jänner 1997 zum AZ 12 c Hv 41/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und Verbüßung des unbedingten Teiles der hiefür über ihn verhängten Freiheitsstrafe aus unerfindlichen Gründen nicht widerrufen worden, erhob H***** sowohl Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht Wien, über die noch nicht entschieden wurde, als auch die - ersichtlich der Sache nach - gegen den Haftbeschluß des Untersuchungsrichters gerichtete vorliegende Grundrechtsbeschwerde, in der er geltend macht, daß "dadurch, daß das Gericht dem Rechtshilfeersuchen entsprochen hatte und deshalb die Verhaftung des Hamdija H***** anordnete und diese vollzogen wurde, Hamdija H***** in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde".
Rechtliche Beurteilung
Bei der gegebenen Fallkonstellation ermangelt es somit an der fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung der Ausschöpfung des ordentlichen Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Demnach entfällt gemäß § 8 GRBG eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten.