JudikaturOGH

6Ob199/97a – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr.Hubert H*****, vertreten durch den Sachwalter Dr.Friedrich B*****, Rechtsanwalt in B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 18. April 1997, GZ 18 R 19/97s, 20/97p und 21/97k-253, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß auch ein im Außerstreitverfahren erhobenes Rechtsmittel erkennen lassen, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist (RIS-Justiz RS006985).

Der vom Betroffenen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs läßt in keiner Weise erkennen, wodurch sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet. Das Rechtsmittel ist somit ungeachtet der Frage, ob die getroffene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden könnte (§ 11 Abs 2 AußStrG), als unzulässig zurückzuweisen.

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