14Os77/97 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernd K***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 9 U 769/96 des Jugendgerichtshofes Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 25.November 1996 (ON 5) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 25.November 1996, GZ 9 U 769/96-5, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB.
Dieser Beschluß wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 25. November 1996, GZ 9 U 769/96-5, wurde Bernd K***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (Tatzeit ab 1.November 1995) schuldig erkannt und hiefür bestraft. Zugleich erging gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO der Beschluß, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1.März 1993, GZ 3 d E Vr 12.197/92-12, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen sechswöchigen Freiheitsstrafe abzusehen, jedoch gemäß § 494 a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 56 StGB können die in §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen, daher auch das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht und die Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 2 StGB), nur innerhalb derselben, wegen einer (wie hier) während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung aber auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens getroffen werden.
Die vom Landesgericht für Strafsachen Wien bestimmte Probezeit von drei Jahren endete am 1.März 1996. Das Verfahren des Jugendgerichtshofes Wien wurde erst später, nämlich am 23.September 1996, gerichtsanhängig (S 1 f in 9 U 769/96 des Jugendgerichtshofes Wien). Der vom Jugendgerichtshof Wien am 25.November 1996 gefaßte Beschluß erging daher verspätet und war demzufolge ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).