Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred Franz L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Vr 1.332/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 25. April 1997 (ON 79) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred Franz L***** gegen das Urteil vom 5.Dezember 1996 (ON 65) gemäß §§ 285 a Z 1, 285 b Abs 1 StPO als zu spät angemeldet zurückgewiesen.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde (§ 285 b Abs 2 StPO) ist unbegründet.
Laut Hauptverhandlungsprotokoll hat der in Untersuchungshaft angehaltene Beschwerdeführer am 5.Dezember 1996 (Donnerstag) unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung im Beisein seines Verteidigers "Strafberufung" angemeldet und anschließend trotz des Hinweises seines Verteidigers auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich wiederholt, daß er "nur Strafberufung" anmelde (S 187/II).
In einem am 9.Dezember 1996 (Montag) bei der Poststelle der Justizanstalt Graz-Jakomini abgegebenen, an den Vorsitzenden gerichteten Vorführzettel ersuchte der Beschwerdeführer "um persönliche Unterredung" und führte als Begründung "Nichtigkeitsbeschwerde-Berufung" an (S 273/II), worin aber nach Lage des Falles noch keine Erklärung zur Anmeldung dieser Rechtsmittel zum Ausdruck kommt.
Anläßlich der daraufhin vom Vorsitzenden veranlaßten Vorführung am 10. Dezember 1996 (Dienstag) erklärte der Beschwerdeführer diesem gegenüber - nach dem darüber aufgenommenen Protokoll (S 277/II) -, daß er nunmehr entgegen seiner "Rechtsmittelerklärung in der Hauptverhandlung doch Nichtigkeitsbeschwerde anmelden" möchte und eine am 9.Dezember 1996 verfaßte schriftliche Anmeldung "heute zur Post" gegeben habe. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer in einem zwar mit 9.Dezember 1996 datierten, aber erst am 10.Dezember 1996 der Poststelle der Justizanstalt Graz-Jakomini übergebenen Schreiben gegen das Urteil vom 5.Dezember 1996 "Nichtigkeit und Berufung" angemeldet (ON 68).
Gemäß § 284 Abs 1 StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach der (in Gegenwart des Angeklagten erfolgten) Verkündung des Urteils beim Gerichtshof erster Instanz anzumelden. Weil der letzte Tag der Frist hier auf einen Sonntag fiel, endete diese gemäß § 6 Abs 2 StPO erst mit Ablauf des 9.Dezember 1996 (Montag). Spätestens an diesem Tag hätte eine Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde bei Gericht zu Protokoll gegeben oder bei der Poststelle der Justizanstalt abgegeben werden müssen.
Da dies nicht der Fall war, erfolgte die Zurückweisung zu Recht.
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