JudikaturOGH

12Os67/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald Georg G***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Harald Georg G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Jänner 1997, GZ 5 Vr 2.560/96-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Harald Georg G***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Harald Georg G***** wurde - neben dem rechtskräftig mitverurteilten Renee Rudolf F***** - (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB sowie der Vergehen (B) des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und (C) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er demnach im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Renee Rudolf F***** und dem gesondert verfolgten Michael Sch***** (A) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, nicht aber 500.000 S übersteigenden Wert anderen, teils durch Einbruch oder Einsteigen in ein Gebäude oder ein Transportmittel, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, nämlich (1) in der Nacht zum 23. September 1996 in Graz dem Michael L***** eine Registrierkasse im Wert von 5.000 S durch Einsteigen in ein Firmengebäude; (2) in der Nacht zum 23.September 1996 in Graz nicht mehr feststellbare Sachwerte unbekannten Geschädigten durch Einschlagen der Fensterverglasung und durch Einsteigen in eine Schrebergartenhütte, wobei die Tat beim Versuch blieb; (3) am 23.September 1996 in Graz ein Autoradio samt Verstärker nicht festgestellten Wertes einem namentlich nicht bekannten Geschädigten; (4) in der Nacht zum 23. September 1996 in Graz Kleingeld und einen Schlüsselbund in nicht bekanntem Wert dem Bernd L***** durch Einsteigen in einen Personenkraftwagen durch die Heckklappe; (5) in der Nacht zum 23. September 1996 in Graz sechs Jeans im Wert von 2.388 S dem Michael L***** durch Einsteigen in Firmenräumlichkeiten; (6) in der Nacht zum 23. September 1996 in Graz unbekannte Sachwerte namentlich nicht bekannten Geschädigten durch Nachschau in mehreren unversperrt abgestellten Personenkraftwägen, wobei die Taten beim Versuch blieben; (7) in der Nacht zum 24.September 1996 in Judendorf drei Dosen Bier unbekannten Wertes dem Ernst P*****; (8) in der Nacht zum 24. September 1996 in Frohnleiten Schlüssel, Zigaretten und Kleingeld in nicht erhobenem Gesamtwert der Gertrude L*****; (9) in der Nacht zum 24.September 1996 in Frohnleiten in zwei Angriffen eine Handkasse mit 1.300 S Bargeld, einen Fotoapparat, einen Kunststoffkoffer mit Blutdruckmesser, eine braune Herrenlederjacke, eine Füllfeder, Zigaretten, einen Sprachenübersetzer, ein Diktiergerät, eine elektronische Schreibmaschine, eine Sparbüchse mit 205 S Bargeld, eine Armbanduhr der Marke Swatch, eine Kombizange und drei Flaschen Puntigamer-Bier im Gesamtwert von ca 22.000 S dem Ewald P***** durch Einsteigen in ein Firmengebäude; (10) in der Nacht zum 24.September 1996 in Judendorf Nahrungsmittel im Gesamtwert von 21,80 S der Gertrude H*****.

Rechtliche Beurteilung

Der aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO allein gegen die Diebstahlsqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Soweit im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) die tatrichterliche Bejahung eines 25.000 S übersteigenden Gesamtwerts der tatgegenständlichen Diebstahlsobjekte problematisiert wird, erschöpft sich das Vorbringen in einer - teils sinnentstellend - isolierten Hervorhebung einzelner Spruchpassagen bzw der Erklärungen diverser tatgeschädigter Personen, von einem Verfahrensanschluß als Privatbeteiligte abzusehen. Abgesehen davon, daß sich die Reklamation eines für die Qualifikation zum schweren Diebstahl nicht ausreichenden Gesamtschadensbetrages auf eine bloß bruchstückhafte, die Fakten bloßen Versuches darüber hinaus vernachlässigende Bezugnahme auf lediglich einen Teil des inkriminierten Diebsgutes stützt, erweist sich die partielle Abstandnahme von der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens schon aus der Sicht möglicher Schadensabdeckung durch entsprechend verpflichtete Versicherungen der Beschwerdeauffassung zuwider als in der relevierten Richtung nicht aussagekräftig. Vom Vorliegen der behaupteten formellen Begründungsmängel kann daher in keinem der geltend gemachten Punkte die Rede sein.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag mit dem Hinweis auf den Umstand, daß die geständige Verantwortung des Angeklagten die urteilsgegenständliche Bewertung des Diebsgutes nicht miteinschließen mußte, keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der der Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB zugrunde gelegten Tatsachenaussprüche zu erwecken.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des dazu geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie die Ausschaltung der in Rede stehenden Diebstahlsqualifikation auf der urteilsfremden Basis eines vom Tätervorsatz umfaßten, 25.000 S nicht übersteigenden Diebstahlsschadens anstrebt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, § 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Rückverweise