3Ob153/97i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Marina T*****, geboren am 20.August 1990, wohnhaft im Kinderdorf W*****, wegen Ausdehnung des Besuchsrechts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Eltern Sibylle und Thomas T*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 3.Dezember 1997, GZ 44 R 927/96s-175, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern Sibylle und Thomas T***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie sich aus dem Aktenvermerk des Erstgerichtes ergibt, richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs ausschließlich gegen die Verweigerung der Ausdehnung des Besuchsrechts der Eltern, denen Pflege und Erziehung entzogen wurde. Darin werden aber ausschließlich angeblich unrichtige Tatsachenfeststellungen bekämpft; dies ist nach § 15 AußStrG nicht zulässig. Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG werden nicht geltendgemacht. Die Rekursentscheidung, die sich in erster Linie am Wohl des Kindes orientiert, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EF 77.976 = ÖA 1995, 124; EF 74.980 uva).