4Ob149/97h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AB, ***** vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Joachim Leupold, Rechtsanwalt in Irdning, wegen S 387.600,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. März 1997, GZ 15 R 18/97w-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Die Verletzung des bloßen Vermögens eines anderen, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut erfolgt, ist nur in engen Grenzen rechtswidrig. Die Erteilung eines Rates (einer Auskunft) ist rechtswidrig, wenn der nachteilige Rat von einem Sachverständigen gegen Belohnung erteilt wird und der Sachverständige fahrlässig handelt; außer diesem Fall haftet der Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem anderen verursacht hat (§ 1300 ABGB).
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Ersatz der durch die frustrierte Befundaufnahme entstandenen Kosten damit begründet, daß die Beklagte die Befundaufnahme vorsätzlich vereitelt habe. Ihr Geschäftsführer habe wider besseres Wissen behauptet, die Maschine sei nicht mehr da. Er habe sich damit besonderer Arglist zur Vereitelung der Rechtsverwirklichung der Klägerin bedient und damit die weitere Befundaufnahme schuldhaft rechtswidrig verursacht.
Bei der Beurteilung des Verschuldens ist die Feststellung, welches Verhalten jemand an den Tag gelegt hat, welche persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten und welche Kenntnisse er gehabt hat, Tatsachenfeststellung. Ob dieses Verhalten in der konkreten Situation als vorsätzlich, grob oder leicht fahrlässig zu beurteilen ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1926). Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht gewußt, daß der Wurzelend-Reduzierer noch auf dem Betriebsgelände war; er meinte, daß die Anlage bereits zur Gänze demontiert sei. Das schließt die Beurteilung seines Verhaltens als (bedingt) vorsätzlich aus, so daß sich das Berufungsgericht zu Recht darauf beschränkt hat, auf den festgestellten Sachverhalt zu verweisen. Es hatte sich auch nicht mit den Berufungsausführungen zum fahrlässigen Verhalten des Geschäftsführers zu befassen, weil die Klägerin in erster Instanz keinerlei Vorbringen zu den Anspruchsvoraussetzungen nach § 1300 erster Satz ABGB erstattet hat. Demnach kann auch dahingestellt bleiben, ob und welche Sorgfaltspflichten die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung hatte. Für eine Haftung der Beklagten aufgrund einer "allgemeinen (Rechts )Verkehrssicherungspflicht" fehlt jede Grundlage.