12Os36/97 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef W***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. November 1996, GZ 8 Vr 2455/95-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Josef W***** des teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB begangenen Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - seit dem Jahre 1994 in D***** außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwarb, besaß und anderen überließ, indem er nicht näher bekannte Mengen Haschisch und Marihuana konsumierte und im Urteilssatz namentlich bezeichneten Personen zum Rauchen überließ.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 "Z 9" StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Beschwerdebehauptung, wonach der Schuldspruch des Angeklagten auf eine Gesetzesbestimmung gegründet wird, die "eindeutig gegen den Gleichheitsgrundsatz, aber auch gegen Art 8 MRK verstößt" - aus deren Anlaß sich der Oberste Gerichtshof zu einer vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung nach Art 140 Abs 1 B-VG nicht veranlaßt sieht - verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie die vom Gericht getroffenen Feststellungen nicht mit geltenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen, vielmehr mit einzelnen Passagen eines ausländischen Gerichtsurteils vergleicht. Gleiches gilt für den der Sache nach einen Verstoß gegen das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art 14 StGG) relevierenden, aber unsubstantiiert gebliebenen Einwand, der Beschwerdeführer sei Gründer des Vereins "K*****", die inkriminierten Tathandlungen hätten während der Meditationen stattgefunden, weshalb sie "religiös gerechtfertigt" seien, weil schon allein die die Vornahme religiöser Handlungen indizierenden Tatsachenprämissen im tatrichterlich festgestellten Urteilssachverhalt keine Deckung finden und auch sonst (vgl § 2 der Statuten des in Rede stehenden Vereins, wonach dessen Zweck in der "uneigennützigen Förderung der harmonischen Entfaltung und Entwicklung bzw der Rekreation der menschlichen Persönlichkeit durch Entspannung, Konzentration und Meditation im Rahmen einer sinnvollen Freizeitgestaltung" besteht - 125 I) auf Grund der Verfahrensergebnisse nicht faßbar sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.