11Os47/97 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Zehetner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer in der beim Landesgericht Feldkirch zum AZ 19 Vr 955/96, 19 Hv 80/96 anhängigen Strafsache gegen Alfred B***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.Februar 1997, AZ 7 Bs 26/97 (ON 66 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Alfred B***** befindet sich zum Verfahren 19 Vr 955/96 des Landesgerichtes Feldkirch seit 26.Juli 1996 aus den (derzeit noch aktuellen) Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a bis c StPO in Untersuchungshaft.
Mit Beschluß vom 3.Jänner 1997 verfügte der Vorsitzende des Schöffensenates nach Durchführung einer Haftverhandlung die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den angeführten Haftgründen (ON 57). Einer dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 4.Februar 1997, AZ 7 Bs 26/97 (ON 66), nicht Folge. Dieser (nunmehr angefochtene) Beschluß wurde sowohl Alfred B***** als auch seinem Verteidiger Dr.Alexander M***** am 12.Februar 1997 zugestellt. Am 11.März 1997 brachte Alfred B***** einen persönlich verfaßten, mit 3. bzw 11.März 1997 datierten und als "Beschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz" bezeichneten Schriftsatz beim Landesgericht Feldkirch ein. Dieser wurde zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift eines Verteidigers am 14.März 1997 Dr.Alexander M***** zur Verbesserung binnen einer Woche zugestellt und von diesem nach Leistung der Unterschrift und Konkretisierung der bekämpften Entscheidung am 20. März 1997 dem Erstgericht wieder vorgelegt.
Zwischenzeitig wurde Alfred B***** mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 4.Februar 1997, GZ 19 Vr 955/96-69, des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG sowie der Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG und nach § 36 Abs 1 Z 1 und 3 WaffG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Inhaltlich des Schuldspruches hat Alfred B***** in Vorarlberg
1. in der Zeit von Anfang Mai 1996 bis 23.Juli 1996 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Kokain in einer großen, im übrigen nicht näher feststellbaren Menge durch Weitergabe an namentlich angeführte Personen in Verkehr gesetzt,
2. in der Zeit von April bis Juli 1996 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich rund 40 Gramm Kokain erworben und besessen,
3. in der Zeit von Mai bis 23.Juli 1996, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, unbefugt eine Faustfeuerwaffe besessen und geführt.
Gegen dieses Urteil hat Alfred B***** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 4 Abs 1 GRBG ist eine Grundrechtsbeschwerde binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, beim Gericht erster Instanz einzubringen.
Da die bekämpfte Entscheidung Alfred B***** am 12.Februar 1997 zugestellt wurde und er die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde erst am 11.März 1997 in der Justizanstalt Feldkirch zur Post gegeben hat, ist diese verspätet und war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.