Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Johannes R***** wegen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 207/96-1 und 4 (beim Obersten Gerichtshof direkt am 18. und 27.Dezember 1996 eingebracht) gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28. November 1996, AZ 15 Os 90/96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28. November 1996, GZ 15 Os 90/96-5, ist, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß die Beschwerden zurückzuweisen waren.
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