JudikaturOGH

3Ob127/97s – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Sparkasse ***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wider die verpflichtete Partei Engelbert P*****, wegen S 75.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels als Rekursgerichts vom 29.Jänner 1997, GZ 22 R 635/96f-42, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen Punkt 1 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Wels vom 21.Oktober 1996, GZ 12 E 5136/94h-36, zurückgewiesen und aus Anlaß der Rekurse beider Parteien der genannte erstinstanzliche Beschluß in seinem Punkt 1 zur Gänze und in Teilen seines Punktes 2 als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes liegen hier die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO aus folgenden Gründen nicht vor (§ 78 EO, § 510 Abs 3 ZPO):

Rechtliche Beurteilung

Kern der zweitinstanzlichen Entscheidung ist die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses (mit dem "im Sinn des § 105 Abs 1 EO" dem Verpflichteten im Rahmen des Verwertungsverfahrens über die gepfändeten Mietrechte näher bestimmte Räume als unentbehrlich überlassen und Äußerungs- bzw Rekurskosten der betreibenden Partei bestimmt wurden) als nichtig und der (dem Rechtspfleger des Erstgerichtes bereits zum dritten Mal erteilte) Auftrag, zunächst über den Verwertungsantrag auf Zwangsverwaltung der Mietrechte (ergänze: und erst danach über die Belassung allfälliger, von der Zwangsverwaltung betroffener Räume an den Verpflichteten) zu entscheiden. Soweit damit eine Entscheidung im Kostenpunkt erging, ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls nicht zulässig. Im übrigen erfordert aber die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses unabhängig davon, ob nun eine "verfrühte Entscheidung" über die Belassung von Wohnräumen im Sinn des § 105 EO im Rahmen der Exekution auf Mietrechte gemäß §§ 331 ff EO deren Nichtigkeit (etwa im Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO) oder einen bloßen Verfahrensmangel bewirkt, keine die Sache selbst überprüfende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Denn diese Entscheidungsabfolge, aber auch die vom Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht vor der aufgetragenen Entscheidung über den Verwertungsantrag überbundenen Erhebungsaufträge zur Prüfung der Rechtsfrage, ob überhaupt und inwieweit die Mietrechte des Verpflichteten im Sinn des § 42 Abs 4 MRG der Pfändung (und Verwertung) von vornherein entzogen sind, stimmen mit der vom Rekursgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung überein.

Im Lichte der oben dargestellten Entscheidung der zweiten Instanz bleibt aber für eine gesonderte Entscheidung, mit der der Rekurs der betreibenden Partei gegen die Überlassung der näher bezeichneten Räumlichkeiten an den Verpflichteten "mangels Beschwer" zurückgewiesen wurde, schon deshalb kein Raum, weil auch diese Entscheidung nicht etwa bestehen bleibt, sondern der Aufhebung verfiel.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.

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