10ObS2447/96t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Werner Dietschy (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitta B*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen S 38.684,57 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.September 1996, GZ 9 Rs 253/96h-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.März 1996, GZ 5 Cgs 199/93b-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist (mit der unten vorgenommenen Einschränkung hinsichtlich der nicht relevanten Verjährungsfrage) zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Da der Klägerin die erforderlichen Sachleistungen im Rahmen der Krankenbehandlung (ohne Möglichkeit einer Rückforderung nach § 76 GSVG) bereits erbracht wurden, wenngleich von einem anderen Versicherungsträger, kann sie nicht für dieselben Leistungen der Krankenbehandlung Kostenerstattung von der beklagten Partei fordern, weil dies im Ergebnis zu einer unerwünschten Doppelliquidation führen würde. Ob ihr Anspruch, wie das Berufugnsgericht meint, überdies verjährt wäre, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.