JudikaturOGH

8ObA58/97f – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. März 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul (Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin Republik Österreich (Österreichischer Bundestheaterverband), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe), 1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11, vertreten durch Dr.Gustav Teicht, Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag betreffend die Festlegung der Spielzeit für die Dienstnehmer der Wiener Volksoper den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof wurde von der Antragstellerin angerufen, über einen von ihr gestellten Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG betreffend die Festlegung der Spielzeit im Spieljahr 1995/96 und im Spieljahr 1996/97 für die Dienstnehmer der Wiener Volksoper unter Berücksichtigung des SchSpG und verschiedener Kollektivverträge zu entscheiden. Eventualiter wurde die Feststellung begehrt, gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen stünden einer Änderung der Spielzeit an den österreichischen Bundestheatern nicht entgegen, soferne zusammenhängende Mindestzeiträume in der spielfreien Zeit für den Urlaubskonsum gewahrt blieben.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 30.3.1995, 8 ObA 801/95, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 54 Abs 2 bis 4 ASGG und damit zusammenhängende Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben. Er hat gemäß § 62 Abs 3 VfGG mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.

Am 17.2.1997 wurde dem Obersten Gerichtshof das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1996 zugestellt, mit dem dieser den Antrag abwies. Das Verfahren ist daher nunmehr fortzusetzen.

Der Feststellungsantrag betrifft Zeiten, die großteils bereits in der Vergangenheit liegen (das Spieljahr 1995/96 ist zur Gänze und das Spieljahr 1996/97 zu einem großen Teil abgelaufen). Auch der in Aussicht genommene Spielplan für das Spieljahr 1996/97 kann nicht mehr in die Tat umgesetzt werden, weil die geplante spielfreie Zeit in der Dauer von drei Wochen im Februar 1997 bereits verstrichen ist. Der Feststellungsantrag kann daher nunmehr sein angestrebtes Ziel nicht mehr verwirklichen. Auch dem Eventualbegehren ist jegliche Sachverhaltsgrundlage entzogen. Dem Antragsteller fehlt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Ein solcher Antrag ist abzuweisen (SZ 48/116 ua; zuletzt 9 ObA 2091/96g).

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