8Ob79/97v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Manuela S*****, wegen Herabsetzung des Unterhaltes infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Katharina S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2.Jänner 1997, GZ 1 R 536/96t-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unterhaltspflichtige haben zum Unterhalt ihrer Kinder nach besten Kräften beizutragen; tun sie dies nicht, sind sie "anzuspannen". Wer, wie die Revisionsrekurswerberin, gemäß § 28 iVm § 20 Abs 2 AlVG nicht nur Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, sondern auch auf einen Familienzuschlag hat, weil sie für den Unterhalt der Minderjährigen wesentlich beizutragen hat, um diesen Familienzuschlag aber nicht ansucht und ihn deshalb auch nicht ausbezahlt erhält, ist jedenfalls zur Unterhaltsleistung in Höhe dieses Betrages zu verpflichten, weil von dessen fiktivem Bezug auszugehen ist.
Der Revisionsrekurswerberin wird daher angeraten, einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Arbeitsmarktservice zu stellen.