2Ob64/97v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1080 Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Berta K*****, und 2.) Ramazan K*****, dieser vertreten durch Dr.Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit gemäß § 23 EheG, infolge außerordentlicher Revision (richtig: Revisionsrekurses) der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil (richtig: den Beschluß) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6.November 1996, GZ 45 R 942/96d-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf die geltend gemachte Nichtigkeit ist nicht einzugehen, weil das Vorliegen dieser Nichtigkeit bereits vom Berufungsgericht verneint wurde; sie kann daher an den Obersten Gerichtshof nicht neuerlich herangetragen werden (JBl 1989, 389; JBl 1992, 780; WoBl 1993/31; 3 Ob 538/95 ua).