JudikaturOGH

11Os16/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. März 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard T***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 31. Jänner 1995, GZ 9 U 11/95-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr. Jenny, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 31. Jänner 1995, GZ 9 U 11/95-13, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 6 Abs 1 und 462 Abs 1 StPO.

Dieser Beschluß und die darauf beruhenden Verfügungen werden aufgehoben und dem Strafbezirksgericht Wien die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit der Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 26. April 1993, GZ 20 U 254/93 (= nunmehr 9 U 11/95)-3, wurde Gerhard T***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer (bisher noch nicht vollzogenen) Geldstrafe verurteilt.

Nach einem vergeblichen Zustellversuch (ON 4) und Abbrechung des Verfahrens nach § 452 Z 2 StPO zur Ausforschung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten wurde ihm die Strafverfügung am 11. Jänner 1995 durch Hinterlegung beim Postamt 2344 Maria Enzersdorf am Gebirge zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist der 11. Jänner angegeben wurde (RS in ON 11).

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Strafverfügung erhob Gerhard T***** mit Schreiben vom 24. Jänner 1995, zur Post gegeben am 25. Jänner, Einspruch, den das Strafbezirksgericht Wien mit Beschluß vom 31. Jänner 1995, GZ 9 U 11/95-13, als verspätet zurückwies.

Dieser Beschluß steht, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, hier somit der 11. Jänner 1995. Da bei Berechnung der vierzehntägigen Frist des § 462 Abs 1 StPO zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung gemäß § 6 Abs 1 StPO der erste Tag nicht mitzuzählen ist und auch die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden (§ 6 Abs 3 StPO), erweist sich der am 25. Jänner 1995, somit am letzten Tag der Frist zur Post gegebene Einspruch als rechtzeitig.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

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