14Os4/97 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Schöffengericht vom 2.Oktober 1996, GZ 39 Vr 138/96-64, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Staatsanwaltes Dr.Jenny, des Angeklagten Karl S***** und des Verteidigers Dr.Weselik zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird in der rechtlichen Beurteilung des vom Angeklagten mit seiner unmündigen Tochter unternommenen außerehelichen Beischlafs (I) auch als Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II) sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufgehoben, und es wird in der Sache selbst erkannt:
Karl S***** wird für die ihm nach den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruchs zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach §§ 28 Abs 1, 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I), des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II), des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (III), des in der Ehe begangenen Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 (§ 203 Abs 1) StGB (IV), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (V/1/a und 2) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (V/1/b) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.
Darnach hat er (soweit hier noch von Bedeutung)
I. mit seiner am 5.Juni 1982 geborenen unmündigen Tochter Lucy S*****
1. in der Zeit zwischen 1989 und Herbst 1990 in Friedburg (Oberösterreich) und
2. in der Zeit zwischen dem 28.August 1991 und dem 20.August 1993 in Salzburg
wiederholt den außerehelichen Beischlaf unternommen (und vollzogen - US 5);
II. durch die unter I. angeführte Tat sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht;
III. durch die unter I. angeführte Tat eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 18.Feber 1997, GZ 14 Os 4/97-7, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Im Gerichtstag war somit nur mehr über die vorbehaltene Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO und über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB (II) zwar mit dem Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB, nicht aber mit jenem nach § 211 Abs 2 StGB (III) konkurrieren (Leukauf/Steininger Komm3 § 212 RN 23 mwN). Durch die Annahme einer solchen Konkurrenz ist daher das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit dem nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO belastet, was von Amts wegen zu korrigieren war (§ 290 Abs 1 StPO).
Bei der damit erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe nach § 206 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB für den gesamten (auch die weiteren im genannten Beschluß des Obersten Gerichtshofs dargestellten strafbaren Handlungen umfassenden) Schuldspruch waren das bislang tadelsfreie Vorleben und der Umstand als mildernd in Rechnung zu stellen, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind. Dem steht das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen und deren Fortsetzung über einen langen Tatzeitraum als erschwerend gegenüber.
Hält man unter dem Gesichtspunkt der im § 32 Abs 3 StGB aufgeführten Kriterien die viele Jahre hindurch exzessiv ausgelebte sexuelle Rücksichtslosigkeit gegenüber der schutzbefohlenen unmündigen Lucy S***** hinzu, so zeigt sich, daß nur das Verschlimmerungsverbot des § 290 Abs 2 StPO eine Überschreitung der Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren hindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.