7Ob48/97b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** geborenen mj. Patrick R*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 6./7.Bezirk, Wien 6., Amerlingstraße 11, als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16.Dezember 1996, GZ 43 R 905/96y-55, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 9.September 1996, GZ 2 P 1869/95p-45, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der unterhaltspflichtige Vater des Kindes wurde zuletzt mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 26.4.1996 (ON 35) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.100,-- vom 14.8.1993 bis 28.2.1995, von S 1.500,-- vom 1.3. bis 31.12.1995 und von S 2.100,-- ab 1.1.1996 verpflichtet.
Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen am 24.7.1996 war der vom Jugendamt beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien als dem Exekutionsgericht am 28.6.1996 eingebrachte Exekutionsantrag vom Exekutionsgericht dem Jugendamt zur Verbesserung durch Angabe des Datums der Vollstreckbarkeit des Titels zurückgestellt worden. Das Erstgericht wies daraufhin den Unterhaltsvorschußantrag mit Beschluß vom 9.9.1996, ON 45, mit der Begründung ab, daß die Erfolglosigkeit der Exekutionsführung unter diesen Umständen nicht beurteilt werden könne.
Da das Jugendamt die ihm vom Exekutionsgericht aufgetragene Verbesserung unter Darlegung seiner Rechtsansicht, daß sein Exekutionsantrag nicht im vereinfachten Verfahren nach § 54b Abs 2 Z 1 EO, sondern im Exekutionsverfahren gemäß § 54 EO zu behandeln sei, nicht vornahm, wies das Exekutionsgericht den Exekutionsantrag ab. Dieser Beschluß wurde über Rekurs des Jugendamtes durch die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27.11.1996, 46 R 1426/96p, dahin abgeändert, daß die Exekution antragsgemäß bewilligt wurde. Bei Beurteilung der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens sei nicht allein auf den Unterhaltsrückstand, sondern gemäß § 58 JN auch der dreifache Jahresbetrag des Unterhaltes zu berücksichtigen. Dies ergebe im vorliegenden Fall einen S 100.000,-- übersteigenden Betrag. Der vom Exekutionsgericht erster Instanz geforderten Verbesserung komme daher im Exekutionsverfahren gemäß § 54 EO keine Bedeutung zu.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung den erstgerichtlichen Beschluß vom 9.9.1996. Es sprach aus, daß die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses unzulässig sei. Die Rekursentscheidung im Exekutionsverfahren sei zwar als zulässige Neuerung im Sinne des § 10 AußStrG anzusehen, bezogen auf das Datum dieser Entscheidung lägen auch die Voraussetzungen für eine Vorschußgewährung nach § 3 UVG vor. Auch wenn man aber die Rechtswirkungen dieser Entscheidung auf den Tag der Antragstellung verlege, seien damals für das Erstgericht die Voraussetzungen für eine Vorschußgewährung nicht gegeben gewesen. § 3 UVG sei so auszulegen, daß sich der dort näher umschriebene Exekutionsmißerfolg auf die Einbringlichkeit beziehen und sohin eine ordnungsgemäße Exekutionsbewilligung, die einen Vollzug nach sich ziehen könne, voraussetze. Dies habe im Zeitpunkt der Vorschußantragstellung gar nicht beurteilt werden können. Dem Unterhaltsrichter sei es auch verwehrt, spekulativ den Rechtsmittelerfolg des Jugendamtes im Exekutionsverfahren zu beurteilen, er habe sich nur nach der ihm vorliegenden Aktenlage zu richten; man könne nicht eine Aussichtslosigkeit der Exekution bei einem behaupteten Dienstverhältnis des Unterhaltsschuldners von vornherein annehmen. Im vorliegenden Fall liege ein Teilbereich vor, der vorschußrechtlich nicht abgedeckt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung vom Jugendamt erhobene Revisionsrekurs ist, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der zu lösenden Frage vorliegt, zulässig, aber nicht berechtigt.
Für die Gewährung von Vorschüssen nach § 3 UVG erforderlich (vgl. Haberhauer UVG § 3 Anm 1, 4, 5 und 8) ist nicht nur die tatsächliche Exekutionsführung, sondern auch, daß der laufende Unterhalt (quantitativ abgestellt auf den Unterhalt der letzten 6 Monate) nicht voll gedeckt werden kann. Es ist daher dem Rekursgericht darin zu folgen, daß der im § 3 Abs 2 UVG näher umschriebene Exekutionsmißerfolg in der Weise zu verstehen ist, daß bei der Antragstellung eine Exekutionsbewilligung sowie der Anschein vorliegen muß, daß durch diese der laufende Unterhalt nicht hereingebracht werden kann. Dies ist bei einem, wenn auch zu Unrecht zur Verbesserung zurückgestellten Exekutionsantrag des Vorschußwerbers nicht der Fall. Im übrigen ist der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes beizupflichten (§ 510 Abs 3 ZPO).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.