4Ob63/97m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J. P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Alexander Brauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Kahlig und Mag.Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 264.977,31 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.November 1996, GZ 13 R 208/96w-39, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1409 ABGB (Ertl in Rummel, ABGB**2, Rz 3 zu § 1409 mwN aus der Rechtsprechung). Ob ein schlüssiger Veräußerungsvertrag zustandegekommen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; die Beurteilung bildet, soweit nicht eine offenkundige Fehlbeurteilung vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage. Auch dann, wenn man die einzelnen in der Revision aufgezählten Umstände in ihrer Gesamtheit betrachtet, kann in der Auffassung der Vorinstanzen keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, erkannt werden.