JudikaturOGH

12Os184/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Februar 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Torpier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter G***** und Roswitha K***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatanklägers Franz Josef K***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21. November 1996, GZ 12 Os 130/96-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine "Grundrechtsbeschwerde" des im Verfahren AZ 4 U 22/96 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz als Anzeiger aufgetretenen Franz Josef K***** als unzulässig zurückgewiesen.

Da nach dem Gesetz ein weiterer Rechtszug gegen oberstgerichtliche Entscheidungen nicht vorgesehen ist, war auch die nunmehr unter der Bezeichnung "Einspruch" erhobene sinngemäße Beschwerde des Anzeigers zurückzuweisen.

Rückverweise