JudikaturOGH

14Os12/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Februar 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian Josef L***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB, AZ 11 U 180/96 des Bezirksgerichtes Leibnitz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 25. November 1996 (ON 7) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 25. November 1996, GZ 11 U 180/96-7, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 1 Abs 1 StGB.

Dieses Urteil wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Christian Josef L***** wird von der Anklage, er habe am 10. Mai 1996 in Landscha eine Sache, die ein anderer durch ein Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich den vom abgesondert verfolgten Gerhard S***** der Kornelia L***** gestohlenen PKW Renault 5 GT Turbo, gekauft, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten rechtskräftigen Urteil wurde Christian Josef L***** (in Abweichung vom Antrag des öffentlichen Anklägers auf Bestrafung wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB) des am 10. Mai 1996 begangenen Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen gemäß § 165 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach dem in § 1 Abs 1 StGB normierten Gesetzlichkeitsprinzip darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Daraus folgt, daß der Täter für eine Tat nicht bestraft werden darf, die nach dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen Strafgesetz nicht strafbar war.

Die Strafbestimmung gegen die sogenannte fahrlässige Sachhehlerei (§ 165 StGB aF) wurde durch die mit 1. Oktober 1993 in Kraft getretene Strafgesetznovelle 1993, BGBl 1993/527, aufgehoben. Damit stellt die Christian Josef L***** zur Last gelegte Tat vom 10. Mai 1996 keine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung (mehr) dar, weshalb er freizusprechen war.

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