15Os6/97 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kirchgasser als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Ernst B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB über die vom Privatankläger Mag.Franz B***** erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" gegen Vorgänge und Entscheidungen im Verfahren AZ 4 U 287/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg (AZ 18 Bl 40/95 des Landesgerichtes Korneuburg) sowie den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.November 1996, AZ 20 Bs 390/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die von Mag.Franz G***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Privatankläger Mag.Franz G***** erhebt gegen Vorgänge und Entscheidungen im Verfahren AZ 4 U 287/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg (AZ 18 Bl 40/95 des Landesgerichtes Korneuburg), insbesondere gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. November 1996, AZ 20 Bs 390/96, durch die er sich beschwert erachtet, "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes".
Eine solche steht jedoch, worauf der Privatankläger bereits wiederholt hingewiesen wurde (zuletzt 15 Os 179/96), gemäß § 33 StPO ausschließlich dem Generalprokurator zu, sodaß die vom Privatankläger erhobene als unzulässig zurückzuweisen war.