JudikaturOGH

7Ob28/97m – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Eugen A*****, wider die beklagte Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Werner Hagen, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S

66.240 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 19.November 1996, GZ 3 R 317/96-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung der Vorinstanzen, daß eine Prämienanpassung entsprechend dem sinkenden Verkehrswert des Fahrzeuges weder im Versicherungsvertrag noch in den zugrundeliegenden AKIB vorgesehen ist, trifft zu. Ein Bereicherungsanspruch scheidet damit aber aus, weil die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf die fixe Prämie in der geleisteten Höhe hatte. Gemäß § 51 Abs 1 VersVG können die Vertragsteile zur Beseitigung einer Überversicherung allerdings die Herabsetzung der Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie verlangen, wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich übersteigt. Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn die Prämie nach dem Neuwert bemessen wird, die Entschädigung aber nach dem Zeitwert erfolgen soll (SZ 19/201; vgl auch SZ 58/92). Voraussetzung für eine Herabsetzung der Prämie ist allerdings eine entsprechende Willenserklärung auf Herabsetzung. Versicherungssumme und Prämie ermäßigen sich dann ab Zugang dieser Willenserklärung beim Vertragspartner (SZ 58/92). Daß der Kläger von der Beklagten die Herabsetzung der Prämie verlangt oder erklärt hätte, daß eine Überversicherung vorliege, wurde aber nicht vorgetragen. Die Prüfung, ob und wie weit eine Prämienherabsetzung aus dem Grunde des § 51 Abs 1 VersVG gerechtfertigt wäre, kann daher nicht vorgenommen werden.

Rückverweise