Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stana M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG über die Beschwerde des Angeklagten Slavoljub C***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 1996, GZ 6 d Vr 4.831/96-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.
Gründe:
Die Ausfertigung des Urteils vom 10.September 1996 (ON 49), gegen das Slavoljub C***** noch am selben Tag Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hatte (ON 52), wurde seinem Verteidiger am 28. Oktober 1996 zugestellt (363). Am 19. November 1996, also noch vor Ablauf der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel, stellte der Angeklagte gemäß § 41 Abs 2 StPO den Antrag, ihm für das weitere Verfahren einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben (ON 54); aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschluß des Erstgerichtes vom 17. Dezember 1996, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, in Rechskraft erwachsen ist.
Da gemäß § 43 a StPO bei dieser Verfahrenskonstellation (hier) die Frist zur Ausführung der Rechtsmittel mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses von neuem zu laufen beginnt, lagen (am 6. Dezember 1996) die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Erstgericht nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
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