Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Ltd., ***** vertreten durch Dr.Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Willibald Rath ua Rechtsanwälte in Graz, wegen S 55.548,14 sA, hier: wegen pfandweiser Beschreibung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8.Oktober 1996, GZ 7 R 31/96x-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Juni 1996, GZ 42 C 135/96k-8, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die klagende Partei begehrte zuletzt die Zahlung eines Mietzinsrückstandes von S 55.548,14 für von ihr an die beklagte Partei vermietete Dachgeschoßräume. Das ursprünglich gestellte, auf § 1118 ABGB gegründete Räumungsbegehren schränkte sie auf Kosten ein, weil das Bestandobjekt am 14.5.1996 zurückgegeben worden sei.
Mit am 17.6.1996 beim Erstgericht eingelangtem, mit 14.6.1996 datiertem Schriftsatz begehrte die klagende Partei die pfandweise Beschreibung der von der beklagten Partei in das Bestandobjekt eingebrachten Einrichtungsstücke und Fahrnisse gemäß § 1101 ABGB mit der Behauptung, daß der Vertreter der beklagten Partei am 13.6.1996 die Herausgabe der in den Bestandräumlichkeiten verbliebenen Fahrnisse verlangt habe.
Mit Beschluß vom 18.6.1996 bewilligte das Erstgericht diesen Antrag.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei Folge und änderte den Beschluß im Sinne einer Antragsabweisung ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da das Bestandobjekt nach den eigenen Behauptungen der klagenden Partei bereits am 14.5.1996 zurückgestellt worden sei, sei davon auszugehen, daß die beklagte Partei an diesem Tag im Sinn des § 1101 Abs 2 ABGB "ausgezogen" sei. Nach dieser Bestimmung hätte die klagende Partei binnen drei Tagen ab diesem Zeitpunkt um die pfandweise Beschreibung ansuchen müssen. Infolge der Versäumung dieser Frist sei das Pfandrecht erloschen, weshalb auch nicht mehr die pfandweise Beschreibung begehrt werden könne.
Der dagegen erhobene Rekurs der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Das gesetzliche Pfandrecht an den eingebrachten Fahrnissen des Bestandnehmers entsteht durch die Einbringung der Sachen in das Bestandobjekt und erlischt (erst) bei Entfernung der Sachen aus dem Objekt. § 1101 Abs 2 ABGB gewährt dem Bestandgeber Selbsthilfe insofern, als er zur Vermeidung des Erlöschens seines Pfandrechtes vorübergehend die Entfernung einer eingebrachten Sache verhindern kann. Macht der Bestandgeber von diesem Selbsthilferecht (Sperrecht, Perklusionsrecht) Gebrauch, so hat er allerdings binnen drei Tagen um die pfandweise Beschreibung anzusuchen oder die Sache herauszugeben (Klang in Klang2 V, 72 ff; Würth in Rummel2 I, Rz 1 ff zu § 1101 ABGB; RdW 1984, 339). Solange sich daher taugliche Sachen im Bestandobjekt befinden, ist das Pfandrecht des Vermieters an ihnen aufrecht. Ob etwa bereits die Schlüssel zum Bestandobjekt an den Vermieter zurückgegeben wurden, ist ohne Belang.
Nach den Behauptungen der klagenden Partei befanden sich am 13.6.1996 noch Fahrnisse der Bestandnehmerin im Bestandobjekt, deren Herausgabe sie nunmehr begehrte und die von der klagenden Partei verweigert wurde. Die zur Wahrung des Pfandrechtes an den noch im Bestandobjekt befindlichen Fahrnissen einzuhaltende dreitägige Frist für die Antragstellung auf pfandweise Beschreibung konnte daher nicht vor dem 13.6.1996 zu laufen beginnen.
Ob und wann der Antrag auf zwangsweise Beschreibung zur Post gegeben wurde, läßt sich der auf dem Schriftsatz angebrachten Eingangsstampiglie des Erstgerichtes nicht entnehmen. Es gibt aber auch keinen Hinweis darauf, daß der Schriftsatz persönlich überreicht wurde. Obgleich kein Aufgabekuvert angeschlossen ist, ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, daß der Schriftsatz spätestens am Vortag seines Einlangens bei Gericht zur Post gegeben und damit die dreitägige Frist zur Antragstellung gewahrt wurde (§ 89 GOG).
Das Erstgericht hat daher zu Recht den Antrag auf pfandweise Beschreibung bewilligt, sodaß diese Entscheidung wiederherzustellen war.
Gemäß § 402 Abs 1 EO letzter Satz, der gemäß Art 13 Z 6 und Art 27 EO im Verfahren wegen pfandweiser Beschreibung anzuwenden ist, beträgt die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Da dem Vertreter der beklagten Partei der Beschluß auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung und die Gleichschrift des Revisionsrekurses am 25.11.1996 zugestellt wurde, endete die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung mit Ablauf des 9.12.1996. Die am 16.12.1996 zur Post gegebene und am 17.12.1996 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung ist daher verspätet und war deshalb zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden