14Os183/96 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB und weitere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinrich K***** sowie die Berufung des Angeklagten Erwin St***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.Juli 1996, GZ 28 Vr 1.744/96-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Heinrich K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Heinrich K***** und Erwin St***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (I/1 und 2) und des Vergehens der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden nach § 227 Abs 1 StGB (II/1 und 2), Heinrich K***** überdies des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG (III) schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen sowie zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatbeteiligte verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Inhalt des allein von ihm mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO bekämpften Schuldspruchs hat Heinrich K*****
I/1. in der Zeit von Ende November 1994 bis Mitte März 1995 in Weer und anderen Orten Tirols zur Ausführung des vom gesondert verfolgten Elmar R***** begangenen Verbrechens des schweren Betruges (Herauslockung von 1,242.000 S mittels eines gefälschten Postsparbuches zum Nachteil der Österreichischen Postsparkasse) beigetragen, indem er ihm eine Werkstätte sowie Druck- und Fälscherutensilien für die Herstellung des Sparbuches zur Verfügung stellte und an der Fälschung insoferne mitwirkte, als er erste Versuche dazu anstellte, Filme für die Herstellung von Druckplatten anfertigte, Probedrucke an den gesondert verfolgten Roland V***** übergab und Poststempel nachmachte;
II/1. Ende 1994/Anfang 1995 in Weer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf inländische öffentliche Urkunden zu ermöglichen, ein Mittel, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, angefertigt und einem anderen überlassen, indem er dem gesondert verfolgten Michael T***** jeweils zwanzig totalgefälschte österreichische Blankoführerscheine und Blankopersonalausweise übergab;
III. von Mitte 1994 bis 16.Mai 1995 in Weer, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich eine Tränengasspraydose, besessen.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider gründen sich die festgestellten Beitragshandlungen des Beschwerdeführers (zu I/1; US 13) auf denkrichtige und der Lebenserfahrung nicht widersprechende Schlüsse aus den Angaben der übrigen Tatbeteiligten, namentlich der im wesentlichen durchwegs gleichbleibenden, untereinander harmonierenden und teilweise durch persönliche Aufzeichnungen belegten (Beilage 43 in ON 46/III) Aussagen von Erwin St***** (S 139 f/III, 117 f/IV, 81/VII), Roland V***** (ON 10/I, S 59 f/III, S 259 f/IV) und Werner G***** (S 15 f/III, 139 f, 287 f/IV) einerseits und den damit im Einklang stehenden sicherheitsbehördlichen Erhebungen (S 423/II) andererseits (US 18 f), aus deren Gesamtheit die Tatsacheninstanz die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten abgeleitet (§ 258 Abs 2 StPO) und damit eine tragfähige Basis für die dem Beschwerdeführer angelastete Beitragstäterschaft gewonnen hat. Indem er einzelne Beweisresultate, vor allem das polizeiliche Erhebungsergebnis hinsichtlich einer Observation der Werkstätte im Wohnhaus, bei seiner Argumentation strikt ausklammert und unter dem Prätext formeller Begründungsmängel lediglich isoliert auf einzelne, meist dem Zusammenhang entkleidete Aussagepassagen der oben bezeichneten Komplizen Bezug nimmt, wird in Verfehlung einer gesetzmäßigen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes lediglich unzulässige Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung geübt. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Aussagedetails wird der für den Beschwerdeführer ausnahmslos (und zwar auch hinsichtlich Roland V***** - S 267 f iVm S 323/IV) belastende Gesamtinhalt der betreffenden Angaben, insbesondere unter Einbeziehung der von den Tatrichtern hinsichtlich der Sachverhaltsdetails als erhöht glaubwürdig beurteilten Depositionen im Vorverfahren, nicht geschmälert.
Auch soweit die Beschwerde einen Begründungsmangel daraus abzuleiten versucht, daß im Urteil die darin behaupteten Übereinstimmungen in den Angaben dieser Mitangeklagten nicht "dargestellt werden", ohne ihrerseits untereinander bestehende Divergenzen deutlich und bestimmt zu bezeichnen (§ 285 a Z 2 StPO), läßt sie eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des Nichtigkeitsgrundes vermissen.
Als weiterer Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung ist das Beschwerdevorbringen auch insoweit unbeachtlich, als es aus den Bekundungen des unmittelbaren Täters Elmar R***** und des Mitangeklagten Christian Sch*****, welche im Gegensatz zum oben bezeichneten Täterkreis unter Einschränkung ihrer Wahrnehmungsmöglichkeiten in die Herstellung des Falsifikates entweder gar nicht oder nur am Rande eingebunden waren, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen reklamiert.
Es versagt ferner der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5) der Feststellung, daß dem Angeklagten der Einlagestand des gefälschten Sparbuches von rund 1,2 Mio S bekannt war (US 13). Auch diese Konstatierung beruht nämlich auf denkrichtigen Überlegungen des Schöffensenates im Zusammenhang mit den Modalitäten der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Verwirklichung des Fälschungsplanes und der von Werner G***** (einem maßgeblich an der Herstellung des falschen Sparbuches Beteiligten) bekundeten laufenden Information des Angeklagten über den jeweiligen Stand der Tatausführung (US 22). Daß Erwin St***** seiner bloß subjektiven Einschätzung nach nicht "glaubte", daß der Beschwerdeführer den Einlagestand gekannt hat, vermag die Folgerichtigkeit dieser Argumentation nicht zu beeinträchtigen.
Die von der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Verantwortung des Angeklagten, seit Anfang 1995 mit der Druckerei praktisch nichts mehr zu tun gehabt zu haben, hat das Erstgericht - wie dargelegt mit mängelfreier Begründung - abgelehnt (US 20).
Trotz einer insoferne unterlaufenen sprachlichen Undeutlichkeit ergibt sich aus dem Urteil unmißverständlich, daß der von Roland V***** gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst geäußerte Plan, sechs Sparbücher fälschen zu lassen, zugunsten der Fälschung eines Sparbuches der Österreichischen Postsparkasse mit einem Einlagestand von rund 1,2 Mio S aufgegeben worden war (US 11 f). Vom insoweit behaupteten Widerspruch kann daher keine Rede sein. Mit dem Einwand aber, durch die Aussage des Roland V*****, welcher von der solcherart stufenweisen Verwirklichung des Fälschungsvorhabens berichtet hatte, sei die Verantwortung des Angeklagten bestätigt worden, lediglich an den (ergebnislos abgebrochenen) Vorbereitungsarbeiten mitgewirkt zu haben, wird abermals kein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.
Gegen die entscheidende Tatsache (zu I/1), daß der Beschwerdeführer den genauen Einlagestand des Sparbuches gekannt hat, ergeben sich nach Prüfung der Akten anhand des im wesentlichen auf gleichlautende Argumente gestützten Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken.
Unbegründet ist ferner die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruchfaktum II/1.
Bei Klärung der Frage, wieviel gefälschte Dokumente der Beschwerdeführer an Michael T***** übergeben hat, billigte der Schöffensenat dessen Angaben, wonach der Angeklagte selbst ihm gegenüber anläßlich eines Zusammentreffens während der Haft die Anzahl mit vierzig bezeichnet hatte (S 239/II), besondere Glaubwürdigkeit zu. In wievielen Kuverts sie ausgefolgt wurden, ist auf der Basis dieser Aussage nicht entscheidend, weshalb das Erstgericht dazu divergierende Angaben des betreffenden Zeugen nicht eigens erörtern mußte. Daß Elmar R***** vom Beschwerdeführer (direkt) keine gefälschten Urkundenblankette erhalten hat, steht dem Schuldspruch (zu II/1.) nicht entgegen. Auch darauf war daher nicht näher einzugehen.
Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) aufgestellte Behauptung, aus der Verantwortung des Angeklagten (zu III), er habe die Tränengaspistole "ja noch viel länger besessen", ergebe sich, daß die Waffe "völlig unbrauchbar" gewesen sei, ohne jedoch irgendwelche Gründe dafür anzuführen, warum ein möglicherweise auch länger als ein Jahr währender Besitz der Waffe zwangsläufig deren Funktionsunfähigkeit bedingen oder diese auch nur wahrscheinlich machen sollte, ist als bloße Spekulation einer sachlichen Erwiderung unzugänglich.
Die somit teils offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten gegen den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck berufen (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.