JudikaturOGH

9ObA2244/96g – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Norbert L*****, Gemeindebediensteter, ***** vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde K*****, ***** vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (S 15.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Juni 1996, GZ 7 Ra 80/96b-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.November 1995, GZ 10 Cga 50/95k-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.248,64 (darin S 541,44 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung des zulässigerweise gestellten (9 ObA 2091/96g) Feststellungsbegehrens zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

§ 26 Abs 7 NÖ-GVBG stellt ebenso wie § 8 Abs 3 AngG oder § 1154b Abs 1 ABGB darauf ab, daß der Arbeitnehmer durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Da die in § 8 Abs 3 angeführte "verhältnismäßig kurze Zeit" auch die Dauer einer Woche übersteigen kann (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 8 Erl 12 mwH), ergibt sich daraus kein wesentlicher Unterschied zur Befristung des § 26 Abs 7 NÖ-GVBG. Nach Lehre und Rechtsprechung sind "andere wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe" auch solche, die den Arbeitnehmer angehen und ihn entweder durch unmittelbare Einwirkung an der Arbeitsleistung hindern oder nach Recht, Sitte und Herkommen wichtig genug erscheinen, ihn von der Arbeitsleistung abzuhalten (vgl Krejci in Rummel2 ABGB § 1154b Rz 10 ff mwH). Andererseits ist § 93 Abs 4 bis 7 NÖ-GBDO, auf den § 32 NÖ-GVBG verweist, im wesentlichen dem § 16 UrlG nachgebildet. Insoweit kommt auch dieser Bestimmung für den maßgeblichen Adressatenkreis deklarative Bedeutung zu, weil damit klargestellt ist, daß die Pflegefreistellung auch einen wichtigen, die Person betreffenden Grund im Sinne des § 26 Abs 7 NÖ-GVBG

darstellt (vgl Martinek aaO Erl 10; Krejci aaO Erl 11; 8 ObA 201/95 =

ecolex 1995, 505 = WBl 1995, 335 = RdW 1995, 439; 9 ObA 2091/96g =

ARD 4782/17/96 ua). Damit kommt es entgegen der Ansicht der Revisionswerberin aber nicht zu einer analogen Anwendung von Bundesrecht auf Landesrecht, sondern es werden nur ähnliche - weil im wesentlichen übernommene - Tatbestände ähnlich interpretiert. Im vorliegenden Fall findet daher der Freistellungsanspruch des Klägers mangels näherer Differenzierung und eines eindeutigen Ausschlusses im Landesrecht seine Grundlage auch in § 26 Abs 7 NÖ-GVBG.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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