JudikaturOGH

9ObA2224/96s – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Samir K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Petri, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 50.490,70 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 1996, GZ 10 Ra 123/96y-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Juli 1995, GZ 12 Cga 113/94p-25, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird zum Teil Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in der Abweisung des Herausgabebegehrens und im Kostenpunkt unberührt bleiben, werden hinsichtlich des Zahlungsbegehrens dahin abgeändert, daß sie diesbezüglich einschließlich des bestätigten und unangefochtenen Teils zu lauten haben:

1. Die Klageforderung besteht mit S 49.010,96 netto sA zu Recht.

2. Die Gegenforderung der beklagten Partei von S 10.000 netto besteht nicht zu Recht.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 49.010,96 netto zuzüglich 4 % Zinsen seit 21.3.1994 binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu zahlen.

4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 9.886,54 netto sA binnen vierzehn Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der vorzeitige Austritt des Klägers berechtigt erfolgte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, sie sei nicht in Zahlungsverzug geraten, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach diesen für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen kam dem Kläger das Dezembergehalt 1993 entgegen der zwingenden (§ 40 AngG) Zahlungsfristbestimmung des § 15 AngG erst Mitte Januar 1994 zu. Die am 25.1.1994 und 31.1.1994 ausgestellten Verrechnungsschecks, welche der Kläger jeweils am Tage nach der Ausstellung seiner Bank vorlegte, konnten deshalb erst verspätet zu einer Gutschrift führen, weil die Bank des Klägers jeweils beim bezogenen Institut rückfragte und eine Gutschrift erst nach Zusicherung der Bonität vornahm. So konnte der erste Scheck nach einem weiteren erfolglosen Einlösungsversuch am 28.1.1994 erst am 15.2.1994 eingelöst werden. Der zweite Scheck führte trotz zwischenzeitiger Einmahnung des Rückstandes (mit Austrittsdrohung) erst Mitte März 1994 zu einer Gutschrift auf dem Konto des Klägers. Da es aber Pflicht der beklagten Partei gewesen wäre, dem Kläger die Gehaltszahlungen spätestens am Letzten eines jeden Monats effektiv zukommen zu lassen, erfolgte sein vorzeitiger Austritt gerechtfertigt.

Der Revisionswerberin ist lediglich darin beizupflichten, daß den Vorinstanzen bei der Ermittlung der Urlaubsentschädigung ein Rechenfehler unterlief. Diese beträgt nicht S 5.833, sondern S 4.353,46 (S 219 und 227). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist im § 5 Abs 11 des Kollektivvertrags für Angestellte des Gewerbes lediglich eine nähere Regelung hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Überstunden in bezug auf die Ermittlung des Jahresdurchschnitts enthalten. Diese Bestimmung trifft jedoch keine Anordnung darüber, daß ständig geleistete Überstunden bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Davon, daß sich die Ermittlungsregelung des § 5 Abs 11 des Kollektivvertrags auch auf die Kündigungsentschädigung beziehen soll, kann schon nach dem Wortlaut keine Rede sein.

Auch hinsichtlich des Nichtzurechtbestehens der Gegenforderung ist von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen auszugehen, daß der Kläger eine den jeweiligen Benutzern ohnehin bekannte Paßwortsperre einbaute und in einem nicht ernst gemeinten Dialogprogramm mit einem Virus drohte, jedoch nichts dergleichen installierte. Fragen allfälliger Beweislastverteilung sind im Hinblick auf diese eindeutigen Feststellungen ohne Belang. Ein Verweis auf Berufungsausführungen ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Der geringfügige Erfolg der beklagten Partei ist für die Verfahrenskosten ohne Belang.

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