JudikaturOGH

6Ob2348/96d – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian R*****, vertreten durch Dr.Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Josef T*****, 2. Maria T*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 19.September 1996, GZ 1 R 268/96w-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Räumungsklage wurde zunächst nur auf den Grund titelloser Benützung gestützt, in der Tagsatzung vom 7.11.1995 aber auch auf die Nichtleistung des Bestandzinses gemäß § 1118 ABGB. Die Beklagten hätten bisher keinerlei Zahlungen geleistet (S 4 zu ON 11). Erst in der Tagsatzung vom 10.1.1996 erstattete der Kläger ein näheres Vorbringen zum Zahlungsverzug, behauptete vereinbarte vierteljährliche Zinsfälligkeiten, schlüsselte die Zinsrückstände der einzelnen Perioden auf und dehnte das Klagebegehren um ein Zahlungsbegehren aus (S 2 zu ON 17). In der letzten mündlichen Streitverhandlung am 8.2.1996 schränkte der Kläger das Zahlungsbegehren wegen Zahlung "auf Kosten" ein (S 5 zu ON 19).

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen wiesen die Räumungsklage ab. Zum auf § 1118 ABGB gestützten Rechtsgrund führte das Berufungsgericht aus, daß die Räumungsklage wegen Zinsrückstandes die erforderliche Mahnung nur ersetze, wenn ein bestimmter Rückstand eingefordert werde. Dies sei hier erst in der Tagsatzung vom 10.1.1996 geschehen. Die Beklagten hätten mit ihrer Zahlung vom 8.2.1996 den Rückstand in angemessener Nachfrist bezahlt. Gegen diese Ansicht führt der Revisionswerber die in SZ 67/72 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ins Treffen. Dort wurde ausgeführt, daß unpräzise Formulierungen über den Mietzinsrückstand die erforderliche Einmahnung nach § 1118 ABGB nicht ersetzen könnten. Das vom Kläger erstattete und vom Beklagten als richtig zugegebene Vorbringen, der Beklagte habe seit einem bestimmten Monat keinerlei Zahlungen geleistet, sei aber ausreichend. Eine ziffernmäßige Anführung der offenen Beträge sei entbehrlich. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier aber deshalb nicht vor, weil es der Kläger unterließ, ein Parteivorbringen über den Beginn des Bestandverhältnisses und die näheren Vertragsbedingungen hinsichtlich des Bestandzinses zu erstatten. Diese Umstände (und die Einräumung ihrer Richtigkeit durch die Beklagten) wären aber erforderlich gewesen, um - wie in der Vorentscheidung - von einem dem Grunde und der Höhe nach ausreichend bestimmten Mietzinsrückstand ausgehen zu können. In der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß erst das Parteivorbringen des Klägers in der Tagsatzung vom 10.1.1996 die erforderliche Klarstellung gebracht hätte, liegt keine aus dem Grund der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu Rechtsfragen erheblicher Bedeutung ist nicht erforderlich.

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