JudikaturOGH

8Ob2330/96x – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Vesna B*****, vertreten durch Dr.Schorsch Wernitznig, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 176.862,57 sA und Räumung (Revisionsinteresse S 176.862,57 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2.Juli 1996, GZ 41 R 313/96z-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob den Übernehmer von Hauptmietrechten bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 1 MRG eine Haftung für Mietzinsschulden des scheidenden Mieters trifft, muß im Anlaßfall aus folgenden Gründen nicht erörtert werden:

1. Lägen die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 MRG zur Vertragsübernahme vor (vgl Schreiben der klagenden Partei vom 6.7.1995 sowie SZ 43/99; MietSlg 32.412/17; 37.606/9) - scheidet gemäß Abs 2 dieser Bestimmung eine Haftung für Altschulden aus.

2. Sollten die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 MRG nicht vorliegen, liegt keine Vertragsübernahme "nach allgemeinen Regeln" vor, weil die Beklagte mit Schreiben vom 29.5.1995 der klagenden Partei die Übernahme der Wohnung aufgrund des Scheidungsvergleichs vom 10.4.1995 unter dem ausdrücklichen Hinweis, keine Haftung für Mietzinsrückstände ihr gegenüber zu übernehmen, angezeigt hat und die Vermieterin diese Anzeige ohne Einschränkung mit Schreiben vom 6.7.1995 zur Kenntnis genommen hat. Daß die klagende Partei diese Zustimmung nur unter der einschränkenden Bedingung der Haftungsübernahme für Mietzinsrückstände des Vormieters auch ihr gegenüber erteilt habe, behauptet sie in der Revision selbst nicht mehr, sodaß es sich auch erübrigt, auf die Problematik fehlender übereinstimmender Erklärungen einzugehen.

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