JudikaturOGH

2Ob2421/96k – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Huso H***** vertreten durch Dr.Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) V*****, 2.) Enes S***** beide vertreten durch Dr.Hans Kreinhöfner und Dr. Thomas Mader, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,586.247,70 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25.November 1994, GZ 11 R 186/94-72, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.August 1994, GZ 3 Cg 346/93m-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 20.November 1989 ereignete sich in Wien 3, Weißgerberlände ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Insasse des von Olga K***** gehaltenen und vom Zweitbeklagten gelenkten PKW mit dem deutschen Kennzeichen D***** schwer verletzt wurde.

Der Zweitbeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.3.1990 zu 5 CE Vr 12330/89, Hv 136/90 wegen dieses Unfalles rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und Abs 4 1.Fall StGB verurteilt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, die im Straßenverkehr erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit insbesondere dadurch außer Acht gelassen zu haben, daß er auf der Weißgerberlände alkoholisiert mit weitaus überhöhter Geschwindigkeit in einer Rechtskurve überholte, wodurch es geschehen konnte, daß sein Fahrzeug ins Schleudern geriet und frontal gegen einen Lichtmast stieß. Der Zweitbeklagte wurde überdies schuldig erkannt, dem Kläger S 100.000,-

zu bezahlen.

Der Kläger begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes zuletzt den Zuspruch eines Betrages von S 2,586.247,70 (Schmerzengeld S 1,200.000,-, Verunstaltungsentschädigung S 400.000,-, Behandlungskosten S 831.233,80, sowie Ersatz für Barauslagen, Kleiderschaden, erhöhte Bedürfnisse, Besucheraufwand, Betreuungskosten und Verdienstentgang und Mehraufwand für eine behindertengerechte Wohnung). Die Gesamtforderung von S 4,233.342,76 vermindere sich um Zahlungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung in der Höhe von S 1,667.095,- , in welcher der Teilbetrag von S 100.000,- aus der strafgerichtlichen Verurteilung des Zweitbeklagten bereits enthalten sei.

Der Kläger stellte ein Feststellungsbegehren dahin, daß die beklagten Parteien ihm "für alle Schäden haften, die aus dem Unfall vom 20.11.1989, bei welchem der Kläger eine Querschnittlähmung erlitt, zurückzuführen sind". Das Feststellungsbegehren hinsichtlich der erstbeklagten Partei wurde mit einem Höchstbetrag von S 12,000.000,-

begrenzt.

Der Kläger brachte vor, das Verschulden an diesem Unfall treffe den Zweitbeklagten als Lenker des Fahrzeuges, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit ein anderes Fahrzeug überholt habe, dabei ins Schleudern geraten und mit dem von ihm gelenkten PKW gegen einen Lichtmast gefahren sei. Der überholte PKW sei in Österreich zugelassen gewesen. Das für den Unfall heranzuziehende Recht ergebe sich aus dem Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht. Die Ersatzansprüche des Klägers seien daher nach österreichischem und nicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 4 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens komme nicht zur Anwendung, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Jugoslawien aufgegeben und sich in Österreich niedergelassen habe, um sich hier eine Arbeit zu suchen. Er habe sich für Wien entschieden, weil ihm hier Verwandte eine Wohnung angeboten hätten. Er sei mit seiner gesamten Habe schon etwa einen Monat vor dem Unfall angereist und im Begriff gewesen, in der Wohnung seiner Verwandten in Wien 2, ***** seinen Hausstand zu gründen und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Unfallszeitpunkt bereits in Wien gehabt. Aus diesem Grunde komme bei der Beurteilung des Klagsanspruches gegen sämtliche Beklagte österreichisches Recht zur Anwendung.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und brachten vor, daß für die Schadenersatzansprüche des Klägers nicht österreichisches, sondern deutsches Recht maßgeblich sei. Weder sei das überholte Fahrzeug als "beteiligt" nach dem Haager Straßenverkehrsübereinkommen anzusehen, noch habe der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt.

Das Erstgericht sprach mit Teil- und Zwischenurteil die Haftung der beklagten Parteien als dem Grunde nach zu Recht bestehend aus und erkannte im Sinne des Feststellungsbegehrens. Dem Leistungsbegehren gab es mit einem Teilbetrag von S 1,552.766,64 statt und erledigte damit den Schmerzengeldanspruch, die Verunstaltungsentschädigung, den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, der Kleiderschäden, der Behandlungskosten sowie des Aufwandes für erhöhte Bedürfnisse und der Pflegekosten. Es wies einen Betrag von S 193.481,12 samt 4% Zinsen ab. Vorbehalten wurde die Entscheidung über den Verdienstentgangsanspruch, den Anspruch für den Aufwand einer behindertengerechten Wohnung sowie über die Zinsen und die Kosten.

Es traf nachstehende, für das Rechtsmittelverfahren erhebliche Feststellungen:

Der Kläger ist in Jugoslawien geboren, er hat acht Klassen Grundschule besucht und begann mit 15 Jahren zu arbeiten. Er besitzt keine Berufsausbildung sondern ist nach der Schule auf eine Baustelle für Fassadenarbeiter gekommen und wurde in Jugoslawien bei einer Firma als Fassadenhelfer ausgebildet. Er arbeitete 2 Jahre bei dieser Firma, arbeitete dann ein Jahr nicht und war später arbeitslos. Der Kläger hatte in Jugoslawien (Beograd) für seine Arbeitstätigkeit 1986 und 1987 monatlich 20 Millionen bzw 20 Milliarden alte Dinar erhalten. Er war nicht verheiratet.

Der Kläger kam 14 Tage vor dem Unfall nach Österreich und wohnte bei Verwandten. Er beabsichtigte in Österreich auf Dauer zu bleiben und hätte von seinen Verwandten Arbeit auf einer Baustelle verschafft erhalten. Er mußte zunächst für die Wohnung nichts bezahlen, hätte aber in der Folge dafür etwas bezahlen müssen. Der Kläger hatte in Österreich weder eine Arbeitsbewilligung noch einen Befreiungsschein; er hatte schon bei verschiedenen Firmen vorgesprochen, die ihn aber nicht genommen haben.

Der Unfall ereignete sich derart, daß der Zweitbeklagte in Wien 3, Weißgerberlände das Fahrzeug des Harald K***** und des Reinhald B***** überholte. Beide Fahrzeuge hatten österreichische Kennzeichen. Der Zweitbeklagte fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit, geriet mit dem Fahrzeug ins Schleudern und kollidierte mit einem Lichtmast.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt, auch wenn er erst 14 Tage bei Verwandten in Österreich gewohnt habe. Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes reiche die körperliche Anwesenheit aus, ein Willenselement sei nicht erforderlich. Es müßten objektiv überprüfbare Umstände vorhanden sein, die eine regelmäßige längere Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes ergäben. Aus den Umständen, wie Arbeits- und Wohnungssuche, sei ein gewöhnlicher, auf Dauer berechneter Aufenthalt in Österreich zum Unfallszeitpunkt gegeben.

Das Berufungsgericht gab der - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - dagegen gerichteten Berufung der beklagten Parteien nicht Folge.

Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach auf diesen Unfall österreichisches Sachrecht anzuwenden sei. Zwar seien die überholten österreichischen Fahrzeuge nicht als "beteiligte" Fahrzeuge im Sinne des Artikel 4 lit b des Haager Straßenverkehrsabkommens anzusehen, weil diese bei dem Unfall nur eine zufällige Rolle gespielt hätten (ZVR 1990/161), doch habe der Kläger zum Unfallszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich gehabt. Das Berufungsgericht folgte den in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.April 1994, 2 Ob 10/93 dargelegten Grundsätzen, wonach es bei Beurteilung, ob ein geschädigter Fahrzeuginsasse seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Unfallsstaat habe, darauf ankomme, ob ein Unfallsopfer die stärkste Nahebeziehung zu dem Staat habe, in dem er den größten Teil seiner Arbeitszeit und Freizeit verbringe, örtlich sowie zeitlich überwiegend seinen kulturellen und persönlichen Bedürfnissen nachkomme und in dessen Kulturkreis er sich somit überwiegend bewege.

Der Kläger habe Jugoslawien offensichtlich aus wirtschaftlicher und finanzieller Notwendigkeit verlassen und habe sein künftiges Leben in Österreich gestalten wollen. Dazu habe er bereits bei Verwandten Wohnung genommen, eine eigene Wohnung und Arbeit gesucht. Er habe auch von bereits hier tätigen Verwandten die Zusicherung der Arbeitsbeschaffung auf einer Baustelle erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Berufungsentscheidung gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist zulässig, weil zur Auslegung des im Haager Straßenverkehrsabkommens genannten Rechtsbegriffes "des gewöhnlichen Aufenthaltes" nur die zuletzt zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Es besteht aber keine Rechtsprechung zur Frage, ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" eine gewisse Mindestdauer der Anwesenheit in einem bestimmten Staat voraussetzt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Streitgegenständlich ist allein die Frage, ob die Ansprüch des Klägers nach österreichischem oder nach ausländischem (deutschem) Recht zu beurteilen sind.

Nach Artikel 3 des auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Haager Straßenverkehrsabkommens (StVA BGBl 1975/387) ist grundsätzlich das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, anzuwenden. Art 4 lit a bestimmt dagegen, daß für den Fall, daß "nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates auf die Haftung ... gegenüber dem Geschädigten, der Fahrgast war, anzuwenden ist, wenn er (der Geschädigte) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat hatte, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat".

Diese Ausnahmebestimmung ist daher nur dann anzuwenden, wenn der geschädigte Fahrgast seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Gebiet des Unfallsstaates hatte, ansonsten ist das Recht des Unfallsstaates anzuwenden.

Hier ist daher entscheidungswesentlich, ob der Kläger zum Unfallszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder anderswo hatte.

Im Haager Straßenverkehrsabkommen ist der Begriff "gewöhnlicher Aufenhalt" nicht definiert.

In der bereits zitierten E 2 Ob 10/93 wurde unter Hinweis auf die bestehende Lehre und Rechtsprechung dargelegt, daß die Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes jedenfalls den tatsächlichen (zeitlichen und örtlichen) Umfang und die Beständigkeit des Aufenthaltes zu enthalten habe, um damit den tatsächlichen Lebensbereich (Lebenszuschnitt, Lebensmittelpunkt) ohne Rücksicht auf gewollte aber nicht verwirklichte andere Lebenssachverhalte zu erfassen. Dabei sei auf berufliche oder persönliche Umstände ebenso Bedacht zu nehmen wie auf wirtschaftliche oder finanzielle Notwendigkeiten oder gewollte Opfer.

An dieser Auffassung ist festzuhalten.

Zur Frage, ob für die Annahme eines "gewöhnlichen Aufenthaltes" in einem Staat eine gewisse Mindestdauer erforderlich ist, ist zu erwägen:

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist nach der Regel Nr.9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) I vom 18.1.1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe "Wohnsitz" und "Aufenthalt" dort gegeben, wo die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthaltes sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Danach sind die freiwillige Begründung eines Aufenthaltes und die Absicht des Betreffenden, diesen Aufenthalt beizubehalten, keine Voraussetzungen für das Bestehen eines Aufenthaltes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Absichten einer Person können aber bei der Bestimmung ob sie einen Aufenthalt habe, und welcher Art dieser Aufenthalt ist, berücksichtigt werden (vgl Kropholler Internationales Privatrecht2, 255). Diese Entschließung kann bei der Auslegung des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" als Entscheidungshilfe dienen (Duchek/Schwind Internationales Privatrecht 33, Anm 4). Die wesentlichen Elemente dieser Resolution wurden wörtlich in § 66 Abs 2 JN übernommen, weshalb diese Bestimmung ebenfalls zur Auslegung herangezogen werden kann. Eine vorgeschriebene Mindestdauer ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.

Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß für die Annahme eines "gewöhnlichen Aufenthaltes" in der Regel eine Mindestdauer von ungefähr sechs Monaten vorausgesetzt wird (vgl Schwind Internationales Privatrecht, RZ 190 mwN, 8 Ob 587/85 ua) doch ist dabei zu bemerken, daß es sich um familienrechtliche Entscheidungen handelte, die weitreichende Folgen hinsichtlich der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach sich zogen. Es ist aber zu unterscheiden, ob der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" als Anknüpfungsmoment für das Personalstatut oder, wie im vorliegenden Fall, für das anzuwendende Sachrecht verwendet wird (Kropholler aaO, 258).

Im vorliegenden Fall ist aber der Zweck der Wahl des Ausdrucks "gewöhnlicher Aufenthalt" entscheidungswesentlich. Allgemein kann man als Sinn einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt im IPR sehen, die betroffenen Rechtsfragen mit dem Recht der sozialen Umwelt einer Person zu verknüpfen (Kropholler aaO, 257). Maßgebend ist die dem Haager Straßenverkehrsabkommen innewohnende Tendenz, die am Unfallsort geltenden Rechtsnormen auch auf ein Unfallsopfer anzuwenden, das zum Unfallsort die stärkste Nahebeziehung hat. Die Ausnahmebestimmung des Art 4 lit a StVA soll daher nur zur Anwendung kommen, wenn ein Unfallsopfer die stärkste Nahebeziehung zu einem anderen Staat hat, in dem er den größten Teil seiner Arbeits- und Freizeit verbringt.

Ein "gewöhnlicher Aufenthalt" kann einerseits durch die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes und die dadurch faktisch entstandenen Bindungen begründet werden, andererseits kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch durch die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und die zu erwartende Integration entstehen. Ergibt sich nämlich aus den Umständen, daß ein Aufenthalt auf eine längere Zeitspanne angelegt ist und künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll, so wird der neue gewöhnliche Aufenthalt auch ohne Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet (vgl auch BGHZ 1978, 293). Die Absicht, an einem Ort zu bleiben, ist daher ein entsprechend zu wertendes Indiz für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl v. Bar Internationales Privatrecht I, 462).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, der Kläger habe zum Unfallszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt, zuzustimmen. Die Tatsache, daß er weder über eine Arbeitsbewilligung noch über einen Befreiungsschein verfügte, steht dem nicht entgegen, weil nicht hervorgekommen ist, daß er Österreich in absehbarer Zeit hätte verlassen müssen (vgl Spickhoff IPRax 90, 225).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

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