Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Dr.Michael B*****, 2. Dipl.-Ing. Christian R*****, 3. Ingeborg H*****, 4. Ing.Christian F*****, 5. Franz S*****,
6. Ing.Karl D*****, 7. Ing.Johann K*****, 8. Ing.Engelbert Z*****, 9. Marianne M*****, 10. Verena G*****, 11. Hans V*****, 12. Regina B*****alle Gemeindebedienstete,***** alle vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien 1. Dr.Herta K*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, 2. Gabriele W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, 3. Georg D*****, vertreten durch Dr.Werner Stanek, Rechtsanwalt in Wien, 4. Elisabeth D*****, Geschäftsfrau, *****, vertreten durch Dr.Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 120.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30.September 1996, GZ 16 R 189/96y, 190/96w-44, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.Juni 1996, GZ 1 Cg 68/96v-21, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die klagenden und gefährdeten Parteien sind Gemeindebedienstete der Marktgemeinde P*****. Sie begehren mit ihrem gegen die beklagten Parteien gerichteten Antrag, diesen zur Sicherung ihres gleichzeitig gestellten Anspruches auf Unterlassung tatsachenwidriger, kreditschädigender und ehrenrühriger Behauptungen aufzutragen, die Verbreitung der Behauptung zu unterlassen, man müsse im Bauamt der Marktgemeinde P***** einen Betrag von 30.000 S zahlen, dann könne man sehr rasch eine Bauverhandlung haben. Die Beklagten hätten diese Behauptung zu vertreten, weil sie entweder von ihnen stamme oder weitergegeben worden sei. Sie hätten im bewußten und gewollten Zusammenwirken in Kenntnis der Unwahrheit der Äußerungen zur Diffamierung der Kläger aus politischen Gründen gehandelt. Die in Rede stehende Behauptung sei aus politischen Gründen frei erfunden, keiner der mit Bauangelegenheiten befaßten Gemeindebediensteten habe jemals Schmiergelder verlangt oder angenommen. Sämtliche Kläger seien zur Klage berechtigt, da sie alle von der Behauptung der Beklagten betroffen seien. Die erhobene Anschuldigung werde in der Gemeindeöffentlichkeit auf sie persönlich bezogen, entweder weil sie als Gemeindebedienstete der Bauabteilung angehörten oder weil sie in Bauangelegenheiten der Marktgemeinde tätig sei.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Erst- und Zweitbeklagten beriefen sich darauf, lediglich in ihrer Eigenschaft als Gemeinderäte der an sie gelangten Information nachgegangen zu sein. Sie hätten aber nie selbst die inkriminierte Behauptung aufgestellt. An der möglicherweise erfolgten allgemeinen Verbreitung der Behauptung treffe sie kein Verschulden. Im Versuch, den Wahrheitsgehalt dieser Information zu verifizieren, liege mit Rücksicht auf ihre Stellung als Gemeinderat kein rechtswidriges Verhalten.
Mit dem angefochtenen Beschluß erließ das Erstgericht die begehrte einstweilige Verfügung, jedoch nur zur Sicherung der Ansprüche der Erst-, Zweit- und Achtklagenden. Das Mehrbegehren, die einstweilige Verfügung auch hinsichtlich der übrigen Kläger zu erlassen, wies es mit der wesentlichen Begründung ab, der in Rede stehende Vorwurf richte sich nicht gegen das Bauamt schlechthin, sondern nur gegen das Bauamt in bezug auf die Vergabe von Bauverhandlungsterminen. Es seien daher nur jene Kläger antragslegitimiert, die unmittelbar damit befaßt seien. Das Erstgericht ging davon aus, daß die inkriminierten Behauptungen § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB zu unterstellen seien. Die Kläger müßten demgemäß die Tatsachenverbreitung, die Beklagten die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen bescheinigen. Bescheinigt sei, daß die Beklagten die in Rede stehende Behauptung weitererzählt und damit verbreitet hätten. Es sei ihnen jedoch nicht gelungen zu bescheinigen, daß diese verbreitete Behauptung auch inhaltlich wahr gewesen sei.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung gerichteten Rekurs der Erst- und Zweitbeklagten Folge und wies den gegen sie gerichteten Sicherungsantrag ab. Es sprach aus, daß der die Verfahren gegen die Erst- und Zweitbeklagten betreffende Entscheidungsgegenstand jeweils nicht 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs gegen diesen Teil der Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Sämtliche Kläger fechten die Entscheidung des Rekursgerichtes mit "außerordentlichem Revisionsrekurs" insoweit an, als damit der gegen die Erst- und Zweitbeklagte gerichtete Sicherungsantrag abgewiesen wurde.
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" ist gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO und 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
Die Revisionsrekurswerber vertreten die Auffassung, das Rekursgericht habe die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unrichtig vorgenommen; das rechtliche Interesse jeder klagenden Partei sei mit 120.000 S (im Sinn des § 10 RATG) zu bewerten.
Die klagenden Parteien hatten - durch die beklagten Parteien unwidersprochen - die gemäß § 56 Abs 2 JN vorzunehmende Bewertung ihres Begehrens in der nach § 10 RATG für die Bestimmung der Rechtsanwaltskosten heranzuziehende Höhe von 120.000 S insgesamt vorgenommen und keine Differenzierung der auf die jeweiligen Kläger entfallenden Summen getroffen. Insbesondere haben sie nicht zum Ausdruck gebracht, daß diese Gesamtsumme auf die insgesamt 12 Kläger anders als nach Kopfteilen entfalle.
Das Rekursgericht ist zwar bei der nach § 78 EO und § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes an die vom Kläger vorgenommene Bewertung nicht gebunden, ist jedoch im gegenständlichen Fall von dieser ausgegangen und hat zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften nicht verletzt. Sein Ausspruch über den Wert des nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist daher unanfechtbar und bindend (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 500 ZPO), so daß sich der ungeachtet des Ausspruches des Rekursgerichtes über die Bewertung und die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses eingebrachte "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Parteien als absolut unzulässig erweist und somit zurückgewiesen werden muß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden