14Os176/96 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 29 Vr 2.646/95 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 29. Oktober 1996, AZ 6 Bs 550/96 (= ON 186), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Beschwerde des Verurteilten Alois H***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. September 1996, GZ 29 Vr 2.646/95-178, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§ 353 StPO) abgewiesen wurde, als verspätet zurückgewiesen.
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil im Gegenstand ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz (§ 357 Abs 3 StPO) nicht vorgesehen ist.