10ObS73/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Ilona Gälzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Mojescick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eva S*****, Pensionistin, ***** gesetzlich vertreten durch die mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.Juni 1996, GZ 17 SW 20/95-20, bestellte Sachwalterin Paula S*****, ***** vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Hilflosenzuschusses und Pflegegeldes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Februar 1995, GZ 7 Rs 151/94-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.Juni 1994, GZ 35 Cgs 137/93w-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Spruch
Beschluß
Text
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Frau Paula S*****, der Sachwalterin der klagenden Partei, wird der Auftrag erteilt, in einem binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses direkt an den Obersten Gerichtshof zu richtenden Schriftsatz zu erklären, ob die bisherige Prozeßführung ab der Zustellung der Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 28.9.1993 nachträglich genehmigt wird.
Bis zum fruchtlosen Ablauf der erteilten Frist bleibt der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Umstandes, daß die klagende Partei, die jedenfalls seit der erwähnten Ladung eines gesetzlichen Vertreters bedurfte, aber bisher nicht durch einen solchen vertreten war (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO), aufgeschoben (§ 6 Abs 1 und Abs 2 iVm § 477 Abs 1 Z 5 ZPO).
Zur Nachricht:
Diese gerichtliche Verfügung kann nicht angefochten werden. Eine Verlängerung der zur Behebung des Mangels gewährten Frist ist nur dann zulässig, wenn die Behebung des Mangels durch Umstände behindert wird, auf deren Beseitigung die Sachwalterin keinen Einfluß zu nehmen vermag (§ 6 Abs 3 ZPO).