JudikaturOGH

13Os173/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. November 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Y***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Y***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9.August 1996, GZ 30 d Vr 6097/96-136, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Y***** gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Y***** wird Folge gegeben; es werden der diesen Angeklagten betreffende

1) Wahrspruch der Geschworenen (I und III), sowie

2) der darauf beruhende Schuld- (A und B), Straf- (einschließlich der Anrechnung der Vorhaft) und Kostenausspruch, demgemäß auch

3) der Widerrufsbeschluß

aufgehoben und die Sache im Umfange dieser Aufhebung an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird Y***** auf die kassatorische Entscheidung verwiesen, desgleichen die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** sowie dessen Berufung und die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten C***** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen gegründeten Urteil wurde der Angeklagte Y***** des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB (A) sowie des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, erster und zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO eine ihm gewährte bedingte Strafnachsicht hinsichtlich einer Freiheitsstrafe widerrufen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen seinen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 2, 4, 5, 6, 8, 10 a, 11 lit a, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Y*****.

Dieser kommt aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.

Während der Angeklagte zwar in der Hauptverhandlung vom 5.August 1996 durch einen Verteidiger in der Person des RA Dr.Peter L***** als Verfahrenshelfer vertreten war, schritt in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 9.August 1996 ein bei dem genannten Rechtsanwalt in Verwendung stehender Rechtsanwaltsanwärter ein, der nicht (gemäß § 15 Abs 2 RAO) substitutionsberechtigt war. Zutreffend rügt die - nach Verteidigerwechsel ausgeführte - Beschwerde, daß damit der Angeklagte Y***** nicht, wie gesetzlich zwingend vorgeschrieben, während der (ganzen) Hauptverhandlung - sondern nur teilweise - durch einen Verteidiger vertreten war (§§ 39 Abs 1, 41 Abs 1 Z 1 StPO).

Da der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 2 StPO ein absoluter ist (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 1 a E 4 a ff), ist schon aus diesem Grunde betreffend Y***** die Aufhebung des Wahrspruchs, des darauf beruhenden Urteils und Beschlusses und die Anordnung der Verfahrenserneuerung unumgänglich, sodaß es eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht bedarf.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Y***** war sohin gemäß §§ 285 e, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden und in (bezüglich der Erledigung nach §§ 285 e, 344 StPO analoger) Anwendung des § 285 d Abs 2 StPO iVm § 344 StPO hinsichtlich der Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Z***** (und der im Schlußteil des Spruches genannten Berufungen) ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuordnen (s 10 Os 141/81, 13 Os 126/95).

Rückverweise