2Nd4/96 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Baumann als weitere Richter weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian S*****, vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG,*****, vertreten durch Dr.Fritz Schneider und andere Rechtsanwälte in Bludenz, wegen S 17.829,94 sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Bludenz bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrte in seiner am 20.2.1996 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von S 17.820,94 sA aus einem Verkehrsunfall, der sich in 6712 Thüringen (Bezirk Bludenz) auf einer Bergstraße im Begegnungsverkehr ereignet habe. Das Alleinverschulden treffe den Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs, da er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe und über die Fahrbahnmitte geraten sei. Beantragt wurde die Vernehmung von vier in Deutschland wohnhaften Personen.
Die Beklagte wendete ein, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger, weil dieser nicht die rechte Fahrbahnseite eingehalten habe, und berief sich auf zwei im Sprengel des BG Bludenz wohnhafte Zeugen sowie Lokalaugenschein. Sie beantragte die Delegierung der Rechtssache an das BG Bludenz. Ergänzend brachte sie vor, daß die Halterin des Beklagtenfahrzeuges am 29.4.1996 ihrerseits eine Klage beim BG Bludenz gegen den hiesigen Kläger und den Verband der österreichischen Versicherungsunternehmen eingebracht habe. Die ursprünglich erhobene Unzuständigkeitseinrede wurde nunmehr zurückgezogen.
Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN).
Für eine Delegierung an das BG Bludenz spricht im vorliegenden Fall der Wohnort der beiden von der Beklagten geführten Zeugen und die Lage des Unfallortes, zumal es durchaus möglich ist, daß sich die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines als notwendig erweist, während keine der zu vernehmenden Personen in Wien wohnhaft ist. Hiezu kommt, daß wegen des gegenständlichen Unfalles ein weiteres Verfahren beim BG Bludenz - wenn auch aufgrund einer später eingebrachten Klage - anhängig ist. Es ist anzunehmen, daß die durch eine Delegierung ermöglichte Verbindung der beiden Verfahren prozeßökonomisch wäre (vgl JBl 1986, 53 mwN).
Unter diesen Umständen erweist sich die beantragte Delegierung als zweckmäßig, weshalb sie zu bewilligen war.