Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter W*****, Landessekretär des ÖGB, ***** vertreten durch Dr.Robert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Hohenstaufengasse 10-12, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 68.245 S brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Mai 1996, GZ 8 Ra 36/96t-15, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. November 1995, GZ 32 Cga 185/95g-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Nach § 3 des Verwendungsgruppenschemas der beklagten Partei sind unter anderem Sekretäre und Landessekretäre der Gewerkschaften in die Verwendungsgruppe VI einzureihen. Nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit in der Verwendungsgruppe V bzw VI können Sekretäre in die Verwendungsgruppe VII umgereiht werden. In die Verwendungsgruppe VII sind unter anderem Landessekretäre der Gewerkschaft mit erweitertem Aufgabenbereich einzureihen.
Die Gewerkschaft der Chemiearbeiter hat in sieben Bundesländern, und zwar in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol und Kärnten Landessekretäre und darüber hinaus in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je einen weiteren Sekretär. Das Burgenland wird von Wien aus mitbetreut; in Vorarlberg besorgt ein Sekretär die Geschäfte für mehrere Gewerkschaften. Mit Ausnahme des Klägers sind die Landessekretäre der Gewerkschaft der Chemiearbeiter in die Verwendungsgruppe VII der Bezugsordnung der beklagten Partei eingereiht.
Der Kläger begann seine Tätigkeit für die beklagte Partei im Februar 1983 in Tirol; seit 1.Juli 1983 ist er für die Gewerkschaft der Chemiearbeiter in Kärnten als in die Verwendungsgruppe VI eingereihter Sekretär und seit 1.September 1985 als in diese Verwendungsgruppe eingereihter Landessekretär eingesetzt.
Der Kläger begehrt für den Zeitraum Juli 1993 bis Juni 1995 die Differenz zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt in der Verwendungsgruppe VII/2 bzw VII/3 im Gesamtbetrag von 68.245 S brutto sA. Bereits im Juli 1985 sei dem Kläger vom damaligen Vorsitzenden der Gewerkschaft der Chemiearbeiter zugesagt worden, daß er spätestens nach zwei Jahren in die Verwendungsgruppe VII umgereiht werde. Er sei als einziger Landessekretär der Gewerkschaft der Chemiearbeiter nicht in die Verwendungsgruppe VII eingestuft worden, obwohl es üblich sei, daß Landessekretäre nach zehnjähriger Tätigkeit in VerwendungsgruppeVII unter Anwendung der zitierten Kann-Bestimmung des Verwendungsgruppenschemas der beklagten Partei in die Verwendungsgruppe VII umgereiht würden (daß der Kläger vergleichsweise Landessekretäre heranzieht, ergibt sich aus seinem ergänzenden Vorbringen AS 21).
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß Sekretäre der beklagten Partei nicht automatisch nach zehn Dienstjahren in die Verwendungsgruppe VII eingereiht würden. Darüber hinaus habe der Kläger keinen erweiterten Aufgabenbereich, sondern von allen Landessekretären der Gewerkschaft der Chemiearbeiter den kleinsten Tätigkeitsbereich. In Salzburg betreue der Landessekretär auch die Gewerkschaft der Textilarbeiter, woraus sich ein "erweiterter Aufgabenbereich" ergebe. In Niederösterreich betreue der zuständige Landessekretär nicht nur dieses Bundesland, sondern auch das Burgenland und weiters die Fachgruppe Mineralöl mit; sein Verantwortungsbereich sei damit größer als der des Klägers. Dasselbe gelte für Oberösterreich; hier würden zusätzlich Fachausschüsse betreut und leite der Landessekretär auch Kurse. Beide Landessekretäre seien daher vor Ablauf der Zehnjahresfrist umgereiht worden. In Wien betreue der zuständige Landessekretär zusätzlich den Fachausschuß Chemie; im Hinblick auf die beträchtliche Mehrarbeit sei er nach zehn Jahren umgereiht worden. In der Steiermark sei eine Umreihung bereits nach dreieinhalb Jahren erfolgt. Obwohl für die Steiermark zwei Sekretäre vorgesehen gewesen seien, habe die Betreuung durch einen Sekretär erfolgen müssen; dort seien 44, in Kärnten hingegen nur 17 organisierte Betriebe vorhanden. In der Steiermark sei daher mehr als doppelt so viel Arbeit zu leisten. In Tirol werde zusätzlich der Fachausschuß mitbetreut, weshalb eine Umreihung bereits nach viereinhalb Jahren erfolgt sei und auch in diesem Fall ein "erweiterter Aufgabenbereich" vorliege. Auch die Höhe des Differenzbetrages sei unrichtig berechnet. Grundsätzlich wechsle ein Dienstnehmer bei einer Umreihung in die niedrigste Stufe der nächsten Verwendungsgruppe. Er habe jedoch nach einer mit dem Zentralbetriebsrat des ÖGB getroffenen Vereinbarung mindestens eine Anhebung in Höhe eines halben Bienniums in der bisherigen Verwendungsgruppe zu erhalten. Die Gehaltsdifferenz errechne sich für den Zeitraum vom 1.Juli 1993 bis 30.Juni 1995 daher mit lediglich 23.728 S.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Bei einem Gespräch im Sommer 1985 stellte der damalige Vorsitzende der Gewerkschaft der Chemiearbeiter dem Kläger zwar die Umreihung in die Verwendungsgruppe VII in Abhängigkeit von seiner Arbeitskraft und Tätigkeit in Aussicht, machte ihm aber keine ausdrückliche Zusage.
Im Juli 1987 beantragte der Kläger die Umreihung in die Verwendungsgruppe VII. Dieses Ansuchen wurde mit der Begründung abgelehnt, daß der im Verwendungsgruppenschema angeführte Passus "Landessekretäre der Gewerkschaften mit erweitertem Aufgabenbereich" im Fall des Klägers nicht zutreffe.
In der Steiermark werden 6.825 Mitglieder und 44 Betriebe von zwei Sekretären betreut, wobei der Landessekretär nach fünf Jahren und der weitere Sekretär nach zehn Jahren Tätigkeit bei der beklagten Partei in die Verwendungsgruppe VII umgereiht wurden. Ursprünglich hatte der Landessekretär allein die gesamte Steiermark zu betreuen, obwohl zwei Sekretäre vorgesehen waren. Überdies wird der Fachausschuß der Arbeiterkammer für die Lehrlingsweiterbildung und für Arbeitnehmer vom Landessekretär mitbetreut.
In Oberösterreich muß der Landessekretär noch Bildungsarbeit und Ortsgruppentätigkeit verrichten sowie den Fachausschuß der Arbeiterkammer Oberösterreich mitbetreuen. In Oberösterreich wurde der Landessekretär nach fünf Jahren Tätigkeit für die beklagte Partei und gleichzeitig mit seiner Ernennung zum Landessekretär in die Verwendungsgruppe VII umgereiht.
In Niederösterreich haben die beiden Sekretäre auch noch die Fachgruppe Mineralöl und zwei Kollektivvertragsbereiche (erdölverarbeitende Industrie und Mineralölgroßhandel) sowie das Burgenland mitzubetreuen. Der Landessekretär wurde nach ca 5,5 Jahren Tätigkeit in die Verwendungsgruppe VII umgereiht.
In Wien übernahm der Landessekretär Kammeragenden und wurde nach rund zehn Jahren Tätigkeit für die beklagte Partei in die Verwendungsgruppe VII umgereiht.
In Salzburg sind 2028 Mitglieder sowie 15 Betriebe und weitere 700 Textilarbeiter und 8 Textilbetriebe zu betreuen; der Landessekretär wurde nach sieben Jahren in die Verwendungsgruppe VII umgereiht.
Der Landessekretär für Tirol wurde nach einem Jahr Tätigkeit in die Verwendungsgruppe VII umgereiht, um einen Verdienstausfall gegenüber seiner vorherigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst auszugleichen; überdies gelang es diesem Landessekretär, den Ruf der Gewerkschaft innerhalb des Jahres bis zu seiner Umreihung erheblich zu verbessern. Weiters betreut er den Fachausschuß für Gewerbe. In Tirol hat die Gewerkschaft der Chemiearbeiter 3603 Mitglieder und 25 organisierte Betriebe.
In Kärnten sind 2660 Mitglieder und 17 Betriebe zu betreuen. Für den Kläger fielen vermehrte Tätigkeiten bei der Insolvenz von drei Unternehmen sowie bei der Schließung der Betriebe O***** und M***** an. Weiters führt der Kläger die Funktionärsausbildung durch und pflegte Kontakte mit slowenischen Gewerkschaften. Die Lehrlingsausbildung erfolgt in Kärnten durch die Arbeiterkammer.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß sich nur beim Kläger keine dem erweiterten Aufgabenbereich zuzuzählenden Agenden fänden. Eine Betriebsübung, wonach bei Erreichen der Zehnjahresgrenze automatisch umgereiht werde, könne nicht festgestellt werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags Folge, wies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Die Zuordnung von Tätigkeiten zum normalen und zum erweiterten Tätigkeitsbereich falle in die rechtliche Beurteilung, der ein entsprechendes Substrat in den Feststellungen des Erstgerichtes fehle. Insbesondere leuchte es nicht ein, wieso Bildungsaufgaben und Ortsgruppentätigkeit sowie die Mitwirkung in den Fachausschüssen der Arbeiterkammer als "erweiterter Aufgabenbereich" aufzufassen seien. Ein "erweiterter Aufgabenbereich" sei von einem "normalen Tätigkeitsbereich" abzugrenzen. Da andere Kriterien nicht plausibel seien, müsse diese Abgrenzung den Organisationsprinzipien der beklagten Partei folgen. Aus der Installierung von Landessekretären einer Gewerkschaft lasse sich erschließen, daß der fachliche Wirkungsbereich die Betreuung einer Gewerkschaft und der räumliche ein Bundesland erfassen solle. Folgerichtig werde bei Überschreitung dieser Grenzen ein erweiterter Aufgabenbereich gegeben sein. Dies treffe auf die Landessekretäre für Salzburg und Niederösterreich zu. Ersterer habe die Textilarbeiter, letzterer nicht nur das Burgenland, sondern auch die Kollektivvertragsbereiche von Erdölindustrie und Mineralölgroßhandel mitzubetreuen. Die Fachausschüsse der Arbeiterkammer hätten Aufgaben im Bereich der Arbeitnehmerausbildung und -beratung sowie der Überwachung bei Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften. Dies sei auch Aufgabe der beklagten Partei und ihrer Landessekretäre. Wenn die Sekretäre der beklagten Partei, wie im § 6 AKG vorgesehen, mit der Arbeiterkammer zusammenarbeiteten, sei darin keine Erweiterung ihres Aufgabenbereiches zu erblicken, zumal vier von sieben Landessekretären von einer derartigen Zusammenarbeit Gebrauch machten. Problematisch in ihrem Sinngehalt sei hingegen die in § 3 des Verwendungsgruppenschemas enthaltene Bestimmung "Sekretäre nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit in den Verwendungsgruppen V bzw VI können in die Verwendungsgruppe VII umgereiht werden". Hiebei könne es sich nicht um Landessekretäre mit erweitertem Aufgabenbereich handeln, weil deren Einreihung in die Verwendungsgruppe VII ohnehin zwingend vorgesehen sei. Diese Bestimmung müsse auf den einzelnen Dienstnehmer wie eine programmatische Erklärung wirken, daß nach zehnjähriger Tätigkeit in den Verwendungsgruppen V bzw VI eine Umreihung in die Verwendungsgruppe VII erfolgen werde, wenn keine Sachargumente entgegenstünden. Im Rahmen des Gesamtverhaltens der beklagten Partei müsse auch berücksichtigt werden, daß der zwar nach außen hin nicht entscheidungsbefugte, aber doch in aller Regel entscheidende Gewerkschaftsvorsitzende dem Kläger eine Umreihung in die Verwendungsgruppe VII in Aussicht gestellt habe. Letztlich habe auch die Vorgangsweise der beklagten Partei Erklärungswert. Sie habe sämtliche anderen Landessekretäre innerhalb eines Zeitraumes von rund zehn Jahren in die Verwendungsgruppe VII eingereiht, obwohl nur bei den Landessekretären für Salzburg und Niederösterreich ein erweiterter Aufgabenbereich vorliege. Bezüglich des Landessekretärs für Tirol könne sich die beklagte Partei (dem Kläger gegenüber) nicht darauf berufen, daß dieser für einen Verdienstausfall entschädigt habe werden müssen, weil dies nicht in dem mit dem Kläger vergleichbaren arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis liege; auch den Landessekretär für Steiermark könne sie nicht ins Treffen führen, weil es dort seit 1992 zwei in die Verwendungsgruppe VII eingestufte Sekretäre gebe. Betrachte man das Gesamtverhalten der beklagten Partei, dann habe es beim Kläger den Eindruck hervorrufen dürfen, er werde, wie die anderen Landessekretäre der Chemieabeitergewerkschaft spätestens zehn Jahre nach seiner Einreihung in die Verwendungsgruppe VI mit einer Umreihung in die Verwendungsgruppe VII rechnen können, wenn dem nicht sachliche Gründe entgegenstünden.
Auf solche sachliche Gründe berufe sich die beklagte Partei mit dem Vorbringen, die Vorgesetzten seien mit der Arbeitsleistung des Klägers nicht zufrieden gewesen, der Kläger habe von allen Landessekretären den weitaus kleinsten Aufgabenbereich. Ersteres sei im Verfahren nicht hervorgekommen; letzteres könne nicht schon deshalb bejaht werden, weil der Kläger ebenso wie vier weitere Landessekretäre keinen erweiterten Aufgabenbereich habe. Das Vorbringen der beklagten Partei, der Kläger habe von allen Landessekretären den kleinsten Aufgabenbereich, sei bisher weder widerlegt noch bestätigt. Feststehe lediglich, daß der Kläger nicht wie andere Landessekretäre Fachausschüsse der Arbeiterkammer "zu betreuen" habe. Damit sei allerdings noch kein Aufgabendefizit unter Beweis gestellt. Denkbar wäre es, daß der Entfall der Zusammenarbeit mit Fachausschüssen keine Aufgabenreduktion, sondern nur eine andere Form der Aufgabenerfüllung mit sich bringe; dies wäre dann der Fall, wenn die im Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen geleistete Bildungsarbeit - bei gleichem Arbeitsausmaß - lediglich anders organisiert wäre. Es sei daher konkret Art und Ausmaß der Leistungen festzustellen, die dem Kläger durch einen Fachausschuß abverlangt würden und ob für den Kläger die Nichtexistenz eines solchen Fachausschusses eine Aufgabenreduktion oder lediglich eine Aufgabenverlagerung bedeute. Werde die Arbeit in den Fachausschüssen eigens angemessen honoriert, hätte sie insoweit außer Betracht zu bleiben. Unterschiede in der Anzahl der zu betreuenden Mitglieder und Betriebe könnten als Indiz für einen verminderten Aufgabenbereich nur dann herangezogen werden, wenn Mitglieder- und Betriebsanzahl in allen Bundesländern, in denen Landessekretäre bestellt seien, vorgebracht und festgestellt wären. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß allenfalls eine Minderzahl von zu betreuenden Gewerkschaftsmitgliedern durch eine größere Intensität der Betreuung ausgeglichen werden könne. Auch ein Ausgleich eines sonst gegebenen minderen Arbeitsaufwandes durch grenzüberschreitende Kontakte und die Abwicklung von Großinsolvenzen sei in die Betrachtung einzubeziehen.
Sollte demnach ein Zuspruch zu erwägen sein, sei der beklagten Partei die Vorlage einer Aufstellung mit allen Biennalstufen der Verwendungsgruppen VI und VII im gesamten strittigen Zeitraum aufzutragen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, in der Sache selbst im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils zu erkennen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Wie der Revisionswerber einräumt, ist das Verwendungsgruppenschema als Vertragsschablone Teil des Dienstvertrages des Klägers und damit gemäß den §§ 914 und 915 ABGB auszulegen. Da die beklagte Partei nicht einmal behauptet hat, der Kläger habe aus ihrem Verhalten anläßlich des Vertragsabschlusses eine andere als die aus der Urkunde ersichtliche Erklärungsbedeutung erschließen können, ist die Frage, was unter "erweitertem Aufgabenbereich" eines Landessekretärs zu verstehen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keine Tat- sondern eine Rechtsfrage. Hiebei ist auf die objektive Erklärungsbedeutung und nicht darauf abzustellen, welche subjektive Auffassung der Arbeitgeber über die Bedeutung der von ihm im Dienstvertrag gebrauchten Begriffe hat. Hat der Landessekretär einen erweiterten Aufgabenbereich, dann ist er nach dem Inhalt des Dienstvertrages von Anfang an in die Verwendungsgruppe VII einzureihen; es handelt sich dabei um einen aus dem Dienstvertrag abzuleitenden Anspruch und nicht um eine freiwillige Leistung, deren Gewährung der Arbeitgeber von von ihm einseitig festgelegten Kriterien abhängig machen kann.
Derartige vom Arbeitgeber einseitig festzulegende Kriterien sind lediglich für die Umreihung nach der vom Kläger ins Treffen geführten "Kann"-Bestimmung maßgebend. Um diese Kriterien ermitteln zu können, ist es aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erforderlich, zunächst die Personen auszuscheiden, die nicht aufgrund dieser "Kann"-Bestimmung in die Verwendungsgruppe VII umzureihen sind, sondern von vornherein nach dem Dienstvertrag Anspruch auf Einstufung in diese Verwendungsgruppe hatten, weil sie als Landessekretäre einer Gewerkschaft einen erweiterten Aufgabenbereich haben. Wie das Berufungsgericht völlig logisch und zutreffend ausführte, trifft dies zweifelsfrei aufgrund des in fachlicher bzw räumlicher Hinsicht erweiterten Aufgabenbereiches lediglich für die Landessekretäre für Salzburg und Niederösterreich zu. Hingegen ist die in § 6 AKG vorgesehene Zusammenarbeit mit der jeweiligen Arbeiterkammer nicht als Erweiterung des üblichen Aufgabenkreises des Landessekretärs einer Gewerkschaft anzusehen. Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Tätigkeit in Fachausschüssen der Arbeiterkammer, sofern sie von dieser Institution angemessen honoriert wird, weder eine Erweiterung des vom Dienstvertrag des Klägers mit der beklagten Partei erfaßten Aufgabenbereiches darstellt noch die Schlechterstellung des Klägers bezüglich des Entgelts im Rahmen der "Kann"-Bestimmung über die Umreihung in die Verwendungsgruppe VII sachlich rechtfertigt.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung DRdA 1992/44 (zust Eichinger) dargelegt hat - die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers auch unter Berücksichtigung der Beweisnähe bezüglich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht überspannt werden darf; hat er, wie im vorliegenden Fall für den für ihn überblickbaren Bereich bewiesen, daß er - anders als die anderen vergleichbaren Landessekretäre der Gewerkschaft der Chemiearbeiter - nicht nach längstens zehnjähriger Tätigkeit in die höhere Verwendungsgruppe VII umgereiht wurde, dann ist es Sache des Arbeitgebers, zu behaupten und zu beweisen, daß der Arbeitnehmer gegenüber der Mehrheit der vergleichbaren Arbeitskollegen nicht willkürlich benachteiligt wurde. Die beklagte Partei wird daher im einzelnen darzulegen haben, welchen Landessekretären sie aus welchen Gründen einen von vornherein zu einer Einstufung in die Verwendungsgruppe VII führenden erweiterten Aufgabenbereich zubilligt und welche Gründe dazu führten, den übrigen Landessekretären anders als dem Kläger die Umreihung in die Verwendungsgruppe VII zu gewähren. Die beklagte Partei wird insbesondere bezüglich sämtlicher Landessekretäre der Gewerkschaft der Chemiearbeiter darzulegen haben, ab wann sie als Sekretäre in die Verwendungsgruppe V bzw VI eingestuft waren, ab wann sie als Landessekretäre eingesetzt wurden, ab wann sie welche zu einem erweiterten Aufgabenbereich führende weitere Tätigkeiten übernahmen bzw ab wann sie sonstige - nach Auffassung der beklagten Partei ihre Besserstellung gegenüber dem Kläger im Rahmen der Kann-Bestimmung über die Umreihung rechtfertigende - Tätigkeiten entfalteten, sowie, ob und wie diese Aufgaben und Tätigkeiten gesondert honoriert wurden, welche Anzahl von Mitgliedern bzw Betrieben sie ab wann zu betreuen hatten und inwieweit sie dabei von der beklagten Partei - etwa in Wien von der Zentrale - oder von dritter Seite unterstützt wurden, ab wann ihnen ein weiterer Sekretär beigegeben wurde und von welcher Stufe der Verwendungsgruppe VI sie wann in welche Stufe der Verwendungsgruppe VII umgereiht wurden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die nach Auffassung der beklagten Partei die Differenzierung sachlich rechtfertigenden Gründe näher zu konkretisieren wären; dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß weder Art noch Ausmaß der Tätigkeit erhellende Begriffe wie "Betreuung von Fachausschüssen" oder "Kammeragenden" diesem Erfordernis nicht genügen.
Hingegen wäre es Sache des Klägers, im Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Behauptung der beklagten Partei über seine geringere Arbeitsbelastung ein Gegenvorbringen etwa über die möglicherweise andere Organisation der Bildungsarbeit in Bundesländern ohne Fachausschüsse, die größere Arbeitsintensität bei Vorhandensein von Betrieben ohne gewerkschaftliche Organisation, die Abwicklung von Großinsolvenzen sowie grenzüberschreitende Kontakte zu anderen Gewerkschaften zu erstatten und unter Beweis zu stellen.
Schließlich ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß - sollte der Kläger nicht aus Gründen der Gleichbehandlung schon ab Beginn des strittigen Zeitraumes in die zweite Stufe der Verwendungsgruppe VII einzureihen sein - der beklagten Partei die Vorlage einer Aufstellung mit allen Biennalstufen der Verwendungsgruppen VI und VII für den gesamten strittigen Zeitraum aufzutragen ist.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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